AG Waffenrecht/Themensammlung

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AG Waffenrecht

Hier werden Themen und Thesen der AG Mitglieder gesammelt um diese für die politische Arbeit der AG zu verwenden. Die nachfolgenden Texte sind (noch) keine abgestimmten Meinungen der AG Waffenrecht.

Themensammlung AG Waffenrecht

  • Waffenrecht entzerren und liberalisieren
  • Rücknahme der Erlaubnispflicht für mehrschüssige Vorderladerwaffen (Perkussionsdoppelflinten, Perkussionsrevolver, doppelläufige Pistolen u.ä.); die Hürde zum Kauf von Pulver (§23 SprengG) ist bewährt und hoch genug.
  • Abschaffung der Aufhebung des Art.13GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, verdachtsunabhängige Kontrollen) durch das neue Waffengesetz
  • Beschränkung der Datenmenge und der Zugriffsmöglichkeiten fachfremder Behörden beim NWR (Nationales Waffen Register)
  • Wiedereinführung der Unschuldsvermutung für Legalwaffenbesitzer (= Entfernung der Beweislastumkehr: Das BGB lässt die Beweislastumkehr nur in schweren Fällen, wie bei Arglist und Beweisvereitelung zu)
  • Beschränkung der Regelunzuverlässigkeit bei Strafen unter 60 Tagessätze auf Straftaten, die die innere Sicherheit bedrohen (z.B. Gewaltdelikte, vorsätzliche bzw. schwere Verstöße gegen das Waffen-, Jagd-, KWKG- oder Sprengstoffrecht)
  • Anwendung der EU-Richtlinie "Lärmschutz" auf Waffen, Erlaubnis oder Vorschrift für die Nutzung von Schalldämpfern beim Waffengebrauch
    • Registrierung legaler Schalldämpfer klar regeln (ein unregistrierter SD kann gefährlicher sein als 10 registrierte)
  • Faktenbasierte Öffentlichkeitsarbeit "Waffenbesitz", "Schießsport"
  • Informationsfreiheit: Veröffentlichung der jährlichen BKA-Statistik bzgl. Schusswaffenmissbrauch unterteilt in legale (vom Waffenrecht betroffene) und illegale Waffen, welche seit Jahren unter Verschluss ist und das letzte Mal 2003 in Auszügen in Fachaufsätzen zitiert werden durfte
  • Einführung der Verhältnismäßigkeit in die Gesetzgebung (tatsächliche Gefahr minimieren anstatt gefühlte Gefahr)
  • Schutz vor Enteignung (Verwertung statt Vernichtung, Abschaffung der WaffenvernichtungsVO in BW aus dem Jahr 2010)
  • Bestandsschutz für delikt-irrelevante Schusswaffen
  • Wiederaufnahme des Bedürfnisses "Fundwaffe" analog zur Erbwaffe
  • Abschaffung der Erbwaffen-Blockierung
    • Nadelstiche mittels kleiner Anfragen, um zu sehen, wieso dieses "Lex Armatix" überhaupt zustande kam und wer da Armatix einen Gefallen getan hat.
    • Klare Regeln für Aufbewahrung der Erbwaffen (z.B. Erlaubnis, Erbwaffen bei Waffenhändlern / zertifizierten Aufbewahrungsunternehmen aufbewahren zu lassen, wenn kein geeigneter Schrank zur Verfügung steht)
  • Verhinderung von Verboten von
    • Großkaliber-Schusswaffen für Sportschützen
    • halbautomatischen Anscheinswaffen
  • Verhinderung von neuen Gesetzen für
    • Transport-Blockierungen
    • Zentrallagerung
    • verpflichtenden Zeiträumen zur Nachschau und anlasslosen Bedürfniskontrolle
  • Rücknahme der Mindestlängen von Flinten
  • Schusswaffen, deren Teile und Imitate sollten wieder Teil des Universaldienst des Postdiensts werden, gegenfalls mit Auflagen
  • Messer: Aufhebung der Verbote von 2003 gegen Butterflies und Springmesser.
    • Kritischer Blick auf das "Lex Böker" und warum die arg praktische Ausnahme bzgl. Verhältnis von Klingenbreite zu Klingenlänge (das "Lex Speedlock") zu Stande kam.
  • Messer: Aufhebung des Führverbots von 2008 für Einhandmesser und feststehende Messer über 12cm Klingenlänge. (Das neue Bundeswehrtaschenmesser mit Einhandbedienung und Arretierung darf nicht "geführt" werden!)
    • Genauerer Blick auf die unscharfe Ausnahmenregelung und ob diese Basis für Willkürentscheidungen überhaupt unserer Verfassung entspricht.
  • Erwerbstreckungsverbot abschaffen (Erwerb von max. 2 erlaubnispflichtigen Schusswaffen pro Halbjahr)
  • Liberalisierung der Bedürfniskriterien (allgemein wird das Schießtraining einmal pro Monat oder 18 mal im Jahr als Anzahl zur Erfüllung des Bedürfnisses angesehen)
  • Erhöhte Regelkontingente so wie dies 2002 am Runden Tisch vorgesehen war
  • Abschaffung der Protokollpflicht beim Verkauf von Freien Waffen, stattdessen Aufklärung seitens des Regierung analog zum Alkohol-/Tabakverkauf auch mit Aushangpflicht

Öffentlichkeitsarbeit

  • Support der Partei / Kreisverbände etc. bei
    • Diskussionen (Diskussionsleitfäden, Argumentationshilfen, ZahlenDatenFakten)
    • Wahlprogramm-Bestandteilen
  • Leserbriefe

Verbands- und Pressearbeit

    • AG Waffenrecht bei den verschiedenen Verbänden bekanntmachen
      • BDMP
      • BDS
    • Presseartikel, Interviews:
      • Visier
      • V0
      • ....
  • Artikel: der (lange, schwere) Weg zum Legalwaffenbesitz
  • Begleitinformationen

Wenn ihr Nachbar Sportschütze ist, dann...

  • ...ist er mindestens 18 oder gar 25 Jahre alt
  • ...ist er voll geschäftsfähig
  • ...wurde sein großer Strafregisterauszug von der Polizei überprüft und ist "sauber" ...und das bevor er Waffen oder Munition anschaffen durfte
  • ...hat er sicher keine Trunkenheitsfahrt oder mehrfache Ordnungswidrigkeiten begangen (und wird dies auch nicht tun)
  • ...musste er sich vor der Kauferlaubnis der Polizei einen genormten Safe anschaffen
  • ...musste er eine Haftplichtversicherung nachweisen
  • ...muß er mindestens ein Jahr Mitglied in einem staatlich anerkannten Schießsportverband sein
  • ...muß er regelmäßig und nachprüfbar über mehrere Jahre trainieren
  • ...hat er eine Prüfung über Gesetze, Technik und Handhabung ablegen müssen
  • ...musste er für jede einzelne Sportwaffe einen Antrag stellen und zwar
    • beim Schießsportverein und
    • bei der Polizei
  • ...musste er auch für den Kauf jeder einzelnen Munitionssorte einen Antrag stellen und zwar
    • beim Schießsportverein und
    • bei der Polizei
  • ...ist jede seiner Waffen bei der Polizei mit Seriennummer und Datum registriert
  • ...hat er für alle Prüfungen und Genehmigungen bereits über 500,-EUR ausgegeben, bevor er überhaupt die Erlaubnis bekam eine Sportwaffe anschaffen zu dürfen
  • ...würde er alle Waffen sofort abgeben müssen, wenn er schon im geringsten Umfang mit dem Gesetz in Konflikt kommt

Wenn ihr Nachbar also Sportschütze ist können sie sicher sein, daß neben ihnen einer der bestmöglich überprüften und gesetzestreuesten sowie verantwortungsvollsten Menschen wohnt!

Thesensammlung

Hier bitte Thesen und Postulate, basierend auf den Themen, zusammenfassen.

Bitte die Zusammenfassung Öffentliche Meinung zur Waffenkontrolle mit sämtlichen Unterpunkten lesen. Befürworter stärkerer Kontrollen vergessen zu erwähnen, dass in Rechtstaaten, wie z.B. in Deutschland und England, sich lediglich die rechtstreuen Bürger an das Gesetz halten, die Missbrauch oftmals nur im sozialen Nahbereich tätigen, wo das Tatmittel zweitrangig ist, während kriminelle Gewalttäter die nationalen Waffenrechte nicht beachten und daher von Verschärfungen nicht betroffen sind.

Mehr (legale) Waffen = weniger Gewalt

Verkehrsverstöße, Beleidigung, Betrug oder Gewalt können zum Waffenentzug führen. Um ihr rechtsmäßiges und teuer finanziertes Eigentum zu erhalten, verhalten sich daher die meisten legalen Waffenbesitzer rechtstreuer als der Bundesdurchschnitt. Von ihnen geht keine Gefahr für die innere Sicherheit aus.

