Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

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Version vom 13. März 2010, 17:12 Uhr von Flexi (Diskussion | Beiträge) (Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband.
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Titel = Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt Grundlagen §6 Abs. 3
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, den Abschnitt Grundlagen §6 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Alte Fassung:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Neue Fassung:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden sowie Ausschluss aus der Partei stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Begründung

Die "schweren" Strafen Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden sowie Ausschluss aus der Partei sollten nicht vom Bundesvorstand getroffen werden, dazu sind sie zu schwerwiegend. Das sollte den Schiedsgerichten vorbehalten bleiben.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. Rainer Sinn
  3. Trias
  4. --AndreasRomeyke 22:43, 6. Mär. 2010 (CET)
  5. Haide F.S.
  6. Flexi 17:12, 13. Mär. 2010 (CET)
  7. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Tessarakt
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

Berufung normales Gericht?

Dagegen, da somit die Instanz um dagegen vorzugehen nur noch ein normales Gericht ist.(nicht signierter Beitrag von Rainer Sinn (Diskussion | Beiträge) )

Argument 2

...