Archiv:2009/§ 6 Übergangsvorschriften
Aus Piratenwiki
Text des Regelentwurfes
- Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Satzung der Piratenpartei.
- Um die Arbeitsfähigkeit der Partei bis dahin zu erhalten, können diese Vorschriften unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen Bundesparteitag,
- durch eine öffentliche Abstimmung innerhalb der Partei in Kraft gesetzt werden.
- alternativ können die AGs entscheiden, ob sie dieses Regelwerk anwenden wollen oder nicht. Die Regeln gelten dann nur für die AGs, die sich den Regeln anschließen.
- Diese Abstimmung wird von der AG Innerparteiliche Transparenz koordiniert und ausgewertet
Diskussion
Links zur Diskussion
- Allgemeine Diskussion
- § 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft
- § 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
- § 5 Beilegung von Streitigkeiten
- § 6 Übergangsvorschriften
Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST) </span>