1. Der legale Waffenbesitzer in Deutschland verhält sich - wie wissenschaftlich bewiesen - rechtskonformer als der Bundesdurchschnitt. Quelle: Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung zum Waffengesetz von Prof. Dr. Dietmar Heubrock, Universität Bremen, Institut für Rechtspsychologie Diskrepanz: Jeder legaler Waffenbesitzer ist in den Akten der Einwohnerämter mit einem Warnhinweis vermerkt (das "rote W"). Dieser Vermerk könnte den Staatsbeamten als Hinweis dienen, dass dieser Einwohner ein sehr rechtstreuer Bürger ist, der ständig überprüft wird und noch nie durch Gewalt oder Rechtsbruch aufgefallen ist. Stattdessen wirkt dieser Vermerk wegen Unkenntnis bei den Staatsbeamten (auch den Polizisten) als Diffamierung. Der - bereits mehrmals und laufend überprüfte - legale Besitzer wird als gefährlicher angesehen als der ungeprüfte Bürger, der illegale Schuswaffen besitzen könnte.

2. Totale Waffenverbote erhöhen die Verwundbarkeit der Gesellschaft und verhindern keine Gewaltverbrechen, weil die rechtstreuen Bürger Opfer werden, nicht die Verbrecher. Quelle: Simon Fraser University, Titel: Some International Evidence on Gun Bans and Murder Rates Kurzfassung 5 Seiten, Langfassung 46 Seiten

3. Nach Einführung des Totalverbots (1996) in Großbrittanien für halbautomatische Pistolen sind die Missbrauchsraten mit diesen Waffen in zwischenzeitlich um 100% gestiegen. Quelle: Statistik zum Waffenmissbrauch in England: UK Home Affairs Committee 2010: There is no evidence from cross section analyses which supports claims that the imposition of stricter gun controls or a reduction in number of firearms available will influence rates of armed crime.

4. Waffenrechtsverbote in Rechtsstaaten sind nicht kongruent zu Mord- und Gewaltdeliktraten Quelle:Übersicht europäischer Kriminalitätsraten 2002 bis 2009 auf Englisch des BKA : Interessante Einzelheiten auf Seite 7 : Mordraten (Homicide) und Seite 8 : Gewaltverbrechen (absolute Zahlen):

  • Der Durchschnitt von Schweiz und Österreich (liberalere Waffenrechte) ist niedriger als in Deutschland.
  • Der Durchschnitt von England, Schottland und den skandinavischen Ländern (sehr restriktive Waffenrechte) ist höher als in Deutschland.
  • Die Wahrscheinlichkeit in Brüssel (restriktiveres Waffenrecht) ermordet zu werden ist 150% höher als in Berlin.
  • 100.000 Gewaltverbrechen in Belgien (restriktiveres Waffenrecht)
  • 200.000 (evtl. + 500.000) Gewaltverbrechen in Deutschland
  • 1.000.000 Gewaltverbrechen in England & Wales (sehr restriktives Waffenrecht)

(Beitrag erstellt um 18:35, 12. Okt. 2011 Benutzer:Cathy)


Führen von Waffen bei historischen Veranstaltungen.

Das führen von Waffen mit Funken und Luntenzündung (Steinschloß, Luntenschloß) ist laut Waffengesetz frei. Gleichzeitig verbietet das Waffengesetz das führen von Waffen bei Volksfesten ua. öffentlichen Veranstaltungen. Für Waffen aus der Gründerzeit der USA ist das führen verboten und nur auf dem Vereinsgelände zulässig. Bei Wettkämpfen mit historischen Waffen ist aber historische Kleidung Pflicht. Eine Waffe gehört da mit zu. Am Rande entstehen historische Zeltlager die auch Touristen locken und abends sind Veranstaltungen mit Livemusik. Für solche Veranstaltungen muss vom Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen werden die verhindert das Schützen mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Gleiches gilt für Reanactors die Schlachten nachstellen und ohne Waffe in der Öffentlichkeit praktisch nackt sind. Westernhobby--Johngun 18:34, 10. Feb. 2012 (CET)


Waffenrecht ist Freiheitsrecht

Viele Jahrhunderte hindurch war das Waffenrecht ein Freiheitsrecht. Schon im Mittelalter war es dem freien Mann gestattet sich zu bewaffnen und Waffen zu führen. Ein Mann ohne Waffen gehörte den Unfreien (Leibeigenen oder Sklaven) an. Später mit der Gründung der Freien Städte gehörte zur Ehrenpflicht der freien Bürger in Bürgermilizen für den Schutz der freien Städte einzustehen. Das Freiheitsrecht Waffen zu tragen wurde immer wieder durch autokratische Herrschaftssysteme beschränkt oder vollständig abgeschafft. Allein die Vertreter der Staatsmacht durften dann Waffen besitzen und tragen. So kam es, dass mit der Zeit das Volk weitgehend entwaffnet wurde. Der Grund hierfür war stets der gleiche: Sicherung der eigenen Machtposition, als einzig legitime Staatsmacht. Diese Macht der Autokraten ließ sich selbstverständlich am besten durch ein wehrloses, weil entwaffnetes, Volk sichern dem eine bewaffnete Staatsmacht gegenüber stand. In Zeiten, in denen die autokratischen Herrschaftsformen zu Krisen führten konnte das Volk nur schwer gegen Unrecht und Despotie aufbegehren und musste zunächst nach Möglichkeiten suchen sich zu bewaffnen. Nicht von Ungefähr wurden in solchen Zeiten (z.B. Vormärz 1848, Sozialistengesetze 1878) die Rufe nach der Volksbewaffnung laut. Selbstverständlich bekämpften die Monarchen und Herrscher solche Ideen entschieden, da sie sich in solchen Fällen nicht mehr ihrer Macht, ihrer Staatsmacht sicher sein konnten. Mit der Einführung der Sozialgesetzgebung im Deutschen Reich nach 1883 wurde das Waffenrecht weitgehend gelockert. Mitgliedern der Sozialdemokratischen Parteien konnten dieses Recht jedoch nur eingeschränkt wahrnehmen. Nach dem 1. Weltkrieg forderten die Siegermächte im Versailler Vertrag auch die Entwaffnung der Zivilbevölkerung. Eine umfassende Entwaffnung konnte jedoch nicht erreicht werden, da Waffenbesitz behördlich nicht registriert war. In der Weimarer Republik wurde deshalb erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt. Diese Registrierungspflicht war in erster Linie als Vorsichtsmaßnahme gegen rechtsextreme, faschistische Gruppierungen gerichtet. Ein grundsätzliches Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Waffen war damit nicht verbunden. Mit der Registrierung und der Einführung von Erwerbsscheinen war es dem Staat jedoch jederzeit möglich auf Waffen im privaten Besitz und deren Besitzer zuzugreifen. Zusätzlich wurde erstmalig ein Bedürfnisnachweis für das Führen von Waffen gesetzlich verankert. Im Zuge der politischen Radikalisierung in den späten Jahren der Weimarer Republik wurde der Bedürfnisnachweis auch für die Genehmigung des Waffenerwerbs vorgeschrieben. Die Waffengesetze der Weimarer Republik, insbesondere die Registrierungspflicht, schufen die Grundlage für die Nationalsozialisten sogenannte Volksfeinde (Juden, Zigeuner, Sozialisten, Kommunisten) zu entwaffnen. Dazu wurde das Waffengesetz mit dem Ziel verschärft Regimegegnern den Zugang zu Waffen zu erschweren. Gleichzeitig wurden Mitglieder der NSDAP und angeschlossener Organisationen bewaffnet.

Nach dem 2. Weltkrieg wurde durch die Siegermächte zunächst jeglicher Waffenbesitz und auch das Führen von Waffen für Polizisten verboten. Dies lässt sich erklären, da die Alliierten befürchten mussten, dass noch Nazis eine Untergrundarmee unterhalten könnten (Werwolforganisationen). Doch bereits mit dem Gesetz Nr. 70 der Alliierten Hohen Kommission wurde 1951 wieder der Erwerb und Besitz von Sportwaffen gestattet. Es folgte 1952 eine Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition (BAnz. Nr. 9), die Anordnung der Bundesregierung zur Durchführung der Sportwaffenamestie 1953 (BAnz. Nr. 55 & Nr. 56). Im selben Jahr wurde auch wieder ein liberales Waffengesetz eingeführt. Danach durfte jeder erwachsende und unbescholtene Bürger Waffen erwerben und besitzen. Die Durchführung des Waffenrechts verblieb jedoch in der Länderhoheit.

