AKWStopp
<Entwurf gnadenlos abgekupfert aus der österreichischen Verfassung> Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern
§ 1. In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert,
transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die
Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung
dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits
bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem Landesgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen oder
Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke
der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der
Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus
sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
§ 4. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden, die in
Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen
ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber
ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§ 5. Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen
Staatsregierung."
<Entwurf>