Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/X011
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| Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
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| Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
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Antragsübersicht | |
|---|---|
| Antragsnummer | X011 |
| Einreichungsdatum | |
| Antragsteller | |
| Antragstyp | Sonstiger Antrag |
| Antragsgruppe | Parteiinternes |
| Zusammenfassung des Antrags | Deutlich überarbeitete Entscheidsordnung |
| Schlagworte | Basisentscheid, Entscheidsordnung |
| Datum der letzten Änderung | 18.11.2013 |
| Status des Antrags | |
| Abstimmungsergebnis | |
AntragstitelEntscheidsordnung 2.0 für den Basisentscheid AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den Basisentscheid gemäß §16 Abs. 6 der Bundessatzung wie folgt neu zu fassen: §1 - Allgemeines(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, wenn diese nicht explizit angegeben sind. (2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. §1a - Verantwortliche(1) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. (2) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Sind nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche im Amt, sind alle Vorstandsmitglieder die Verantwortlichen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt und bleiben im Amt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. (3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist. (4) Die Verantwortlichen geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung, die Einladung zu Sitzungen und ergänzende Durchführungsbestimmungen festlegt. Sie treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt auf eigene Verantwortung Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. (5) Die Verantwortlichen entscheiden insbesondere über folgende Sachverhalte:
Die betroffenen Antragsteller bzw. Kandidaten haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Der Parteitag kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen. (6) Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. §1b - Online-System(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Dazu gehören insbesondere die Anmeldung als Teilnehmer sowie die Einreichung, Unterstützung, Diskussion und Abstimmung von Anträgen. (2) In dem Online-System ist jedem Benutzer ein unverwechselbarer, selbst gewählter Benutzername, ein Passwort und dessen gültige E-Mailadresse zugeordnet, mit denen sich der Benutzer anmelden kann. Die Verantwortlichen können zu Benutzernamen und Passwort weitere Vorgaben festlegen. Die Benutzer haben das Passwort geheim zu halten. (3) Jeder Benutzer kann bestimmen, ob und unter welchen Umständen sein Benutzername oder weitere gespeicherte personenbezogene Daten vom Online-System anderen Benutzern oder der Öffentlichkeit angezeigt werden. (4) Alle E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems sind kryptographisch signiert. Hat ein Benutzer seinen gültigen, öffentlichen kryptographischen Schlüssel im System registriert, so werden E-Mails an das Mitglied zusätzlich verschlüsselt, sofern das Mitglied nichts anderes festgelegt hat. (5) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit wie möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie vom Absender bestätigt oder mit einer Signatur gemäß §1 Absatz 4 versehen sind. (6) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen und alle wesentlichen Funktionen müssen vor dem Einsatz getestet worden sein. (7) Die Administration des Online-Systems ist so zu gestalten, dass alle sicherheitskritischen Aufgaben nach dem 4-Augenprinzip durchgeführt bzw. protokolliert werden. §1c - DefinitionenAls Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die angemeldet sind. Als eingereicht gilt ein Antrag, wenn er von der erforderlichen Anzahl von Teilnehmern unterstützt wird und den Verantwortlichen zugegangen ist. Als zur Abstimmung eingebracht gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend eingebrachten Antrag zusammen mit dessen eingebrachten konkurrierenden Anträgen. §2 - Verifizierung, Anmeldung und Themengebiete(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt sind die Vorstandsmitglieder des Gebietsverbandes oder einer Untergliederung, oder von dessen Vorstand oder Parteitag dazu gewählte Mitglieder. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem einzelnen parteiunabhängigen, von den Verantwortlichen zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. (2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Ein einfacher Login im Online-System ist nicht ausreichend. Als Anmeldung gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Eine Anmeldung verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten Anmeldung des Teilnehmers. (3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche an- bzw. abmelden. Die Unterstützung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Teilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. (4) Es gibt folgende Themengebiete:
§3 - Anträge und Quoren(1) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung eingebracht werden:
