Archiv:2010/Antragsfabrik/Mindestalter II
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Mindestalter II
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / §2
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, dass in §2 (1) ein Mindestalter gestrichen wird.
Alte Fassung:
Neue Fassung:
- Begründung
Hat sich aus der Diskussion zu Alternativantrag 1 ergeben, wieso überhaupt ein Mindestalter? Ich zitiere ein Argument: „Denn Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind keine halben Menschen. Sie haben ein Recht, sich mündig und selbstbestimmt fühlen zu dürfen und sollten nicht von politischer Partizipation ausgeschlossen werden!“
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Ven
- Ron - was bei den GRÜNEN geht, geht bei uns doch lägst
- disi
- Flexi 17:21, 13. Mär. 2010 (CET)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Benjamin Stöcker
- Trias
- Oliver Schönemann
- Andreas Hölzl
- Jorge
- Cain
- Haide F.S.
- Monarch 09:39, 8. Mär. 2010 (CET)
- Fab
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Jonathan Gruner
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
Beitritt der ganzen Familie, Zukunftsorientiert
In der Zukunft können die Wahlrechtsaltergrenzen sich unterscheiden, wer weiß das schon so genau. Anmerkung: Es bleibt - so wie in § 4 Abs. 3 - eine Frage der Kontrolle, ob auch nur wählbare und wahlberechtigte Piraten an einer Wahl teilnehmen, denn nach der bisherigen Satzung dürfen ja schon 16 jährige Piraten sein. --Idee
Grundgesetz, Wahlen, Verwaltungskontrolle
Art 38 Abs. 2 GG: Das GG unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Momentan ist wahlberechtigt (aktiv), wer das 18 Lebensjahr vollendet hat; wählbar (passiv) ist, wer das Alter der Volljährigkeit (18) erreicht hat. Es bleibt - so wie in § 4 Abs. 3 BSatzung - eine Frage der Kontrolle, ob auch nur wählbare und wahlberechtigte PIRATEN an einer Wahl teilnehmen, denn nach der bisherigen Satzung dürfen bereits 16 jährige Piraten sein. Für die Abgrenzung der 16/17 Jährigen von 18 Jährigen ist kein weiterer verwaltungstechnischer Mehraufwand wie zwischen 0-17 und 18 Jährigen notwendig. --Idee
Mitglieder-Aufnahmeantrag anpassen?
Bereits jetzt bedürfen 16 Jährige aufgrund §§ 104 BGB ff. bei der Aufnahme in die Piratenpartei der Zustimmung eines gesetzl. Vertreters oder, falls mehrere vorhanden, der Zustimmung dieser gesetzl. Vertreter, weil sie durch die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes, des BPT, LPT etc auch "einen rechtlichen Nachteil erleiden" (Zahlung des Mitgliedsbeitrages etc.). --Idee
Jugendförderung
Die PIRATEN fördern die Jugend (Jugendförderung), Unterstützung der Jungen Piraten (JuPi), Heranführung der nächsten Piratengeneration --Idee
Erhöhung der Parteikasse
Auch Minderjährige zahlen einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag (Parteiarbeit/-helfer, ermäßigten Mitgliedsbeitrag bzw. mit dem gesetzl. Vertreter einen Familienbeitrag) --Idee
Zukunftsorientiert
Das GG unterscheidet die Aktiv und Passiv-Wahl-Legitimation. Wir bräuchten nicht schon wieder eine Satzungsänderung, sondern müssten einfach die Verwaltungskontrollen anpassen. Wir könnten damit viele Jugendliche gewinnen, wenn sie sich politisch engagieren wollten. Vielleicht stecken sie auch ihre Eltern durch die piratigen Ideen an. Andere Parteien verlieren Zeit, weil sie erst ihre Satzung/Statuten ändern müssten. Und mal ehrlich ein Jugendlicher ohne Internetmedium, vorstellbar? Ist doch eigentlich jeder PIRAT, keiner von denen will vom Netz weil ACTA sagt, Du hast... Siehe auch 6.3 Wahlsysteme und Wählerverhalten --Idee