Archiv:2009/§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
Aus Piratenwiki
Text des Regelentwurfes
- Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
- Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
- Einrichtung einer Mailingliste
- Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
- AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
- Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG
- Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
- Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
- Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen [1]
- Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
- Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
- Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
- Beauftragungsprivileg
- Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, müssen zunächst innerhalb der AG ausgeschrieben werden.
- Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden.
- AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
- die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
- der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
- der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
Diskussion
Links zur Diskussion
- Allgemeine Diskussion
- § 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft
- § 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
- § 5 Beilegung von Streitigkeiten
- § 6 Übergangsvorschriften
Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST) </span>