Eine erste Novellierung des Waffenrechts erfolgte im November 1968 mit dem Entwurf eines Bundeswaffengesetzes. Diese Neugestaltung stellte den ersten Schritt zur Verschärfung des Waffenrechts dar. Diese Änderung des Waffenrechts kann als unmittelbare Folge der 68er Studentenbewegung verstanden werden. Dennoch war es immer noch unbescholtenen Bürgern möglich Waffen ohne Bedürfnisnachweis frei zu erwerben. Die nächste Änderung des Waffenrechts erfolgte bereits 1972. Die Gesetzesänderungen wurden unter dem Eindruck der Taten der Baader-Meinhofgruppe eiligst verabschiedet. Erstmals wurde der Bedürfnisnachweis für den Erwerb von Waffen erforderlich und Waffenbesitzkarten ausgestellt. Die nächsten Änderungen des Waffengesetzes folgten 1976 BGBl I S. 432ff. In den folgenden Jahren bis heute wurde das Waffengesetz schrittweise weiter verschärft.

Das heute vorliegende Waffengesetz beschreibt kein Recht mit entsprechenden Regelungen, sondern manifestiert nur noch ein Bündel von Ausnahmen nach denen der Bürger nach vorangegangener Beurteilung der Zuverlässigkeit und charakterlichen Eignung, sowie einem Nachweis der Sachkunde bestimmte Waffen erwerben und ggf. auch benutzen darf.


Volker t.


Verwässerung des Staatlichen Gewaltmonopols

Die grundlegende Gedanke des staatlichen Gewaltmonopols ist der, dass die Bürger eines Staates ihre Rechte und Ansprüche nicht durch die individuelle Ausübung von Zwang und Gewalt durchzusetzen, sondern diese Aufgabe auf die staatlichen Organen (Polizei und Justiz) übertragen. Damit liegt die Durchsetzung und der Schutz des Rechts und Freiheit aller Bürger eines Staates allein bei den staatlichen Organen. Dieses Gewaltmonopol ist deshalb eine bedeutende zivilisatorische Errungenschaft.

Allerdings entspricht es auch den Tatsachen, dass in zunehmenden Masse wie Polizei und Vollzugsdiensten die Mittel gekürzt und dort Personalstellen gestrichen werden zunehmend mehr der Aufgaben des Gewaltmonopols an privatwirtschaftliche Organisationen und Dienste übertragen werden.

Private Sicherheitsdienste (http://www.gdp.de/id/Posa/$File/PosPrivate.pdf)

Private Gerichtsvollzieher (http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/laender-wollen-pfaendungen-beschleunigen/2461572.html)

Private Gefängnisse (http://www.shortnews.de/id/545485/Erstes-Privat-Gefaengnis-in-Deutschland-betreibt-eine-englische-Firma)

Private Militärdienstleister (http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Privatkriege/reher.pdf)


Heute mag der Gedanke an eine private Gerichtsbarkeit noch weltfremd erscheinen, jedoch wäre dies nur die konsequente Fortsetzung der aktuellen Privatisierungspolitik.

Die Eingangs beschrieben zivilisatorische Errungenschaft wird damit schrittweise zurückgebaut und damit Sicherheit zu einem knappen Gut gemacht, welches in Zukunft wohl nur noch den wohlhabenderen Bevölkerungsschichten zur Verfügung stehen wird. (http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,656192,00.html)


Damit wird den Befürworter eines schärferen Waffenrechts der Hinweis auf das Staatliche Gewaltmonopols zwar (noch) nicht entkräftet, aber durch die tatsächlichen Entwicklungen verliert dieses Argument erheblich an Gewicht.

Volker t.


Susanne P. Dobert: Diese Argumentation ist mit Sicherheit richtig, aber meiner Meinung nicht die richtige für Waffengegner/--angsthasen.

Das Gewaltmonopol eines Staates wird darin begründet, dass sich alle im diesem Gemeinwesen lebenden Menschen einig sind, dass nur der Staat Sanktionen gegenüber Mitgliedern des Gemeinwesens verhängen darf um die Rechte der einzelnen Mitglieder zu schützen und die allgemeine Ordnung aufrecht zu erhalten.

Um eine Kontrolle der Gewalt des Staates zu ermöglichen gibt es die Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive. Die Argumentation oben zielt auf die Exekutive, insbesondere die Polizeiaufgaben. (Die originäre Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr.) Eine Verwässerung des Gewaltenmonopols liegt nicht vor, wenn der Staat Aufgaben an Nicht- Hoheitliche überträgt und dies durch die Verfassung gedeckt ist.

Es gibt keinen Widerspruch von Legalwaffenbesitz zum Gewaltmonopol des Staates. Denn der Legalwaffenbesitzer erkennt ja an, dass er seine Rechte, die durch die Gesetze definiert sind, nur mittels der Gerichte feststellen lassen kann und nur durch Exekutivorgane vollziehen lassen kann. Der Legalwaffenbesitzer erkennt also das Gewaltmonopol des Staates an und übt eben nicht Selbstjustiz.

Wie staatstreu Legalwaffenbesitzer sind, zeigt sich schon daran, dass viele der Legalwaffenbesitzer Soldaten oder Reservisten der Bundeswehr sind. Auch die Anzahl der angemeldeten Waffen (Legalwaffen) lässt darauf schließen, dass der deutsche Waffenbesitzer tatsächlich die Waffen, die er zu Hause hat gemeldet hat. Er erkennt damit auch für ihn nachteilige Gesetzesänderungen an, was eindeutig heißt, dass er zu unserer Rechtsordnung und dem Gewaltmonopol des Staates steht.(Ich könnte da ganz andere Geschichten aus Kroatien erzählen!) Legalwaffenbesitzer sind amtlich geprüft zuverlässig, das heißt sie haben keinen Eintrag im Strafregister. Sie sind nicht kriminell.

Lediglich in "Schwachen Staaten" wankt das Gewaltmonopol des Staates. Ein schwacher Staat kann seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, weil sich Gruppierungen etabliert haben, die ihrerseits eine eigene Ordnung mit Gewalt durchsetzen. (siehe zum Beispiel Sudan, der wohl schon ein gescheiterter Staat ist)

Kein Widerspruch zum Gewaltmonopol des Staates ist das Recht der "Notwehr" und des "Notstands". Diese beiden Ausnahmen sind gesetzlich legitimiert, also im Grunde von der Gesellschaftsordnung gewollt. Nur in diesen besonderen Ausnahmefällen dürfen sich Personen selbst, andere, oder Sachen unter Zuhilfenahme von Gewalt schützen.

Die Argumentation oben würde ich nur unter diesem Gesichtspunkt verwenden: Die Legalwaffe als Möglichkeit zur Notwehr. Aber auch das ist sehr, sehr schwierig, weil sehr viele mittlerweile "Notwehr" mit "Selbstjustiz" gleichsetzen.


Waffen, Medien und Politik

Bei einer genaueren Betrachtung und Analyse von Thesen und Fakten, läßt sich das Thema Waffen auf einige wenige Postulate reduzieren:

1. Es existieren keine Fakten, die eine erhöte Gefährdung der öffentlichen Ordnung, oder von Leben und Gesundheit des Individums durch legalen Waffenbesitz belegen.

2. Reale Gefährdungen, wie z.B.: illegale Waffen, gesundheitsschädliche Zusätze und Giftstoffe in Nahrungsmitteln und Produkten, Zersetzung der Gesellschaft und Werte etc., werden nur marginal thematisiert.

Alleine daraus läßt sich schlussfolgern, das es rund um das Thema Waffen nur 2 Gründe für die immer wieder auftauchenden Diskussionen geben kann:

1. Individuelle Ängste finden im Thema Waffen ein irrationales Ventil, daher ist jede sachliche Argumentation zum Scheitern verurteilt. Im Sinne eines Teufelskreises erzeugen individuen aus Politik und Medien öffentliche Aufmerksamkeit, durch die Öffentlichkeit werden ähnlich gelagerte Individuen auf das Thema fixiert und nutzen es als Projektionsoberfläche. Beispiel: Ein Amoklauf in den Medien, der zurecht Bestürzung auslöst, wird mit einer illegalen Waffe oder einer "Nicht-Schusswaffe" ausgeführt. Reaktion: "Schrecklich, aber kann man nichts machen, solche Leute finden immer Mittel und Wege" Stellt sich herraus, es ist eine legale Waffe: "Waffenbesitz verbieten, dann wird so etwas verhindert!"

2. Unter Einbeziehung der Aussage unter 1., läßt sich daraus folgernd ergänzen, das alle Diskussionen um das Thema legale Waffen gezielt von individuen ausgenutzt bzw. initiiert werden, um politisch oder medial Aufmerksamkeit zu erregen - d.h. hier die Öffentlichkeit manipuliert wird, um eigene Machtinteressen durchzusetzen, oder eigene irrationale Ängste auf ein greifbares Thema zu projizieren und dabei tatsächliche (aber weniger greifbare) Gefahren (bewußt!?) ausgeblendet werden. Von der Möglichkeit, dieses Thema aus faschistischen Gründen zur Manipulation und "Entwaffnung" einer Bevölkerung mit Anti-Demokratischen Zielen zu lancieren, soll hier aufgrund der nur schweren Belegbarkeit keine Aussage getroffen werden.

