Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Klagefrist Schiedsgerichtsordnung

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Version vom 8. April 2010, 21:43 Uhr von Arvid (Diskussion | Beiträge) (Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband.
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Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
Änderungsantrag Nr.
T089
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt C: §3
Beantragte Änderungen

Ich beantrage folgende Ergänzung des § 3 Abs. 1 SGO: "Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."

Begründung

Eine Klagefrist ist in allen Verfahrensordnungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehen und dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sie verhindert z.B. dass ein neu gewählter Vorstand mit angeblichen Rechtsverletzungen des alten Vorstandes konfrontiert wird. Sie führt auch dazu, dass etwaige Zeugen zeitnah befragt werden können.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Arvid Doerwald 22:43, 8. Apr. 2010 (CEST), eher dafür aber eine Frist von acht Wochen scheint mir angemessener, denn vier Wochen können im Falle von Urlaub oder Krankheit / Arbeitsüberlastung sehr schnell vorbei sein.
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

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