Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- T089
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §3
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, an den Absatz 1 des §3 des Abschnitts C folgenden Satz am Ende anzufügen: "Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."
- Begründung
Aktuelle Fassung
Eine Klagefrist ist in allen Verfahrensordnungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehen und dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sie verhindert z.B. dass ein neu gewählter Vorstand mit angeblichen Rechtsverletzungen des alten Vorstandes konfrontiert wird. Sie führt auch dazu, dass etwaige Zeugen zeitnah befragt werden können.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Arvid Doerwald 22:43, 8. Apr. 2010 (CEST), eher dafür aber eine Frist von acht Wochen scheint mir angemessener, denn vier Wochen können im Falle von Urlaub oder Krankheit / Arbeitsüberlastung sehr schnell vorbei sein.
- Monarch 20:36, 11. Apr. 2010 (CEST) - 30-Tage-Frist ist allerdings zu kurz!
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Jonathan Gruner 01:57, 9. Apr. 2010 (CEST) Zustimmung zu Arvid, hielte eigentlich sogar ein Quartal für am angemessensten!
- ?
- ...
Diskussion
Argument 1
kufleisch: Zur Länge der Frist: Ich denke schon, dass man diese auf einen Monat beschränken sollte, für die Berufung zum Bundesschiedsgericht sind sogar nur 2 Wochen vorgesehen (§ 3 Abs. 4). Und in einem Monat, d.h. 672 - 744 Stunden werden sich auch bei Arbeitsüberlastung, Krankheit etc. 2-3 Stündchen für die Sache finden, die einem wichtig genug für ein Schiedsgerichtsverfahren ist. Wie schon gesagt, gibt es die Monatsfrist in allen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen und sie hat sich dort bewährt.
Abweichende Fristen in den Satzungen der Gliederungen
Die Einführung einer Frist halte ich für sinnvoll; auch die Länge der Frist von 4 Wochen ist mE. angemessen. Zu bedenken ist jedoch, dass einige Satzungen bereits Fristen, etwa für die Anfechtung von Wahlergebnissen, enthalten. Hier müsste eine Lösung her (, die schonend mit existierenden Regelungen umgeht).--Nr 75:in spe 10:59, 10. Apr. 2010 (CEST)
Argument 2
...