Einbringen bezeichnet die Qualifikation für eine Abstimmung. Einreichen bezeichnet die Mindestvoraussetzung um Unterstützer für einen Antrag sammeln zu können. (2) Um einen Antrag gemäß Absatz 1 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Zweck des Antrags, der vorgesehene Themenbereich und etwaige konkurrierende Anträge werden dabei eindeutig benannt sein und können bis zur Einbringung zur Abstimmung einvernehmlich von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Der Antragstext - die Begründung ausgenommen - kann nach Einreichung bis auf Rechtschreib- und Grammatikfehler nicht mehr geändert werden. (3) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis vier Wochen vor seiner geplanten Abstimmung nicht von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Wurden ein zur Abstimmung eingebrachter Antrag und alle zu diesem konkurrierenden Anträge zurückgezogen, so findet keine Abstimmung statt. (4) Die Einbringung gemäß Absatz 1 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent. Nach der Einreichung gemäß Absatz 2 können sich weitere Teilnehmer als Unterstützer des Antrags an bzw. abmelden. Nach zwölf Wochen verfällt eine Anmeldung als Unterstützer automatisch. Für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits zur Abstimmung eingebrachten Antrag beträgt das Quorum fünf Prozent. Bei einer Kandidatur für eine Wahl beträgt das Quorum zwei Prozent. Für Vorwahlen zu öffentlichen Wahlen kann jeder Teilnehmer alleine eine Kandidatur mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten einbringen. (5) Ein Antrag gemäß Absatz 1 b) gilt erst nach einer Karenzzeit von zwei Wochen nach Beschluss als zur Abstimmung eingebracht, es sei denn er konkurriert mit einem bereits gemäß 1 c) zur Abstimmung eingebrachten Antrag. (6) Ein Quorum wird relativ zu der Anzahl der in dem Themengebiet des Antrags angemeldeten Teilnehmer berechnet, jedoch mindestens zu 500 Personen. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. (7) Nach Einbringung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 25 Personen. (8) Ein Antrag, der nicht vom Parteitag zur Abstimmung eingebracht wurde, verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde. Hat ein eingereichter Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum erreicht, verfällt seine Einreichung. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 1 eingebracht werden. Kandidaturen zu der Wahl werden unabhängig von dem Antrag gemäß Absatz 4 zur Wahl eingebracht. Der Vorstand kann Vorwahlen zu öffentlichen Wahlen, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter gemäß Absatz 1 b) veranlassen. §4 - Ablauf und Fristen(1) Alle eingereichten Anträge werden unverzüglich mitgliederöffentlich im Online-System veröffentlicht. Alle zur Abstimmung eingebrachten Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Alle Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und über den Zugriff auf das Online-System informiert, in dem sie weitere Details zu geplanten Abstimmungen erfahren. (3) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben festgelegt, welche Basisentscheide an diesem abgestimmt werden, und ob eine geheime Abstimmung stattfindet. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor einem Stichtag in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Basisentscheide informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen. (5) Bis zu vier Wochen vor dem Stichtag können konkurrierende Anträge zu einem Basisentscheid zur Abstimmung eingebracht und zur Abstimmung gebündelt werden. Ab diesen Zeitpunkt wird keine Konkurrenz zu anderen zur Abstimmung eingebrachten Anträgen mehr festgestellt. (6) Ab vier Wochen vor dem Stichtag wird die mitgliederöffentliche Debatte zu den abzustimmenden Basisentscheiden bis zum Stichtag gefördert. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte im Online-System einzutragen. (7) Ein Antrag auf geheime Abstimmung eines Antrags kann ab dessen Einreichung gestellt werden und wirkt sich auf alle mit diesem konkurrierenden Anträge aus. Der Antrag verfällt, wenn er nicht bis drei Tage vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, können die Verantwortlichen dessen Abstimmung vertagen. (8) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag. (9) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Veröffentlichung von Auszählungen von mehreren Stimmen ist nicht zulässig. (10) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf einer Vorhaltungsfrist sicher aufbewahrt. Die Frist beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. (11) Die Sperrfrist für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. (12) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Einbringung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. §5 - Abstimmungen(1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. (2) Finden mehrere Abstimmungen zu Basisentscheiden parallel statt, so enden sie jeweils an demselben Stichtag. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Abs. 12 vor. Der Abstand soll nicht mehr als acht Wochen betragen. (3) Es sollen nicht mehr als zwanzig Abstimmungen von Basisentscheiden zu demselben Stichtag erfolgen. Wird in einem Basisentscheid über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab randomisiert festzulegen. (4) Basisentscheide werden in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten eingebrachten Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten solchen Stichtag vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt, (5) Teilnehmer können mit Begründung schriftlich beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn ihre Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Dies ist bei Online-Abstimmung insbesondere bei fehlendem Internet-Zugang oder mangelnden Computerkenntnissen, bei Urnenabstimmung bei Verhinderung zu den Öffnungszeiten, nachgewiesener Behinderung oder zu großer Entfernung der Urne der Fall. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine dauerhafte Briefabstimmung beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren. (6) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Behinderte Teilnehmer können ihre Stimme durch einen benannten Helfer abgeben lassen. (7) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Eine spätere Anmeldung kann berücksichtigt werden. Besteht die Teilnahmeberechtigung eines Teilnehmers zu Anfang einer Abstimmung, so ist sie und sowie dessen Stimme für die Abstimmung gültig. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig. (8) Die Zuordnung von Token und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltungsfrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen. (9) Abstimmungen und deren Auszählung kann dezentral in Untergliederungen erfolgen. (10) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann. Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich. §5a - Pseudonymisierte Abstimmungen(1) Für jede Abstimmung wird dem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Einmal-Token (Autorisierungs-Token) als Stimmberechtigung zugewiesen, mit welchem der Teilnehmer seine Stimmabgabe autorisiert. Bei Stimmabgabe wird jeder abgegebenen Stimme ein weiteres unverwechselbares Token, das Bestätigungs-Token, zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis zugesandt. (2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Bestätigung-Token veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Bestätigungtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. (3) Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden, und erstatten darüber Bericht. Als Stichprobe sind mindestens 10% der Abstimmenden zufällig auszuwählen. §5b - Geheime Abstimmungen(1) Bei der Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag. (2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zu vier Wochen vor dem Stichtag bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):
Anträge sollen abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden, im Umkreis von 50km keine weitere Urne aufgestellt werden kann und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Dem Antrag soll grundsätzlich stattgegeben werden, wenn über diese Anforderungen hinaus insgesamt mindestens fünfzehn Teilnehmer erklären, an der Urne abstimmen zu wollen. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt. (3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu
Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen. (4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an einer Urne abstimmen zu wollen, werden automatisch dieser zugeordnet. Teilnehmer, die weiter als 20km von einer Urne entfernt wohnen, werden automatisch zur Stimmabgabe per Brief aufgefordert, es sei denn sie beantragen elektronisch oder in Textform eine Zuordnung zu einer Urne. (5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. (6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und Mitgliedern wird die Möglichkeit gegeben, den Transport zu begleiten und zu kontrollieren. (7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltungsfrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach. §5c - Abstimmungen per Brief(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. (2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Bestätigungstoken versehen. (3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an einem spätestens zwei Wochen vor der Stimmabgabe bekannt gegebenen Ort. Dabei werden die Briefe zunächst geöffnet und auf die einmalige Stimmabgabe geprüft. Ist diese gegeben, wird der verschlossene innere Umschlag in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt. (4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltungsfrist sicher verwahrt. §5d - Auswertung(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit von Zustimmungen zu Ablehnungen für den Gewinn einer Abstimmung erforderlich. (2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. (3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine Bewertungswahl durchgeführt. Dabei vergibt der Abstimmende für die Optionen jeweils Null bis K Punkte (Ganzzahlen) oder enthält sich. Bei bis zu fünf Optionen beträgt K drei, ansonsten neun. Null Punkte entsprechen einer Ablehnung, mehr als Null Punkte einer abgestuften Zustimmung. Die Optionen werden absteigend nach dem Verhältnis V=(P/K+1)/(J+N+Q+2) sortiert. Optionen, die nicht die notwendige Mehrheit von Zustimmungen gegenüber gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen, werden nicht weiter berücksichtigt. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von J und N sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los. P ist die Summe aller Punkte und J bzw. N die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen mit mehr als bzw. gleich 0 Punkten für die Option. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen. (4) Soll mit Absatz 3 nur eine Option bestimmt werden, ist die beste Option angenommen. (5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß Absatz 3 vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die einfache Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt. (6) Soll für öffentliche Wahlen eine sortierte Liste erstellt werden, so werden die Kandidaten gemäß Absatz 3 sortiert. AntragsbegründungAuf dem BPT 2013.1 in Neumarkt wurde zwar eine Entscheidsordnung beschlossen, die die wesentlichen Eckpfeiler einer formalen Durchführung von Basisentscheiden festlegt und den Verantwortlichen noch genügend Spielraum für sinnvolle Lösungen lässt. Gleichwohl will die Projektgruppe Basisentscheid auf Grundlage dieser Vorgaben mit der hier vorliegenden Entscheidsordnung Lücken schließen und eventuelle Unklarheiten bereinigen. Dazu hat sie die in diesem Antrag beschriebenen detaillierten Verfahren ausgearbeitet, die mit der Mitgliederverwaltung und einer Software-Implementation abgestimmt sind und in die Erfahrungen aus anderen Verfahren eingeflossen sind. Durch diese neue Entscheidsordnung werden die Rechte der Mitglieder noch besser geschützt und die für die Durchführung von Basisentscheiden Verantwortlichen erhalten klarere Vorgaben. Sie berücksichtigt auch einen möglichen Beschluss von SÄA004 zwecks Erweiterung der per Basisentscheid verbindlich abstimmbaren Themen auf das Parteiprogramm. Dies ist ein Entwurf, der bis zum BPT durch Feedback noch verbessert werden kann. Die PG Basisentscheid freut sich über deine konstruktive Kritik. Die wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Entscheidsordnung werden hier noch nachgetragen. Diskussion
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