Archiv:2009/§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

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Text des Regelentwurfes

  1. Streitigkeiten der AG untereinander werden grundsätzlich von den Koordinatoren der AG geschlichtet und entschieden
  2. Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
  3. Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das zuständige Schiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden
  4. Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
  5. Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.

Diskussion

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Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST) </span>