Archiv:2009/Detmold/Wahlkampf Lippe/Plakatierung Lemgo

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Genehmigung einer Plakatierung

Anlass: Bundestagswahl 27.09.2009

Beginn: 3 Monate unmittelbar vor dem Wahltag

Ort: Alle öffentlichen Gemeindestraßen, Wege und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Lemgo

Auflagen und Bedingungen zur Plakatierungsgenehmigung

  1. Die Plakate dürfen nur an Straßenleuchten befestigt werden, an denen kein Verkehrszeichen bzw. keine Signalanlage vorhanden ist; zur Befestigung ist ausschließlich beschichteter Draht zu verwenden.
  1. Durch die Plakate darf keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eintreten, z.B. durch Sichtbehinderungen der Verkehrsteilnehmer.
  1. Von Kreuzungen und Einmündungsbereichen sowie Kreisverkehrsplätzen ist ein Abstand von 30m einzuhalten. Des weiteren ist an Fußgänger-Querungsstreifen (Zebrastreifen, Querungshilfen wie Mittelinseln und Gehwegsabsenkungen) das Anbringen von Plakaten verboten.
  1. Plakate an Geh-/Radwegen müssen von der Unterkante bis zum Boden einen Abstand von 2,25m haben; zur Fahrbahn ist ein Sicherheitsabstand von 0,5m einzuhalten.
  1. In der Mittelstraße und der Breiten Straße ist die Anzahl auf jeweils 6 Plakate pro Veranstaltung begrenzt. Von der Plakatierungsgenehmigung ausgenommen: Marktplatz, Waisenhausplatz, Lippegarten und Stadtbus-Treffpunkt.
  1. Unzulässig ist die Häufung von gleichartigen Plakaten derselben Veranstaltung an einem Ort.
  1. Für die Plakate sind ausschließlich eigene Werbeträger zu benutzen. Fremde Werbetafeln, z.B. die städtischen Plakatsäulen dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
  1. Spätestens 2 Tage nach der Wahl sind die Plakate einschließlich deren Befestigungsmaterial aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Eine Überschreitung dieses Zeitraums ist unzulässig.
  1. Rechtswidrig angebrachte Plakate werden von der Stadt Lemgo auf Kosten des Verursachers bzw. des Eigentümers entfernt.