Abschließend läßt sich also sagen, dass es keine Möglichkeit gibt, einen abschließenden "Konsens" zwischen Befürwortern und Gegnern zu finden und nur zu hoffen ist, das sich mehrheitlich die Vernuft oder zumindest die "Neutralität" der Mehrheit durchsetzt und irgendwann die wirklich wichtigen Themen ins Rampenlicht rücken.

Brightblade 10:56, 29. Okt. 2011 (CEST)


@Brightblade: Waffen, Medien und Politik

Zum Thema "Individuelle Ängste":

Wenn unter Missachtung der Faktenlage bestimmte politische Kreise unter Ausnutzung der medialen Aufmerksamkeit individuelle Ängste der Öffentlichkeit durch übertrieben Aussagen fördern und instrumentalisieren ist das m.E. im höchsten Masse besorgniserregend. So wie unter Hinweis auf einzelne Vorfälle mit legalen Waffen das Waffenrecht Schritt um Schritt verschärft wurde, so werden auch andere Freiheitsrechte stets unter Ausnutzung diffuser Ängste und leider auch häufig mit Hilfe der Medien immer weiter eingeschränkt. Man braucht hier nur an Themen wie z.B. Vorratsdatenhaltung und Staatstrojaner zu denken, um zu begreifen wie die Freiheit jedes Einzelnen stets unter Hinweis auf Päderasten, Raubkopierer, organisierte Kriminelle und Terroristen eingeschränkt wird. Diejenigen Politiker, die solche Massnahmen fordern und fördern, werden es noch schaffen den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat zu Grabe zu tragen. Autoritären politischen Kräften wird damit der Weg zur Macht geebnet. Denn die Gesetze, welche autokratische Regime zur Umsetzung ihrer Politik benötigen werden ja schon heute von demokratisch legitimierten Politikern geschaffen.

Merke: Es geht bei der "Entwaffnung" der Bevölkerung nicht allein um das Waffenrecht. Mit dem Waffenrecht lässt sich aber noch immer die meiste Aufmerksamkeit erzeugen und von anderen Themen ablenken.

Beleg: Nach dem Massaker in Norwegen forderten unsere politischen Eliten neben einer europaweiten Verschärfung des Waffenrechts auch Karteien für Auffällige, Speicherung aller Kommunikationsdaten, Verbot für deutsche Server im Ausland usw. Bei den meisten Menschen ist in diesem Fall (auch Dank der Medien) nur die Verschärfung des Waffenrechts im Gedächtnis geblieben. Und diese Idee klingt ja eigentlich (vordergründig) vernünftig. Hätte der Irre in Norwegen keine Waffe gehabt wäre nichts passiert. So einfach kann die Welt aus der Sicht unserer Politik und Medien sein. Das Waffenrecht wird mit medialer Unterstützung erneut zur Diskussion gestellt. Das Publikum klatscht Beifall, schliesslich trifft es nur die bösen Waffen und die Waffenbesitzer. Einige Politiker konnten sich wieder einmal profilieren, und ganz nebenbei wurden auch noch ein halbes Dutzend weiterer Rechte zur Disposition gestellt und die Freiheit aller Menschen eingeschränkt.

Volker t.

Politik : Die Antwort der Grünen zum Piratenantrag

Jürgen Trittin: Ich habe dem von Ihnen angegebenen Link folgend lediglich den Entwurf eines Programmantrags im Bearbeitungsstadium gefunden. Einige der dort aufgestellten Behauptungen zum aktuellen Waffenrecht lassen mich jedoch schon auf den ersten Blick zweifeln, ob sich die Piratenpartei bislang ernsthaft mit dem Thema befasst hat.

So wird z.B. behauptet, die Kontrolle von Waffenbesitzern werde mit höherem Aufwand betrieben als die Strafverfolgung von Gewaltdelikten -- abgesehen davon, dass mir diese Behauptung absurd erscheint, fehlt jeglicher Beleg. Weiter heißt es, das aktuelle Waffenrecht verletze den "Grundwert Rücksicht", da legale Waffenbesitzer von Politik und Medien diskriminiert werden dürften. Auch dies scheint mir eine populistische, durch nichts belegte Behauptung, wenn nicht gar Anbiederung an die Waffenlobby. Hingegen wird an keiner Stelle des Antragsentwurfs auf die erheblichen, oft tödlichen Folgen des Waffenmissbrauchs eingegangen.

... Das Waffenregister ist ein wichtiger Schritt, um die Regulierung des Waffenbesitzes durchsetzen zu können. Auch hier unterscheiden wir Grüne uns von der Piratenpartei, die das Waffenregister ablehnt.

Meine Anmerkung dazu:

  • J.T. fordert Belege, liefert jedoch selbst keine bzgl. Strafverfolgung
  • J.T. negiert die Haltung der Medien
  • J.T. kennt nicht den Unterschied zwischen Register und Zentralregister

--Cathy 11:29, 8. Dez. 2011 (CET)

Meine Anmerkung zu Trittin: "Die Kontrolle wird sicher nicht mit einem höheren Aufwand betrieben als die Strafverfolgung von Gewaltdelikte". In BW sind landesweit 230 Mitarbeiter bei den Waffenbehörden eingesetzt, davon 82 für Kontrollen. Diese 82 Mitarbeiter wären möglicherweise bei der Strafverfolgung sinnvoller eingesetzt. [[1]]

-- Volker t. 21:29, 12. Dez. 2011 (CET)

Wenn Hr. Trittin schon von Populismus spricht: Die Regierung findet ja auch, es gäbe zu viele Waffen in Privatbesitz und damit verbunden ein zu hohes Sicherheitsrisiko. Ein solches Sicherheitsrisiko durch Waffen in privaten Händen entbehrt jeglicher empirischer Grundlage. Im Gegenteil deuten einige Studien darauf hin, dass durch behördlich genehmigten und damit legalen Waffenbesitz keine höheren Sicherheitsrisiken resultieren. [[2]], [[3]]

-- Volker t. 10:29, 18. Dez. 2011 (CET)

Könnte Hr. Trittin einem Denkfehler unterliegen?

<ZITAT>Das Waffenregister ist ein wichtiger Schritt, um die Regulierung des Waffenbesitzes durchsetzen zu können. </ZITAT>

Die Regulierung ist m.E. schon durch die Gesetze (WaffG, WaffV, KWKG) und deren Umsetzung gegeben. Ebenso die Registrierung. Keine erlaubnispflichtige Waffe darf ohne behördliche Genehmigung und Registrierung in Umlauf gebracht werden. Das verstehe ich unter Umsetzung. Glaubt Hr. Trittin vielleicht, dass heute Waffenbesitz nicht registrierungspflichtig ist. Oder ist es wirklich so, dass Hr. Trittin nicht den Unterschied zu einem Zentralregister kennt?

-- Volker t. 10:38, 18. Dez. 2011 (CET)

Susanne P. Dobert: Also ich gehe nicht von einem Denkfehler aus. Ein Gesetz muss man durchsetzen können. Ein Beispiel: Im Moment ist es so, dass die Behörden die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen kontrollieren können. Nur: tatsächlich fehlt das Personal. Die Regelung kann also nicht durchgesetzt werden. Das Zentrale Waffenregister ist der erste Schritt um den Waffenbesitz regulieren zu können. Man erfasst alle Legalwaffenbesitzer zentral. Mit dieser Datensammlung kann man sich dann schon gute "Regularien" einfallen lassen um die Entwaffnung auch tatsächlich durchführen zu können.

Thema: Erbwaffenblockierung (Lex Armatix)

Im Jahr 2002 schaffte der mit der Biometrie-Industrie verbrüderte SPD-Innenminister Schily das "reine" Erbenprivileg im Waffenrecht ab. Armatix' Sitz liegt in seinem damaligen Wahlkreis. Schily erhielt 2006 einen Aufsichtsratsposten in einer biometrischen Firma, die mit der Muttergesellschaft von Armatix an mindestens drei Großprojekten zusammengearbeitet hatte.

Armatix wurde nach 2004 Mitglied bei den Waffenlobbyisten VdB und FWR. Beide warben bis 2010 insbesondere für die Blockiersysteme von Armatix. Die damaligen Geschäftsführer des FWR gründeten 2004 eine Beratungsfirma für Sicherheits-systeme, die vermutlich Beraterhonorare von Herstellern bekam.

