Archiv:2009/§ 5 Beilegung von Streitigkeiten
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Text des Regelentwurfes
- Streitigkeiten der AG untereinander werden grundsätzlich von den Koordinatoren der AG geschlichtet und entschieden
- Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
- Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das zuständige Schiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden
- Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
- Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.
Diskussion
Links zur Diskussion
- Allgemeine Diskussion
- § 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft
- § 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
- § 5 Beilegung von Streitigkeiten
- § 6 Übergangsvorschriften
Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST) </span>