Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA004

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA004
Einreichungsdatum
Antragsteller

[[Benutzer:Entropy|Entropy]]

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §12
Zusammenfassung des Antrags Der Basisentscheid soll wie der Bundesparteitag rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern können
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 29.10.2013
Status des Antrags

Pictogram voting info.svg formal ungenügend

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Verbindliche Programmänderungen per Basisentscheid

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschliessen, in Abschnitt A §12 wie folgt entweder durch Modul A oder B zu ersetzen (Änderungen fett):

  • Modul A:

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen des Parteiprogramms ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.

(3) (entfällt)

  • Modul B: wie Modul A, jedoch Absatz 1 abweichend

(1) Änderungen der Bundessatzung oder des Grundsatzprogramms können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen der Wahlprogramme ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich.

Antragsbegründung

Eine häufig geäusserte Kritik am Basisentscheid ist, dass seine Beschlüsse zum Parteiprogramm nicht "verbindlich" wären, sondern nur Empfehlungen an den Bundesparteitag (d.h. de facto verbindlich). Mit dieser Satzungsänderung soll der Basisentscheid nun wie der Bundesparteitag direkt rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern können.

Damit wird die Kompetenz des Basisentscheids erweitert, der schon jetzt wie der Bundesvorstand verbindlich politische Positionen und offene Grundsatzentscheidungen, Pressemitteilungen, organisatorische und finanzelle Sachverhalte, Wahlen von nicht-Organen u.a beschliessen kann (PartG §11 Abs. 3). An solche Beschlüsse des Bundesparteitags oder Basisentscheids ist der Bundesvorstand laut Gesetz und Satzung gebunden. Wahlen von Organen und Satzungsänderungen bleiben weiterhin dem Bundesparteitag vorbehalten. Dies kommt den Wünschen der Teilnehmer der Umfrage zur Online-Demokratie entgegen.

Der bisherige unrealistisch Verfahren in Satz 2 von Absatz 1 wird hier durch eine konkret realisierbares Verfahren ersetzt. Modul A erlaubt Grundsatz- und Wahlprogramm zu ändern, Modul B beschränkt sich zunächst auf das Wahlprogramm.

bisheriger §12 (Ersetztes oder Entferntes kursiv)

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.

Ausführliche Begründung

Der Grund, warum der bisherige Basisentscheid nicht von vorneherein rechtlich verbindliche Programmänderungen zulässt, ist das juristische Problem des sogenannten "Parteitagsvorbehalts". Das Thema soll jedoch nicht rein rechtlich, sondern vor allem später auch politisch betrachtet werden.

Der Parteitagsvorbehalt

Laut der einhelligen Meinung von Parteienrechtlern ist PartG §9 Abs. 3 und 4 so auszulegen, dass kein anderes Organ als das höchste Organ, der Parteitag, über die Kompetenz verfügt, über Programm, Satzung, Organwahlen verbindliche Beschlüsse zu fassen. Dies ergäbe sich aus den Grundsätzen innerparteilicher Demokratie (Art. 21 GG), insbesondere des "von unten nach oben" Prinzips, und es ist offensichtlich, dass die Kompetenz nicht per Satzung z.B. an den Vorstand abgegeben werden könne. Weiterhin sei der Parteitag nach Ansicht vieler Parteienrechtler eine Versammlung der Mitglieder oder ihrer Vertreter (Kersten §9 Rn 18) und nicht lediglich ein Umlaufbeschluss, der im Vereinsrecht die Mitgliederversammlung ersetzen kann (§32 Abs. 2 BGB). Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass es nur auf einer solchen Versammlung die hinreichende Möglichkeit zur Aussprache in Für- und Gegenrede bzw. Befragung mit Vermittlung von Mimik&Gestik gäbe; und nur dort könnten Anträge vor der Abstimmung verhandelt und abgeändert werden (Morlok&Streit 1996). Weiterhin wurden in der Frühphase des Parteiengesetzes Pläne, z.B. den Vorstand per Urwahl wählen zu können, verworfen (Bericht 1957).

Urabstimmungen

Wie ist nun die Urabstimmung, wie sie der Basisentscheid darstellt, einzuordnen? Die Urabstimmung ist dient ebenfalls der Willensbildung in der Partei, auch wenn sie kein Organ ist (Seifert S.254). Das Parteiengesetz enthält kein explizites, umfassendes Verbot die Kompetenzen des Parteitags auch auf die unterste Ebene, die Urabstimmung der Mitglieder, zu erweitern. Im Gegenteil ist die ebenfalls in §9 Abs. 3 erwähnte Auflösung & Verschmelzung der Partei ist nicht die alleinige Kompetenz des Parteitags, sondern erfordert zusätzlich eine Urabstimmung (PartG §6 Abs. 2 Nr. 11). Die Frage, ob der Parteitag also z.B. Programm beschliessen darf, ist bisher nicht gerichtlich geklärt worden und daher offen.

