Archiv:2010/Antragsfabrik/Mindestalter II

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Version vom 1. April 2010, 00:06 Uhr von Eckes (Diskussion | Beiträge) (Beitritt der ganzen Familie, Zukunftsorientiert)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband.
Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Mindestalter II
Änderungsantrag Nr.
T003
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §2 (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, dass in §2 (1) ein Mindestalter gestrichen wird.

Alte Fassung:

Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

Neue Fassung:

Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, welche die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
Begründung

Hat sich aus der Diskussion zu Alternativantrag 1 (Absenkung auf 14) ergeben: wieso überhaupt ein Mindestalter? Ich zitiere ein Argument: „Denn Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind keine halben Menschen. Sie haben ein Recht, sich mündig und selbstbestimmt fühlen zu dürfen und sollten nicht von politischer Partizipation ausgeschlossen werden!“

Achtung Kollisionen


Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* [[Antragsfabrik/Mindestalter_I“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Ven
  2. Ron - was bei den GRÜNEN geht, geht bei uns doch lägst
  3. disi
  4. Flexi 17:21, 13. Mär. 2010 (CET)
  5. tauss... ggf. für Kompromiss 14 (Straf- und Religionsmündigkeit)
  6. Thomas F
  7. Aratec
  8. Fenriz 20:55, 31. Mär. 2010 (CEST)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. Trias
  3. Oliver Schönemann
  4. Andreas Hölzl
  5. Jorge
  6. Cain
  7. Haide F.S.
  8. Monarch 09:39, 8. Mär. 2010 (CET)
  9. Fab
  10. Saalepirat 22:48, 14. Mär. 2010 (CET) - fehlt uns noch, dass Piraten ihre Kleinkinder anmelden.
  11. Mean2u 13:47, 21. Mär. 2010 (CET)
  12. Stupid2 17:17, 21. Mär. 2010 (CET) - Ab 14 ja, drunter nicht da zu einfach zu beeinflussen.
  13. Bragi
  14. Michi
  15. Ralph
  16. Nati2010 15:36, 31. Mär. 2010 (CEST)
  17. --Steto123 16:03, 31. Mär. 2010 (CEST)
  18. eckes nicht unter 7
  19. Datenritter 22:52, 31. Mär. 2010 (CEST) (Begründung siehe Mindestalter I)
  20. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Jonathan Gruner
  2. Natural
  3.  ?
  4. Franz Rauchfuss
  5. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

Beitritt der ganzen Familie, Zukunftsorientiert

In der Zukunft können die Wahlrechtsaltergrenzen sich unterscheiden, wer weiß das schon so genau. Anmerkung: Es bleibt - so wie in § 4 Abs. 3 - eine Frage der Kontrolle, ob auch nur wählbare und wahlberechtigte Piraten an einer Wahl teilnehmen, denn nach der bisherigen Satzung dürfen ja schon 16 jährige Piraten sein. --Idee

Alle Piraten (Mitglieder) sind bei den Piraten stimmberechtigt, da muss nur bei Aufstellungsversammlungen (Gesetzliche Vorgaben) geprüft werden. Bei denen aber nicht nur Alter, sondern z.B. auch Wohnsitz. --eckes

Grundgesetz, Wahlen, Verwaltungskontrolle

Art 38 Abs. 2 GG: Das GG unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Momentan ist wahlberechtigt (aktiv), wer das 18 Lebensjahr vollendet hat; wählbar (passiv) ist, wer das Alter der Volljährigkeit (18) erreicht hat. Es bleibt - so wie in § 4 Abs. 3 BSatzung - eine Frage der Kontrolle, ob auch nur wählbare und wahlberechtigte PIRATEN an einer Wahl teilnehmen, denn nach der bisherigen Satzung dürfen bereits 16 jährige Piraten sein. Für die Abgrenzung der 16/17 Jährigen von 18 Jährigen ist kein weiterer verwaltungstechnischer Mehraufwand wie zwischen 0-17 und 18 Jährigen notwendig. --Idee

Mitglieder-Aufnahmeantrag anpassen?

Bereits jetzt bedürfen 16 Jährige aufgrund §§ 104 BGB ff. bei der Aufnahme in die Piratenpartei der Zustimmung eines gesetzl. Vertreters oder, falls mehrere vorhanden, der Zustimmung dieser gesetzl. Vertreter, weil sie durch die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes, des BPT, LPT etc auch "einen rechtlichen Nachteil erleiden" (Zahlung des Mitgliedsbeitrages etc.). --Idee

Jugendförderung

Die PIRATEN fördern die Jugend (Jugendförderung), Unterstützung der Jungen Piraten (JuPi), Heranführung der nächsten Piratengeneration --Idee

Erhöhung der Parteikasse

Auch Minderjährige zahlen einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag (Parteiarbeit/-helfer, ermäßigten Mitgliedsbeitrag bzw. mit dem gesetzl. Vertreter einen Familienbeitrag) --Idee

Zukunftsorientiert

Das GG unterscheidet die Aktiv und Passiv-Wahl-Legitimation. Wir bräuchten nicht schon wieder eine Satzungsänderung, sondern müssten einfach die Verwaltungskontrollen anpassen. Wir könnten damit viele Jugendliche gewinnen, wenn sie sich politisch engagieren wollten. Vielleicht stecken sie auch ihre Eltern durch die piratigen Ideen an. Andere Parteien verlieren Zeit, weil sie erst ihre Satzung/Statuten ändern müssten. Und mal ehrlich ein Jugendlicher ohne Internetmedium, vorstellbar? Ist doch eigentlich jeder PIRAT, keiner von denen will vom Netz weil ACTA sagt, Du hast... Siehe auch 6.3 Wahlsysteme und Wählerverhalten --Idee

Wir könnten das Eintrittsalter an Wählbarkeit festmachen. Das ist IMO das sinnigste. Würde aber auch heißen, dass die Eintrittsalter auf 18 Jahre steigen würde. --Trias 20:51, 15. Mär. 2010 (CET)
Die aktive und passive Wahllegitimation bei Bundestagswahlen hat aber überhaupt nichts mit der Mitgliedschaft bei den Piraten zu tun. Weder in der aktuellen Satzungsfassung noch in irgendeinem Zusammenhang. --eckes
Das Mindestalters vom Wahlrecht bzw. der Wählbarkeit abhängig zu machen erscheint mir etwas paradox. Immerhin dürfen auch Leute ohne deutsche Staatsbürgerschaft Mitglied werden, obwohl sie weder wahlberechtigt noch wählbar sind. Wie und warum unterscheidet ihr zwischen einem nichtdeutschen Volljährigen und einem (deutschen oder nichtdeutschen) Minderjährigen bzw. wie unterscheidet ihr deren Beteiligung/Unterstützung? Die Frage ist nicht rhetorisch gemeint;) --Sethazzar 21:02, 31. Mär. 2010 (CEST)

grundsätzlich falsch

Gleiche Argumentation wie in Antragsfabrik/Mindestalter_I#grunds.C3.A4tzlich_falsch.