Archiv:2009/§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

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Text des Regelentwurfes

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.

Diskussion

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Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST) </span>