Parteienrechtler, die sich zur der Frage äussern, beantworten sie aus den oben genannten Gründen jedenfalls durchgehend negativ. Das Parteiengesetz mit seinen vielen Widersprüchen und Ungenauigkeiten ist allerdings bekannt, alles andere als eine Glanzleistung des Gesetzgebers zu sein, wodurch sich weitreichender Auslegungsspielraum ergibt (z.B. Seifert). Morlok (2012) hält jedoch diese Einschränkungen des PartG für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Partei und legt die Gründe dar, nach denen eine verfassungskonforme Auslegung die Urabstimmung nicht einschränken würden. Eine einschränkende Auslegung des Parteiengesetzes stünde jedoch den Zielen der Piratenpartei, die demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten jedes Einzelnen zu stärken, im Wege. Um Gewissheit zu schaffen, ob und welche moderne Mitbestimmungsmöglichkeiten auch ohne Änderung des Parteiengesetzes möglich sind, wäre also eine Klage vor einem ordentlichen Gericht notwendig. Möglicherweise würde sogar der Gang bis zum BVerfG notwendig.

Gegenargumente zum Parteitagsvorbehalt

Dabei könnte wie folgt argumentiert werden:

  • siehe vor allem Morlok (2012) für eine verfassungskonforme Auslegung des Parteiengesetzes;
  • Die Urabstimmung (Basisentscheid) ist kein Organ und demokratisch noch höher legitimiert, da die Basis der Souverän ist. Sie ist ebenfalls für Willensbildung zuständig (Seifert S.256) und ihre Ausgestaltung liegt im freien Ermessen der Partei.
  • Die Urabstimmung wurde erst sehr spät in die Entwürfe zum PartG aufgenommen (BT-V/1918) und ist daher im älteren Gesetzeskommentar nicht berücksichtigt. Dessen Aussagen sind nicht mehr 1:1 anwendbar.
  • In der Piratenpartei gibt es mangels eines Delegiertensystem keinen prinzipiellen Unterschied zwischen dem Teilnehmerkreis von Parteitag als Mitgliederversammlung und der Urabstimmung. Die Rechte der Mitglieder werden durch den Basisentscheid nicht etwa beschnitten (wie durch den hohen Aufwand der Teilnahme am Bundesparteitag), sondern durch die leichtere Beteiligung gestärkt.
  • Findet wie in anderen Parteien vor der Urabstimmung eine dezentrale Aussprache in z.B. Regionalkonferenzen statt, wäre diese der Aussprache des Parteitags nicht prinzipell unterlegen. Ebenso argumentiert Ossege, dass unter strengen Bedinungen neue Medien mit Audio&Videoübertragung eine vergleichbare Aussprache wie auf einer ortsgebundenen Versammlung ermöglichen.

Diese Formen der Aussprache sind im Basisentscheid vorgesehen (§16 Abs. 4). Auf Bundesparteitagen kann hingegen nur begrenzt Aussprache stattfinden, zumal die Vorbereitung auf Grund der grossen Antragsmenge kaum möglich ist und Anträge idR ohne ausführliche Debatte durch eine Untergliederung von wenigen Mitgliedern eingereicht werden.

  • In der Piratenpartei beschränkt man sich aus Gewohnheit, entgegen der üblichen Vereinspraxis und ohne Satzungsgrundlage, Anträge nach der Einreichungsfrist nicht mehr abändern zu dürfen, so dass jeder Verhandlungsspielraum wegfällt und der Parteitag quasi der Entscheidung "Friss oder stirb" ausgesetzt ist.
  • Der Basisentscheid könnte aus o.g. Gründen de facto eine Form des Parteitags darstellen.

Der Nutzen der Satzungsänderung

Bisher wurde nur diskutiert, dass möglicherweise ein rechtliches Problem mit der Satzungsänderung gäbe. Doch die Entscheidung über den Antrag ist zunächst eine politische: Will die Partei neue Formen der Mitbestimmung innerparteilich umsetzen?