Im Januar 2011 wurde die Bestechung des Schweizer Nationalrats Pius Segmüller aufgedeckt, der zwei Motionen und die Waffeninitiative unterstützt hatte und einen Deal mit der Schweizer RUAG und Armatix eingefädelt hatte.

Die Schweizer Landesregierung bezweifelt die Wirksamkeit elektronischer Sicherungssysteme.

Im Februar 2011 wirbt das Aktionsbündnis Winnenden für Armatix. Kurz darauf wird aufgedeckt, dass Armatix dem Aktionsbündnis 10.000 € gespendet hatte.

Im Mai 2011 wirbt Jörg Schönbohm, ehemaliger brandenburgischer Innenminister für Armatix. Ein ehemaliger Armatix-Mitarbeiter ist bereit vor Gericht zu bezeugen, dass Schönbohms Firma ein Berater-Honorar von 10.000 € erhalten hatte.

Im Juni 2011 will die Bremer Koalition "zur effektiveren Sicherung von Sport- und anderen privaten legalen Waffen eine Initiative ergreifen, die endlich die technisch bereits ausgereifte digitale Sicherung von Waffen auf dem Verordnungs- und Gesetzeswege mit der manuellen Sicherung, zum Beispiel durch Waffenschränke, gleichzustellen." Im Umkehrschluss wird daraus, dass Waffen nur noch mit Sperrelementen gesichert transportiert werden sollen.

Anhand eines anonymen Blogbeitrags soll Armatix auch Kontakte mit Rezzo Schlauch (Die Grünen), Uhl (CSU), FDP (Parteispende) und Ambacher (DSB-Vorsitzender) haben.

Die Firma hat 2008 über 6 Millionen EUR Verlust erwirtschaftet und bis heute ihre Bilanz für 2009 nicht veröffentlicht. Insider sprechen von Insolvenzverschleppung.

Daten und Fakten zur Chronologie, Verknüpfungen, Aussagen, Werbung und Kontakten mit Belegen hier Der anonyme Blogeintrag und weitere Spitzfindigkeitkeiten hier

--Cathy 01:02, 10. Nov. 2011 (CET)

Nachtrag zur Bilanz: Die Bilanz für 2009 wurde im November 2011 mit 11 Monaten Verspätung veröffentlicht. Es wurden mit 31 Mitarbeitern und vier Geschäftsführern 2,5 Mio. € Verlust erwirtschaftet. Es wurden 44.500 € für die Rechtsberatung ausgegeben (Vorjahr 2.000 €).

Die Bilanz 2010 wurde fristgemäß im November 2011 veröffentlicht. Es wurden mit 30 Mitarbeitern und vier Geschäftsführern nur 17.000 € Verlust erwirtschaftet. Die Rechtsberatungskosten stiegen auf 66.000 € (+49%) und die Jahresabschlussgebühren stiegen um fast 100% auf 20.000 €.

Durch den Verlustvortrag von 9 Mio. Euro aus dem Vorjahr wäre die Firma insolvent gewesen. Sie hat sich mit atypischen Beteiligungen "gerettet".

Aus der Bilanz 2010: "Im Geschäftsjahr 2009 wurden Einlagen aus neu gegründeten atypisch stillen Beteiligungen in Höhe von tsd € 2‘000.0 geleistet. Hierauf sind fixe Zinsen auf die Einlage in Höhe von tsd € 59.3 angefallen. Aufgrund der Teilnahme am Verlust wurde den atypisch still Beteiligten ein Verlust in Höhe von tsd € 2‘000.0 im Geschäftsjahr 2009 zugewiesen."
Anm.: Die Zinszahlung entspricht ca. 3%

"Im Geschäftsjahr 2010 wurden weitere Einlagen sowohl in bar als auch durch Umwandung von Darlehen in atypisch stille Beteiligungsanteile von insgesamt tsd € 5‘660.3 geleistet. Hierauf sind fixe Zinsen in Höhe von tsd € 440.6 angefallen. Aufgrund der Teilnahme am Verlust wurde den atypisch still Beteiligten ein Verlust in Höhe von tsd € 4‘009.8 zugewiesen."
Anm: Die Zinszahlung entspricht ca. 7,8%, es wurden zwei neue Geschäftsführer eingestellt.

Interessant daran ist, dass die ehemalige Muttergesellschaft auch schon mal 7 Mio. Verluste durch uneinbringliche Darlehen an Tochtergesellschaften als Verlust ausgeschrieben hatte. (siehe Dossier)


Wenn ich richtig rechne und tatsächlich Armatix die schuldnerische Tochterfirma war, dann ergibt dies: 2 Mio. Verlust 2009 und 4 Mio. Verlust 2010 für die stillen Beteiligten von Armatix, sowie 7 Mio. Abschreibungen 2009 bei Simmons Voss durch Neubewertung des "Darlehens" = 13 Mio. steuerlicher Verlust bei den Geldgebern, während Armatix nur 9 Mio. Verlust angibt.

Wie geht das? Wer bezahlt hier diese Firma? Die Steuerzahler? --Cathy 22:30, 27. Jan. 2012 (CET)

Thema: Verhältnismäßigkeit des Waffenrechts

Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit ist ein im Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) festgeschriebenes Rechtsstaatsprinzip. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat damit Verfassungsrang und gilt damit für das gesamte öffentliche Recht.

Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und muss mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angefochten werden.

Jährlich werden durchschnittlich etwa drei (in Zahlen 3) Menschen Opfer unter Verwendung einer privaten, legalen Schusswaffe, gleichzeitig werden durchschnittlich 1.053 Menschen Opfer durch andere Mordinstrumente, weitere durchschnittlich 4.176 Menschen Opfer des Straßenverkehrs. Zur weiteren konkreten Bewertung der Opferzahlen durch Legalwaffen muss berücksichtigt werden, dass auch Selbsttötungen mit Schusswaffen in die Kriminalstatistiken Eingang finden.

Die statistische Faktenlage erlaubt nur den einen Schluss, dass die Opferzahlen durch legale Schusswaffen im Vergleich als äußerst gering zu bewerten sind. Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Sinne einer Rechtsgüterabwägung gilt es nun die Interessen und Rechte von ca. 2 Millionen Sportschützen, Jäger und Waffensammler der jährlichen Zahl durchschnittlicher Opfer gegenüber zu stellen. Bei allem Verständnis für die Hinterbliebenen von Sportwaffenopfern, sowie dem Respekt vor dem Wert von Menschenleben muss nach sorgfältiger Abwägung der Rechtsgüter und Fakten der Schluss erlaubt sein, dass die Zahl der Toten durch legale Schusswaffen so gering anzusehen ist, dass man schon von einem allgemeinen Lebensrisiko ausgehen muss. Insofern muss mindestens die weitere Verschärfung des Waffenrechts angefochten werden.

Nachtrag (18.Dez. 2011) zu den Opferzahlen durch Legalwaffen. Da seit einigen Jahren keine ordentlichen Statistiken hierzu veröffentlicht werden weichen die Zahlenangaben z.T. erheblich ab. Der o.a. Wert scheint jedoch in der Größenordnung zu stimmen, wenn man von der Korrektheit der Aussagen von Hr. Tschöppe (SPD Bremen) ausgehen darf. Demnach wurden in den vergangenen 20 Jahren etwa 100 Menschen mit legal besessenen Schusswaffen getötet. [[4]] Volker t.

  • Amtliche Todesursachen-Statistik 2010 Tätliche Angriffe mit Todesfolge: Kurzwaffen (10), Langwaffen (0), sonstige Schusswaffen (28), Behördenmaßnahmen (8)
  • Medien-Statistik Aufstellung anhand von Zeitungsartikeln: Schusswaffenopfer: illegale Waffe (27), Behördenwaffe (1)

--Cathy 11:45, 8. Dez. 2011 (CET)

  • [5] Fälle von Missbrauch mit legalen Waffen in Berlin durchschnittlich 0 bis 2 pro Jahr. Nach Meinung der Autorin gibt es keine Verhältnismäßigkeit außer bei der Tresorpflicht, die nachweislich die Diebstähle vermindert hat.

--Volker t.

Thema: Aufbewahrung und Kontrollen

Einerseits ist eine verdachtsunabhängige Kontrolle immer ein Eingriff in Freiheitsrechte. Andererseits gibt es eine Vielzahl von Kontrollen für sicherheitsrelevante Bereiche (Schornsteinfeger, Hygienekontrollen). Allerdings ist die Abwägung zwischen dem Zugewinnn an öffentlicher Sicherheit und der Einschränkung von Grundrechten stets kritisch durchzuführen und die Einschränkungen müssen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein.

Aufbewahrung und Sicherung

Erst seit 2003(!) gibt es Regeln zur Aufbewahrung von Waffen. Diese (das ist, was mit "sorgfältige Aufbewahrung" gemeint ist) findet sich hier: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/DSB_Poster_A4.pdf (oder in jedem Baumarkt)

Problem dabei war: schon vor 2003 haben Waffenbesitzer in Eigenverantwortung Waffen sicher gelagert, z.B. in ausrangierten Post-Tresoren o.ä. Für ihr eigenverantwortliches Handeln wurden sie 2003 dadurch bestraft, daß sie mit einem Gutachten (bis zu 4stelligen Kosten) die Tauglichkeit des Schrankes (der z.B. die Anforderungen nach Klasse A um Längen übertroffen hat) nachweisen mußten. Solch eine Regelung darf es nicht nochmals geben. Hier sind die Ordnungsämter in der Pflicht, sich auszutauschen und z.B. für häufig verwendete "Ersatzschränke" ein Typengutachten oder eine grundsätzliche Ausnahmegenehmigung auszustellen.

Besonders wichtig ist dies, wenn in Zukunft z.B. für Besitzer einer Anzahl von Kurzwaffen und/oder Selbstlader-Langwaffen eine Alarmanlage Vorschrift werden sollte. Hier sollten die Ordnungsämter im Vorfeld schon die Installation einer Alarmanlage wohlwollend registrieren bzw. rechtsverbindliche(!) Auskünfte auf Anfragen geben, welche Alarmanlagen sie (auch ohne eine Pflicht) für die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Anlage für adäquat erklären. Hiermit würden bei einer Neuschaffung eines Standards als "Waffenalarmanlage" besonders gewissenhafte Waffenbesitzer nicht für ihre Sorgfalt bestraft.


Susanne P. Dobert: "Meiner Meinung nach ist die derzeitige gesetzliche Regelung über die Aufbewahrung von Waffen bereits zu streng, was die Art der Aufbewahrung angeht. Es ist klar, dass wir gerne DIN-Normen verwenden wollen, wenn wir die Sicherheit eines Schrankes qualifizieren wollen. Sinn und Zweck der Regelung ist es doch, die Waffen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Das sind Einbrecher oder Mitbewohner des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrung in einem Schrank, der nicht mit üblichem Einbruchswerkzeug zu knacken ist, ist völlig ausreichend. Hierbei ist es unerheblich, wieviele Schusswaffen, Kurzwaffen oder Langwaffen sich in diesem Schrank befinden.Grundsätzlich wäre sogar zu überprüfen, ob die getrennte Aufbewahrung von Munition und Waffe in zwei verschiedenen Schränken unbedingt Sinn macht. Denn: Wir gehen nicht von einem Waffenbesitzer aus, dem in seiner eigenen Wohnung unterstellt wird, er warte nur darauf, dass jemand einbricht um gleich zur Waffe mit daneben liegender Munition zu greifen. Das ist lebensfremd. Der normale Sportschütze legt seine Waffe in seinen Waffenkoffer und den in den Schrank. Und da wäre es schön, wenn er nicht noch überlegen müsste, ob er seine Munitionsschachteln noch irgendwo hinten ins Eck packen darf oder nicht.

Eine Verschärfung der derzeitigen schon überzogenen Aufbewahrungsvorschriften, etwa durch Einführen einer Alarmanlage oder aufgeschalteter Alarmanlage bei der Polizei ist abzulehnen. Wir können Waffenbesitzern nicht zumuten staatliche Aufgaben, wie Verbrechensverhinderung und -bekämpfung wahrzunehmen und diese hoheitlichen Aufgaben zu bezahlen."

Kontrollen

Der Hinweis auf Art. 13 GG wird oftmals als "Hammerargument" abgetan. Klar ist, daß bei einem solchen Eingriff in Grundrechte immer der Umfang geregelt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muß. Dies sollte ein Jurist durchsehen.

Fakt ist, daß es bei der "sorgfältigen Aufbewahrung" auch vor 2003 Mängel gab und Winnenden bei tatsächlich sorgfältiger Aufbewahrung so nicht stattgefunden hätte.

Wichtig ist:

  • Muß überhaupt kontrolliert werden? Wenn beim Erst- oder Folgeantrag der Erwerb erst nach Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung (durch Foto, Typenschild, Rechnung etc.) genehmigt wird, sollte regelmäßig davon ausgegangen werden, daß bis zum Erreichen der durch das Behältnis festgelegten Maximalanzahl von Waffen und Munition keine Kontrollen notwendig sind.
  • Wer darf kontrollieren? Zuverlässige und sachkundige fest angestellte Mitarbeiter, eigene WBK wünschenswert, Sachkundeprüfung Mindestvoraussetzung
  • Wie wird kontrolliert? (Vorbild z.B. Schornsteinfeger), Kontrolle als partnerschaftliche Beratung anstelle von Gängelung. Leichte, nicht gravierende Fehler mit Frist zur Nachbesserung ("Aufbewahrungs-TÜV"). Eine Ankündigung/Terminabsprache bei verdachtsunabhängigen Kontrollen ist Voraussetzung. Es versteht sich von selbst, daß der Kontrolleur ausschließlich in seinem Bereich tätig wird und Verschwiegenheitspflicht bzgl. anderer Mängel ("illegale" Zisterne o.ä.) wahrt.
  • In welchen Intervallen? Eine vier- bis sechsjährige Frequenz muß ausreichend sein. Vorbild können beispielsweise die Dauern von Genehmigungen nach §23 SprngG ("Vorderlader-Wiederlader-Böller-Schein") sein.
  • Kosten sollten bei verdachtsunabhängigen Erstkontrollen völlig wegfallen, am Besten auch für Nachkontrollen bei geringen Mängeln (sonst werden Mitarbeiter u.U. auf kleinste Details achten, um bezahlt zu werden).

Susanne P. Dobert: "Die Wohnung ist unverletzlich" Das ist kein Hammerargument, sondern ein im Grundgesetz festgeschriebenes Recht. Es wurde von unseren Verfassungsvätern als so stark angesehen, dass grundsätzlich nur ein richterlicher Beschluss dieses Recht für die Executive einschränken darf. Weiters ist in Absatz 7 geregelt: Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur - zur Abwehr - einer gemeinen Gefahr oder - einer Lebensgefahr für einzelne Personen, - auf Grund eines Gesetzes auch - zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ich habe das mal so aufgeschlüsselt, damit klar wird, dass auch für Einschränkungen aufgrund Gesetzes in die Unverletzlichkeit der Wohnung besondere Vorausssetzungen vorliegen müssen.

Man kann sich also durchaus streiten, ob vom Legalwaffenbesitzer eine "gemeine Gefahr" oder eine "Lebensgefahr für einzelne Personen" ausgeht, die "abgewehrt" werden müsste. Wenn man das verneint, dann gilt das Recht und kann auch nicht aufgrund Gesetz eingeschränkt werden. Das wäre meiner Ansicht nach auch die aktuelle Rechtslage.

Beim Kaminkehrer, der hier so gerne aufgeführt wird, ist die Aufgabe ganz klar. Hier wird originär eine potentiell von der Feuerstelle ausgehende Feuersbrunst abgewehrt. Wobei die Aufgaben des Kaminkehrers heute im Grunde ja auch nur noch dazu dienen irgenddwelche umweltpolitischen Ziele durchzusetzen.

Aber auch der Kaminkehrer kommt nicht unangemeldet, bzw. niemand muss ihn unangemeldet hereinlassen.

Man kann einen Termin vereinbaren. Das ist auch die einzig sinnvolle Variante beim Legalwaffenbesitzer. Dieser muss die sichere Aufbewahrung nachweisen. Vereinbart die Behörde einen Termin mit dem Legalwaffenbesitzer, dann wird er diesen vieleicht ein oder zweimal verschieben können, beim dritten Mal aber wird er die Behörde einlassen müssen, oder er wird seiner "Nachweispflicht" nicht genügen. Die Behörde wird dann die Waffenbesitzerlaubnisse widerrufen.

Theoretisch würde es ausreichen per Beleg, Foto und Zeugenbeweis darzustellen, dass der sichere Schrank in der Wohnung vorhanden ist und die Waffen dort aufbewahrt werden. Das war auch Praxis der Behörden, die sich aufgrund Personalmangels gar nicht persönlich ein Bild machen könnnen.

Ist der Legalwaffenbesitzer zu Hause, dann kann er ja grundsätzlich seine Waffe aus dem Schrank nehmen, solange er sicherstellt, dass niemand die Waffe unberechtigt in Besitz nimmt.

Denn: ob ein Mensch verantwortungsvoll mit seinen Waffen umgeht, bzw. diese immer im Schrank wegsperrt, wenn er sie nicht benutzt, das kann keine Behörde der Welt kontrollieren."

