Archiv:2010/Antragsfabrik/Ruhen der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband.
Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Ruhen der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Bundessatzung / Finanzordnung/§3 Abs. 2 und Grundlagen/§ 4 Abs. 4
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, §3 Abs. 2 der Finanzordnung wie folgt zu ändern:

Alte Fassung:

(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

Neue Fassung:

(2) Befindet sich ein Mitglied trotz Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, dann ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein aktives und passives Wahlrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.


Ich beantrage ferner, Abschnitt A/§4 Abs. 4 zu streichen.

Alte Fassung:

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
Begründung

In der bisherigen Fassung ruht die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich zur Fälligkeit gezahlt wurde. Das ist etwas zu hart, das sollte man praxistauglicher gestalten. Das Ruhen sollte erst dann zum Tragen kommen, wenn auch nach der ersten Mahnung nicht gezahlt wurde.

Außerdem ist derselbe Sachverhalt zweimal geregelt (und dazu noch unterschiedlich), einmal in Finanzordnung/§3 Abs. 2 und Grundlagen/§ 4 Abs. 4. Einmal reicht und Grundlagen/§ 4 Abs. 4 kann dann gestrichen werden.

Vorsicht Antragskollision! Passives Wahlrecht bei Zahlungsverzug?






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Ich habe den Antrag noch etwas geändert und den Antrag "Aktives Wahlrecht bei Beitragsverzug" noch mit hineingenommen. MichaelG 09:53, 26. Feb. 2010 (CET)

Antragskollision

Wenn man § 4 Absatz 4 streicht, kann man möglicherweise etwas nicht so wie beantragt ergänzen. --Idee 10:51, 26. Feb. 2010 (CET)

Hinweis

Wenn man dies in der Satzung Abschnitt A statt in Abschnitt B Finanzordnung regelt, wird ein verhältnismäßig oft eintretender Fall auch "von Laien" (zitat nicht meins) schneller gesehen. Schließlich muss man nur bis § 4 der Satzung lesen und nicht auch noch bis in die Finanzordnung hinein. Wie wäre es, die Regelung in der Finanzordnung zu streichen und Deine Gedanken in der Satzung Abschnitt A § 4 zu regeln und den zurückgezogenen Antrag wieder zu beleben? --Idee 11:03, 26. Feb. 2010 (CET)

Argument 2

...