Denn Verstöße gegen Abschnitt zwei des Parteiengesetzes sind eine rein innerparteiliche Angelegenheit und werden von niemanden geahndet (BT-3/1509 S.19) - weder der Parteienstatus noch die -finanzierung wäre gefährdet. Nur wenn ein Mitglied klagt und seine Rechte verletzt sieht, könnten Beschlüsse ggf. als unwirksam bzw. nichtig erklärt werden. So sind kleinere Formfehler, die jeden Parteitag auftreten, in der Praxis irrelevant und führen nur selten zur Klage, weil die Mitglieder erkennen, dass sich am Ergebnis, z.B. einer klaren Mehrheit für eine Position, nichts ändern würde.

Szenario 1 wäre das einfachste, bei dem kein Mitglied seine Rechte durch den Beschluß verletzt sieht und daher niemand dagegen klagt. Es dürften schwer gute Gründe zu finden sein, warum der ausgerechnet der Basisentscheid eine Verschlechterung der Mitgliederrechte gegenüber dem als dysfunktional verschrienen Bundesparteitag darstellen sollte. In diesem Fall könnte die Partei den Basisentscheid direkt zur Programmentwicklung nutzen und sich nicht mit weiterer Selbstbeschäftigung aufhalten. Man würde jedoch nichts über das rechtliche Problem lernen. Andere Parteien haben dazu jedoch hierzu bereits Fakten geschaffen. So lässt die Satzung der GRÜNEN Urabstimmungen zu insbesondere Programm und Satzung (§24) zu und hat bereits 2003 so ihre Satzung zum Thema Trennung von Amt und Mandat geändert (Morlok 2003).

In Szenario 2 und 3 würden Mitglieder klagen, dass der Beschluß möglicherweise gegen das Parteiengesetz verstösst. Während andere Mitglieder den Basisentscheid zur politischen Weiterentwicklung nutzen, könnten mit dieser Satzungsänderung Formalfoo-Fetischisten die Gerichte beschäftigen, um endlich klären zu lassen, ob der "Parteitagsvorbehalt" tatsächlich zutrifft.

In Szenario 2 würde das Gerichtsurteil den Beschluss unter den gegebenen Umständen für mit dem Parteiengesetz vereinbar halten und es könnte wie in Szenario 1 mit der Anwendung zur Programmentwicklung fortgefahren werden. Man hätte nun Gewissheit, dass diese Form von moderner Mitbestimmung rechtlich zulässig ist.

In Szenario 3 hingegen würde das Gericht den Beschluss für ungültig bzw. die Satzungsänderung für teilnichtig erklären. Dies hätte in der Praxis jedoch kaum eine Auswirkung. Beschlüsse zum Programm wären dann weiterhin offiziell nur Empfehlungen an den Parteitag, die dieser noch absegnen könnte. Denn, wenn die Basis in einem satzungsgemäßen Verfahren, mit höherer Beteiligung und potentiell besser vorbereitet abstimmt, dann hat der Beschluss eine deutlich höhere demokratische Legitimation und politische Auswirkung (insbesondere in der Öffentlichkeit), als ein formell noch so richtiger Parteitagsbeschluss, selbst wenn dieser später anders ausfallen sollte. Man spricht hier von de facto Verbindlichkeit (Morlok 2011, S.17ff).

Die rechtliche Verbindlichkeit hat ohnehin wenig Auswirkung. Untergliederung dürften keine dem Bundesprogramm widersprechendes eigenes Programm verabschieden, und gegen Funktionäre könnte ggf. ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn sie öffentlich die Parteiposition dem Programm widersprechend widergeben (Kersten §10 Rn 35). Mandatsträger sind auf Grund des freien Mandat ohnehin nicht an das Programm gebunden.

Man würde auf jeden Fall lernen, wodurch man durch das Gesetz eingeschränkt wäre und ggf. wie man es verändern müsste. Ein solches Gerichtsurteil würde mit hoher Wahrscheinlichkeit jedem Verfahren, dass nicht den strengen Anforderungen eines Parteitags genügt (Berufungfristen und Tagesordnung, räumliche und zeitliche Begrenzung, Aussprache mit Mimik und Gestik), die Kompetenzen des Parteitags absprechen. Davon wären also auch LQFB, SMV oder ähnliche Tools bzw. Verfahren betroffen. Es würde nicht funktionieren, ein Verfahren lediglich in der Satzung als eine Tagungsform des Parteitag zu deklarieren, wenn es dessen Anforderungen in der Praxis oder gar Theorie umsetzen kann.

Wie man sieht, wäre jedes Ergebnis nützlich.

Literatur

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge