Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA004
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| Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
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Antragsübersicht | |
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| Antragsnummer | SÄA004 |
| Einreichungsdatum | |
| Antragsteller | |
| Mitantragsteller |
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| Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
| Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §12 |
| Zusammenfassung des Antrags | Der Basisentscheid soll wie der Bundesparteitag rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern können |
| Schlagworte | |
| Datum der letzten Änderung | 29.10.2013 |
| Status des Antrags | |
| Abstimmungsergebnis | |
AntragstitelVerbindliche Programmänderungen per Basisentscheid AntragstextDer Bundesparteitag möge beschliessen, in Abschnitt A §12 wie folgt entweder durch Modul A oder B zu ersetzen (Änderungen fett):
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen des Parteiprogramms ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich. (2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde. (3) (entfällt)
(1) Änderungen der Bundessatzung oder des Grundsatzprogramms können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen der Wahlprogramme ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich. AntragsbegründungDieser Antrag dient sowohl als Stimmungstest, ob wirklich die Mehrheit die Kompetenzen des Basisentscheids erweitern will, als auch als Notfalllösung, falls nicht genügend Zeit bleibt, ein Europawahlprogramm zu beschliessen. Eine häufig geäusserte Kritik am Basisentscheid ist, dass seine Beschlüsse zum Parteiprogramm nicht "verbindlich" wären, sondern nur Empfehlungen an den Bundesparteitag (d.h. de facto verbindlich). Mit dieser Satzungsänderung soll der Basisentscheid nun wie der Bundesparteitag direkt rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern können. Damit wird die Kompetenz des Basisentscheids erweitert, der schon jetzt wie der Bundesvorstand verbindlich politische Positionen und offene Grundsatzentscheidungen, Pressemitteilungen, organisatorische und finanzelle Sachverhalte, Wahlen von nicht-Organen u.a beschliessen kann (PartG §11 Abs. 3). An solche Beschlüsse des Bundesparteitags oder Basisentscheids ist der Bundesvorstand laut Gesetz und Satzung gebunden. Wahlen von Organen und Satzungsänderungen bleiben weiterhin dem Bundesparteitag vorbehalten. Dies kommt den Wünschen der Teilnehmer der Umfrage zur Online-Demokratie entgegen. Der bisherige unrealistisch Verfahren in Satz 2 von Absatz 1 wird hier durch eine konkret realisierbares Verfahren ersetzt. Modul A erlaubt Grundsatz- und Wahlprogramm zu ändern, Modul B beschränkt sich zunächst auf das Wahlprogramm. bisheriger §12 (Ersetztes oder Entferntes kursiv)(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland. Ausführliche BegründungDer Grund, warum der bisherige Basisentscheid nicht von vorneherein rechtlich verbindliche Programmänderungen zulässt, ist das juristische Problem des sogenannten "Parteitagsvorbehalts". Mehr zu diesem Problem kann man hier nachlesen. Der Antrag ist nicht nur rechtlich bedeutsam, sondern eine vor allem eine politische Entscheidung: Will die Partei neue Formen der Mitbestimmung innerparteilich umsetzen? Denn Verstöße gegen Abschnitt zwei des Parteiengesetzes sind eine rein innerparteiliche Angelegenheit und werden von niemanden geahndet (BT-3/1509 S.19) - weder der Parteienstatus noch die -finanzierung wäre gefährdet. Nur wenn ein Mitglied klagt und seine Rechte verletzt sieht, könnten Beschlüsse ggf. als unwirksam bzw. nichtig erklärt werden. So sind kleinere Formfehler, die jeden Parteitag auftreten, in der Praxis irrelevant und führen nur selten zur Klage, weil die Mitglieder erkennen, dass sich am Ergebnis, z.B. einer klaren Mehrheit für eine Position, nichts ändern würde. Szenario 1 wäre das einfachste, bei dem kein Mitglied seine Rechte durch den Beschluß verletzt sieht und daher niemand dagegen klagt. Es dürften schwer gute Gründe zu finden sein, warum der ausgerechnet der Basisentscheid eine Verschlechterung der Mitgliederrechte gegenüber dem als dysfunktional verschrienen Bundesparteitag darstellen sollte. In diesem Fall könnte die Partei den Basisentscheid direkt zur Programmentwicklung nutzen und sich nicht mit weiterer Selbstbeschäftigung aufhalten. Man würde jedoch nichts über das rechtliche Problem lernen. Andere Parteien haben dazu jedoch hierzu bereits Fakten geschaffen. So lässt die Satzung der GRÜNEN Urabstimmungen zu insbesondere Programm und Satzung (§24) zu und hat bereits 2003 so ihre Satzung zum Thema Trennung von Amt und Mandat geändert (Morlok 2003). In Szenario 2 und 3 würden Mitglieder klagen, dass der Beschluß möglicherweise gegen das Parteiengesetz verstösst. Während andere Mitglieder den Basisentscheid zur politischen Weiterentwicklung nutzen, könnten mit dieser Satzungsänderung Formalfoo-Fetischisten die Gerichte beschäftigen, um endlich klären zu lassen, ob der "Parteitagsvorbehalt" tatsächlich zutrifft. In Szenario 2 würde das Gerichtsurteil den Beschluss unter den gegebenen Umständen für mit dem Parteiengesetz vereinbar halten und es könnte wie in Szenario 1 mit der Anwendung zur Programmentwicklung fortgefahren werden. Man hätte nun Gewissheit, dass diese Form von moderner Mitbestimmung rechtlich zulässig ist. In Szenario 3 hingegen würde das Gericht den Beschluss für ungültig bzw. die Satzungsänderung für teilnichtig erklären. Dies hätte in der Praxis jedoch kaum eine Auswirkung. Beschlüsse zum Programm wären dann weiterhin offiziell nur Empfehlungen an den Parteitag, die dieser noch absegnen könnte. Denn, wenn die Basis in einem satzungsgemäßen Verfahren, mit höherer Beteiligung und potentiell besser vorbereitet abstimmt, dann hat der Beschluss eine deutlich höhere demokratische Legitimation und politische Auswirkung (insbesondere in der Öffentlichkeit), als ein formell noch so richtiger Parteitagsbeschluss, selbst wenn dieser später anders ausfallen sollte. Man spricht hier von de facto Verbindlichkeit (Morlok 2011, S.17ff). Die rechtliche Verbindlichkeit hat ohnehin wenig Auswirkung. Untergliederung dürften keine dem Bundesprogramm widersprechendes eigenes Programm verabschieden, und gegen Funktionäre könnte ggf. ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn sie öffentlich die Parteiposition dem Programm widersprechend widergeben (Kersten §10 Rn 35). Mandatsträger sind auf Grund des freien Mandat ohnehin nicht an das Programm gebunden. Man würde auf jeden Fall lernen, wodurch man durch das Gesetz eingeschränkt wäre und ggf. wie man es verändern müsste. Ein solches Gerichtsurteil würde mit hoher Wahrscheinlichkeit jedem Verfahren, dass nicht den strengen Anforderungen eines Parteitags genügt (Berufungfristen und Tagesordnung, räumliche und zeitliche Begrenzung, Aussprache mit Mimik und Gestik), die Kompetenzen des Parteitags absprechen. Davon wären also auch LQFB, SMV oder ähnliche Tools bzw. Verfahren betroffen. Es würde nicht funktionieren, ein Verfahren lediglich in der Satzung als eine Tagungsform des Parteitag zu deklarieren, wenn es dessen Anforderungen in der Praxis oder gar Theorie umsetzen kann. Wie man sieht, wäre jedes Ergebnis nützlich. Literatur
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