AKWStopp

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<Entwurf gnadenlos abgekupfert aus der österreichischen Verfassung>

Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern

  1. § In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert,transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für dieStationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
  2. § Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
  3. § Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem Landesgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen oder Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
  4. § Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
  5. § Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen Staatsregierung.

<Entwurf>