Datenschutz

Ordnungsämtern graut vor dem "nationalen Waffenregister", weil die Waffenregistrierung 1973 teils abenteuerlich stattgefunden hat (Zielfernrohr oder Luftdruckwaffen auf WBK). Primärschlüssel zur Zuordnung einer Waffe sind Hersteller und Seriennummer (diese ist zwischen Herstellern nicht eindeutig, Nr. 47110815 kann es von Colt, "Shmit&Wessen" (tatsächlicher Eintrag in eine WBK!!!), Remington, Winchester, H&K, Mauser, Walther......... geben). Aus dem existierenden Eintrag kann aufgrund des Herstellereintrages oft nicht mehr der tatsächliche Hersteller abgeleitet werden (z.B. Eintrag "Mauser" bei Herstellern Mauser, FN, CZ, Jugoslawien, La Coru~nha, weil es Mauser-Systeme sind).

Wenn denn diese Probleme irgendwann gelöst sind, gibt es noch ARGE Datenschutzbedenken - die auch die "innere Sicherheit" mehr gefährden können, als ein nationales Register sie fördern kann.

Wenn jede Behörde Zugriff auf die Waffendaten hat, dann können diese Daten in falsche Hände geraten (Praktikant oder Sozialstundenableister könnte ohne weiteres Informationen zum Bestand und Aufbewahrung der Waffen bekommen und diese Informationen mißbräuchlich nutzen/mißbräuchlich verkaufen). Es muß geklärt sein, wer die "Trusted Parties" sind, die überhaupt Zugriff auf die Daten haben; und die Zugriffe müssen protokolliert werden. Die Daten selbst müssen in sicherem Format vorliegen (cryptiert) und vor unberechtigtem Zugriff besonders geschützt sein.

Von der Gefährdungsstufe her ist die Vertraulichkeit dieser Daten mindestens! so hoch anzusetzen wie Gesundheitsdaten (eGK) oder ELENA-Informationen. Zugriff durch andere als berechtigte Parteien im dienstlichen Auftrag (Kriminalpolizei, Ordnungsämter für ihren lokalen Zuständigkeitsbereich) muß dem Richtervorbehalt unterliegen.

Gleiches gilt für existente Informationen bei den zuständigen Ordnungsämtern. Besonders Details zu Aufbewahrung der Waffen (Lagepläne, Bilder ...) müssen vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein.

Dingo

Analog zum EU-Urteil bzgl. des Deutschen Ausländerregisters verstößt das NWR gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz:

  • Gründe der inneren Sicherheit können nicht rechtfertigen, Informationen nur über legale Waffenbesitzer systematisch zu sammeln und elektronisch verfügbar zu halten: Kriminalität betrifft alle Staatsbürger gleichermaßen.
  • Zentralregister sind nur zu rechtfertigen, wenn die gespeicherten Angaben wirklich zu diesen Zwecken benötigt werden und wenn nicht ein dezentrales Register ebenso effektiv ist.
  • Nur dezentrale Waffenrechts-Behörden dürfen einen systematischen Zugriff auf das Zentralregister haben. (Anm.: wozu benötigen Polizisten im Einsatz die Information, ob ein zuverlässig überprüfter Staatsbürger eine Erlaubnis zum Waffenbesitz hat?)

Pro und Kontra zum NWR Gesetzesgrundlagen, Kosten, Zugang, Kritik

--Cathy 11:57, 8. Dez. 2011 (CET)


Gemeint war etwa: Auf einem Überwachungsvideo ist jemand mit einer SAFN zu sehen.

Für die ermittelnde KriPo kann es jetzt interessant sein, ob jemand der Verdächtigen (Rasterfahndung, allerdings umstritten) ein SAFN besitzt; oder, ob ein SAFN im lokalen Bereich gestohlen gemeldet ist.

Den Sinn eines Waffenzentralregisters sehe ich nur, wenn es darum geht, eine aufgetauchte Schußwaffe zuzuordnen. Ich sehe allerdings auch, daß es schwierig zu vermitteln ist, wenn ein Verkehrszentralregister in Flensburg existiert (da, wo die Punkte immer im neutralen Paket verschickt werden) - es aber kein Waffenzentralregister gibt.

Wenn also Zentralregister - dann mit eindeutigem Zugriffsschutz durch Unberechtigte und vor allem eindeutiger Regelung, wer unter welchen Umständen Daten abrufen darf (mit Logging). --Dingo 23:42, 8. Dez. 2011 (CET)


Ich schliesse mich dem Posting von Dingo an: Ein Zentralregister ist OK, wenn der Datenschutz jederzeit gewährleistet ist. Das bedeutet: Sicherheitsüberprüfung (mindestens Ü1) aller Sachbearbeiter, die Zugriff auf den Datenbestand haben. Sicherheitsüberprüfung (mindestens Ü1) aller IT-Mitarbeiter, die Zutritt zu den Rechenzentren, Zugriff auf die IT-Geräte und Zugang zu den Systemen haben. Genehmigung und Abnahme eines Konzeptes durch den Datenschutzbeauftragten des Bundes Detaillierte Regelung, wer, wann, wie und zu welchem Zweck die Daten einsehen, bearbeiten und löschen kann. Detaillierte Regelung wann, warum, welche Daten an wen weitergereicht wurden Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Daten (Wer, wann, woher). Protokollierung aller Veränderungen am Datenbestand (History). Zertifizierung nach ISO27001 (BSI). Regelmässige Auditierung -- Volker t. 19:33, 17. Dez. 2011 (CET)

Ich halte Ü1 für nicht ausreichend - es ist eine oberflächlichste Prüfung. Ü2 sollte mindestens sein. Dabei wird recherchiert, ob zu einer Person negative Daten vorliegen, jedoch keine Auskunftspersonen befragt. --Dingo 05:49, 21. Jan. 2012 (CET)

Ein Zentralregister für Waffen kann nur Auskunft darüber geben ob eine Waffe legal oder (wenn nicht registriert) illegal ist. Bei einer Legalwaffe ist der rechtmäßige Eigentümer über die bereits existierenden Behördendaten zu den Waffenbesitzern ermittelbar. Eine Kombination von Zentralregister, das nur den "Link" zu der zuständigen Behörde Behörde für die Waffe und deren eingetragenen Besitzer gibt, wäre eine gute Lösung. Man hätte ein Zentralregister nur für Waffen und mehrere dezentral organisierte (schon existierende) Register, die zum Besitzer führen.(Susanne P. Dobert)

Gesetzesinitiativen anderer Parteien

Bremen :: Waffenbesitz minimieren und Waffenbesitzsteuer in Bremen einführen

Antrag der Fraktion der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der Bremischen Bürgerschaft Drs. 18 vom 17. Januar 2012


[6]


Gedanken zum Antrag der SPD und Bündnis90/Die Grünen für die Bremische Bürgerschaft.

Der Antrag der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist ein krudes und in sich widersprüchliches Werk. Im Folgenden werden die Widersprüche und Ungereimtheiten analysiert.


Schon in der Überschrift des Antrags werden die Ziele der SPD und Grünen herausgestellt. Es geht darum den (legalen) Waffenbesitz zu minimieren und zu besteuern. Gleich im ersten Satz wird ein Überblick über das Kriminalitätspotential legaler Waffen gegeben. Demnach wurden in Deutschland in den vergangenen 20 Jahren über 100 Menschen mit legalen Waffen getötet. Das klingt zunächst mal viel und sicher ist jeder einzelne Tote durch Legalwaffen zu viel. Was in dem Antrag jedoch nicht genannt wird sind die Todesfälle durch illegale Waffen. Das dürften allein in Bremen schon über 100 Totes sein. Damit wird wieder der legale Waffenbesitzer als Problem anerkannt, nicht aber der Illegale und zumeist kriminelle.


Wenn nun Bremen den legalen Waffebesitz minimieren möchte sollte die Frage erlaubt sein, wieviele Tote weniger in den nächsten zwanzig Jahren dadurch resultieren. Wenn nun aber bundesweit der legale Waffenbesitz minimiert oder gänzlich verboten wird, so wird ganz sicher die Anzahl der Toten durch Legalwaffen bei Null liegen. Das wird aber nicht bedeuten, dass in Deutschland weiterhin Menschen durch Schusswaffen getötet werden. Nur sind diese Waffen eben illegal und damit nicht kontrollier- und besteuerbar und entziehen sich jeglicher Bemühung zur Minimierung.


Nach Meinung der Antragsteller bedarf das Waffengesetz einer generellen Verbesserung. Nun stellt sich die Frage wie das kleine Land Bremen ein Bundesgesetz verbessern soll. Dies wird jedoch später im Text beschrieben. Der Bremer Senat soll sich auf Bundesebene für eine Reform des Waffengesetzes einsetzen.


