Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- T089
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §3
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage folgende Ergänzung des § 3 Abs. 1 SGO: "Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."
- Begründung
Eine Klagefrist ist in allen Verfahrensordnungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehen und dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sie verhindert z.B. dass ein neu gewählter Vorstand mit angeblichen Rechtsverletzungen des alten Vorstandes konfrontiert wird. Sie führt auch dazu, dass etwaige Zeugen zeitnah befragt werden können.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Arvid Doerwald 22:43, 8. Apr. 2010 (CEST), eher dafür aber eine Frist von acht Wochen scheint mir angemessener, denn vier Wochen können im Falle von Urlaub oder Krankheit / Arbeitsüberlastung sehr schnell vorbei sein.
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
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