Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Umlagen
| Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = § 2 - Mitgliedsbeitrag (5)+(6)
- Änderungsantrag Nr.
- TE150
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / FO § 2 - Mitgliedsbeitrag (5)+(6)
- Beantragte Änderungen
Ergänzung der Finanzordnung um §2(5a) und (6a):
(5a) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 25% des Beitrags erhält der Bundesverband, darin sind 5% zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei enthalten. §2(5a) tritt zum 1.1.2011 in Kraft und löst damit FO §2(5) ab.
(6a) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 35%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%. §2(6a) tritt zum 1.1.2011 in Kraft und löst damit FO §2(6) ab.
Alte Fassung:
Neue Fassung:
(5a) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 25% des Beitrags erhält der Bundesverband, darin sind 5% zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei enthalten. §2(5a) tritt zum 1.1.2011 in Kraft und löst damit FO §2(5) ab.
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(6a) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 35%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%. §2(6a) tritt zum 1.1.2011 in Kraft und löst damit FO §2(6) ab.- Begründung
Es ist notwenig die Arbeit der Untergliederungen finanziell sicherzustellen und eine vernünftige Mittelverteilung zu erreichen. Der Bundesverband erhält mit 40% von mehr als 10.0000 Mitgliedsbeiträgen zu viel und braucht eine Abstimmung über Ausgaben mit den Landesverbänden nicht mehr. Die Umlagenverteilung ist eine demokratische Rückführung von Ausgaben zu einer Kultur der Kommunikation über Sinn und Zweck von Ausgaben im Bundesverband. Die Änderung ergänzt das Vorhaben eines Bundesfinanzrates auf finanzieller Basis.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- --Nimix 09:06, 18. Apr. 2010 (CEST)
- --Thomas212-1 18:30, 19. Apr. 2010 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Trias nächstes mal nicht am letzten Tag einreichen um Platz für Verbesserungen zu schaffen
- Haide F.S.
- Thomas-BY
- Hans Immanuel
- Andena 22:38, 19. Apr. 2010 (CEST)