Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Gemeinsame Kreisverbände(Version KV Cottbus)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband.
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Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Zusammenlegung von Kreisverbänden
Änderungsantrag Nr.
TE123
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §7 (2)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag 2010 der Piratenpartei Deutschland in Bingen möge beschließen, den Paragrafen 7, Absatz 2 der Bundessatzung wie folgt zu ergänzen und einen neuen (3) einzuführen.

Bisherige Fassung: (2)Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis-und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

Neue Fassung: (2)Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Diese können auch aus mehreren politischen, geographisch zusammenhängenden Gliederungen derselben Ebene bestehen, solange diese die Grenzen des übergeordneten Verbandes nicht überschreiten.

(3) Die Aufteilung eines Verbands ist möglich, wenn dies Zweidrittel der auf dem Parteitag anwesenden Mitglieder des neu entstehenden Verbands (nach 7 (2)) beschließen.

Begründung

Die vorhandene Formulierung ist nicht eindeutig dahingehend, ob ein Gebietsverband mehrere Kreise umfassen darf. Mit Ergänzung des Paragraphen ist dies eindeutig möglich. Die Landesverbände behandeln das Thema je nach Auffassung unterschiedlich und bieten so keine Rechtsicherheit. Parteiengesetz erlaubt den Zusammenschluss, Bundessatzung der Piratenpartei ist nicht eindeutig: § 7 Gliederung (PartG) (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

Begründung zum neuen (3): So wird verhindert, dass sich Gebietsverbände gründen und diese dann aufgrund einer Satzung, die faktisch verhindert eine Abspaltung vorzunehmen, keine kleinere politische Einheit bilden können. Insbesondere falls die neue kleinere Gliederung weniger Mitglieder hat, als der vorhandene Gebietsverband, könnte eine Gesamtabstimmung der Mitglieder des ganzen Gebietsverbandes immer gegen die Abspaltung stimmen. Argumente: Insbesondere in Flächenländern gibt es Landkreise, in denen nicht genügend aktive Piraten existieren um einen handlungsfähigen, eigenen Verband aufzubauen und politisch strukturierte Arbeit zu leisten. Die vorhandenen Piraten haben keinen direkten Ansprechpartner auf der gleichen Ebene. Die Zusammenlegung mit anderen Kreisen kann wünschenswert sein, um Wahlkreisgrenzen nachzubilden. Es schließt nicht aus, dass bei steigenden Mitgliederzahlen, vorher zusammengeschlossene Kreise eigenständig werden. Eine Orientierung dazu bietet der neue §7 (3). Bereits gegründete Regionalverbände: KV Bodensee-Ravensburg Kreisverband WestMecklenburg






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker (Andere Versionen Besser, bei dieser haben wir 2 mal Absatz 3!)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

...