Archiv:2010/Antragsfabrik/Ruhen der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Ruhen der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / Finanzordnung/§3 Abs. 2 und Grundlagen/§ 4 Abs. 4
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage, §3 Abs. 2 der Finanzordnung wie folgt zu ändern:
Alte Fassung:
Neue Fassung:
Vorsicht Kollision: Verzug-Rückzahlung (2) Satz 1
Ich beantrage ferner, Abschnitt A/§4 Abs. 4 zu streichen.
Alte Fassung:
- Begründung
In der bisherigen Fassung ruht die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich zur Fälligkeit gezahlt wurde. Das ist etwas zu hart, das sollte man praxistauglicher gestalten. Das Ruhen sollte erst dann zum Tragen kommen, wenn auch nach der ersten Mahnung nicht gezahlt wurde.
Außerdem ist derselbe Sachverhalt zweimal geregelt (und dazu noch unterschiedlich), einmal in Finanzordnung/§3 Abs. 2 und Grundlagen/§ 4 Abs. 4. Einmal reicht und Grundlagen/§ 4 Abs. 4 kann dann gestrichen werden.
Vorsicht Antragskollision! Passives Wahlrecht bei Zahlungsverzug?
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Benjamin Stöcker
- Tessarakt
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Ich habe den Antrag noch etwas geändert und den Antrag "Aktives Wahlrecht bei Beitragsverzug" noch mit hineingenommen. MichaelG 09:53, 26. Feb. 2010 (CET)
Antragskollision
Wenn man § 4 Absatz 4 streicht, kann man möglicherweise etwas nicht so wie beantragt ergänzen. --Idee 10:51, 26. Feb. 2010 (CET)
Hinweis
Wenn man dies in der Satzung Abschnitt A statt in Abschnitt B Finanzordnung regelt, wird ein verhältnismäßig oft eintretender Fall auch "von Laien" (zitat nicht meins) schneller gesehen. Schließlich muss man nur bis § 4 der Satzung lesen und nicht auch noch bis in die Finanzordnung hinein. Wie wäre es, die Regelung in der Finanzordnung zu streichen und Deine Gedanken in der Satzung Abschnitt A § 4 zu regeln und den zurückgezogenen Antrag wieder zu beleben? --Idee 11:03, 26. Feb. 2010 (CET)
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 286 Verzug des Schuldners(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Die Mahnung beinhaltet stets die Aufforderung zur Zahlung. Wenn das Mitglied dem Schatzmeister am Telefon ernsthaft sagt:"Ich werde nicht zahlen!" dann erübrigt sich auch die Mahnung. Nichtsdesto weniger ist in § 3 Absatz 3 geregelt:"Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen." Der Schatzmeister wird also schon in der 1. Mahnung eine angemessene Frist (14 Tage, weil dann nächste Mahnung, denn der Schatzi wird wohl keine 3 Mahnungen abschicken, ohne auf das Fristende der 1. Mahnung zu warten) feststetzen. --Idee 18:51, 28. Feb. 2010 (CET) ...