Welche Mängel erkennen die Antragsteller im bestehenden Waffenrecht? Im Antrag heißt es hierzu: „Die Möglichkeit zur unangemeldeten Kontrolle in Privathaushalten ändert nichts daran, dass der Zugang zu Waffen zu einfach bleibt und der Besitz von halbautomatischen Waffen und gefährlicher Munition nicht ausreichend beschränkt wurde“. Jetzt stellt sich natürlich die Frage wie durch unangemeldete Kontrollen der Zugang zu Waffen erschwert und der Besitz von halbautomatischen Waffen beschränkt werden kann? Durch unangemeldete Besuche der Waffenbehörden soll die sichere und gesetzeskonforme Lagerung von Waffen und Munition kontrolliert werden. Insofern ergibt sich durch Kontrollen durchaus die Möglichkeit, dass Unberechtigten der Zugang zu Waffen erschwert wird die unsachgemäß gelagert werden. Aber wie sollen solche Kontrollen den Besitz von halbautomatischen Waffen erschweren? In einem weiteren Satz heisst es „Die bisherige Verhinderung effektiver Waffenkontrollen muss aufgebrochen werden, zum Beispiel durch die Zulassung von digitalen, personenbezogenen Sicherungssystemen“.

Was haben Waffenkontrollen mit biometrischen Sicherungssystemen zu tun und inwiefern werden hierdurch Waffenkontrollen effektiver? Oder versuchen hier die Antragsteller eine kontrollierte Lagerung und missbräuchliche Nutzung durch Unberechtigte zu adressieren? Über die sogenannten personenbezogenen Sicherungssysteme und deren „Wirksamkeit“ wurde bereits in den verschiedenen Waffenblogs berichtet.


Welche Schwächen das bestehende Waffengesetz noch hat wird in den folgenden Forderungen deutlich: „Sportschützen und –schützinnen müssen ihren Sport nicht mit scharfer, Menschenleben bedrohender Munition ausüben. Einsatzfähige Waffen müssen raus aus den Privatwohnungen“.


Das klingt zunächst mal nett; als Sportschütze muss ich nicht mit scharfer, Menschenleben bedrohender Munition, schießen. Bisher wurde ich allerdings auch noch nicht dazu gezwungen. Stets habe ich das selbst gewollt und in über 35 Jahren als Sportschütze habe ich dadurch auch noch keinen Menschen bedroht. Die Antragsteller sollten doch lieber konkreter und damit auch ehrlicher schreiben, dass Sportschützen in Zukunft nicht mehr mit scharfer Munition schießen dürfen. Damit würde sich auch die Forderung, dass einsatzfähige Waffen aus Privatwohnungen raus müssen erledigen. Es sei denn, dass damit auch Luftgewehre gemeint sind. Selbst wenn damit die Lagerung von scharfen Waffen und Munition gemeint ist, so ist diese Forderung unausgegoren, da eine zentrale Lagerung aus den verschiedensten Gründen eher als problematisch zu bewerten ist als eine dezentrale Lagerung.


Wieso die Antragsteller auf den Gedanken kommen dass einheitliche Verwaltungsvorschriften überfällig sind erschließt sich mir nicht. Das WaffG und die AWaffV beinhaltet alle wesentlichen Regelungen zum privaten Waffenbesitz und ist als Bundesgesetz für alle Länder und Waffenbehörden einheitlich zu handhaben.


Im dritten Absatz des Antrags lassen die Antragsteller dann die Katze aus dem Sack und sagen deutlich, weshalb sie eine Waffensteuer wünschen. Bremen als Bundesland mit einer extremen Haushaltsnotlage soll die Besteuerung der Schusswaffen einführen, da hierdurch jährliche Steuereinnahmen in Höhe von mehreren Millionen Euro erwartet werden. Inwiefern durch die Besteuerung von Schusswaffen der besondere persönliche Aufwand der Waffenbesitzenden für ihr Hobby erfasst wird erschließt sich mir nicht.


Im vierten Absatz gehen die Antragsteller auf die rechtlichen Probleme einer solchen Waffensteuer ein und erkennen den Bedarf einer gründlichen rechtlichen Aufarbeitung an. Dieser Forderung wird im letzten Absatz Nachdruck verliehen indem der Senat durch die Bürgerschaft aufgefordert werden soll binnen dreier Monate entweder die Waffensteuer einzuführen oder durch ein externes Gutachten Belege herbeizubringen sind, weshalb diese Besteuerung rechtlich problematisch sein kann. Diese Forderung muss entweder wohl als weltfremd oder als politisch motiviertes Kalkül gewertet werden, da bekanntermaßen sowohl Änderungen des Steuerrechts als auch juristische Gutachten weit mehr Zeit erfordern.


Im Einzelnen fordern die Antragsteller die Bürgerschaft zu folgenden Beschlüssen auf:


a) Verpflichtung zum Einsatz digitaler Benutzungs- und Abschusskontrollsysteme (Lex Armatix)


b) Zusätzlich die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Privatwohnungen zu untersagen. (hierbei bleibt die Problematik der zentralen Lagerungen ungelöst. Zentrale Lager könnten vielversprechende Ziele für Diebe werden. )


c) Den Erwerb und Besitz von Sportwaffen an den Nachweis einer sicheren Lagerung außerhalb der Wohnung zu koppeln. (Jäger und Sicherheitsdienstleister bleiben von diesem Nachweis somit ausgenommen. Heute müssen Sportschützen lediglich die sichere Aufbewahrung in geeigneten Tresoren nachgewiesen werden. Die Aufbewahrung in der Wohnung ist gestattet.)


d) Verbot des Besitzes und der Benutzung von Großkaliber-Kurzwaffen. (Damit würden viele sportliche Disziplinen nicht mehr geschossen werden.)


e) Verbot von Munition mit besonderer Durchschlagskraft und perspektivischer Umstieg auf für Menschen ungefährliche Munition. (Damit wird das sportliche Schießen auf Luftdruckwaffen oder vielleicht doch lieber Wattebäusche begrenzt werden.)


f) Eine generelle Begrenzung des privaten Waffenbesitzes.


g) Unverzügliche Einführung eines zentralen Waffenregisters.


h) Buchführungspflicht für den Verkauf von Schreckschusswaffen.


Insgesamt vermittelt der Antrag ein inkonsistentes Anliegen. Einerseits sollen durch die Besteuerung von Schusswaffen die finanzielle Lage des Landeshaushaltes verbessert werden. Andererseits soll der Waffenbesitz reduziert werden.

Das sind zunächst einmal zwei sich widersprechende Ziele. Jedoch ergibt dieser Widerspruch durchaus einen Sinn, wenn man die weiteren Forderungen betrachtet, die darauf hinzielen, den Schützen prinzipiell Besitz und Nutzung jeglicher Waffen außer solchen die für Menschen ungefährlich sind zu unterbinden.

Wenn legaler Waffenbesitz nicht per se unterbunden werden kann, dann zielen die Forderungen auf eine kalte Enteignung durch Besteuerung und besondere organisatorische und gesetzliche Hürden ab. Damit wird der Waffenbesitz auf Dauer für viele Sportschützen zu einem unbezahlbaren Hobby. Das sportliche Schießen wird damit in Zukunft nur noch einem exklusiven Kreis vermögender Personen vorbehalten und verliert damit den Charakter eines Breitensports. Volker t.


Anwendung der EU-Richtlinie "Lärmschutz" auf Waffen

  • Anwendung der EU-Richtlinie "Lärmschutz" auf Waffen, Erlaubnis oder Vorschrift für die Nutzung von Schalldämpfern beim Waffengebrauch

Damit wäre ich sehr vorsichtig. Ein Schalldämpfer sollte eine "kann"-Regelung sein. Da sich die Präzision, Schußverhalten und die Funktionssicherheit einer Waffe durch einen Schalldämpfer verändern, kann dies zu Problemen bei etlichen schießsportlichen Disziplinen führen. Beim Kurzwaffen-IPSC ist die Verwendung von Schalldämpfern größtenteils indiskutabel. Auch bei der Jagd sollte dies eine "kann"-Regelung sein. Erfahrungen aus skandinavischen Ländern, bei denen Schalldämpfer teilweise sogar Pflicht sind, sollten herangezogen werden.

  • Registrierung legaler Schalldämpfer klar regeln (ein unregistrierter SD kann gefährlicher sein als 10 registrierte)

Bis auf die Mordtaten der NSU und möglicherweise bei Geheimdiensteinsätzen wurden Schalldämpfer bisher extrem selten für Verbrechen eingesetzt. Bei legal besessenen Schalldämpfern ist die Deliktrelevanz gleich Null. Ob das so bleibt, wenn Schalldämpfer allgemein zugelassen werden, muß evaluiert werden. In Ländern, in denen Schalldämpfer frei erhältlich sind (Finnland, Frankreich für KK, usw.) ist keine Delikthäufung unter Verwendung von Schußwaffen mit Schalldämpfern zu erkennen. Die Datenlage ist allerdings recht unbefriedigend. (StarFire 14:10, 28. Jan. 2012 (CET))