AG Waffenrecht/Papiere/Nationales Waffenregister

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Thema:
Nationales Waffenregister (NWR)

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Argumente
  1. Mit dem Nationalen Waffenregister werden erstmals alle bei den 600 Waffenbehörden dezentral erfassten Daten zum Waffenbesitz in einer Datei zusammengeführt. Damit können künftig bundesweit und schnell alle Informationen zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen abgerufen werden.
  2. Der Weg einer erlaubnispflichtigen Waffe soll ausgehend vom aktuellen Besitzer hinaus über etwaige Vorbesitzer bis hin zum Waffenhersteller oder Importeur lückenlos zurückzuverfolgbar sein. Aufgefundene und gestohlene Waffen können dem ursprünglichen Besitzer zugeordnet werden.
  3. Wird der Besitzer einer behördlich registrierten Waffe straffällig, erleichtert das Waffenregister die Beschlagnahme seiner Waffen. In Erbfällen erhalten die Behörden genaue Informationen über den Verbleib einer Waffe.
  4. Künftig können Polizeibeamte, die zu z.B. einem Einsatz wegen Familienstreitigkeiten gerufen werden vorab Informationen darüber abrufen, ob die streitenden Parteien im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen sind.
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Argumente
  1. Da die Daten bereits dezentral vorliegen, mittlerweile alle Waffenbehörden per Email erreichbar sind, hätte man die Nachverfolgung mittels eines Emailverteilers schon vor Jahren kostengünstig einrichten können. So ein Emailverteiler existiert nicht. Auch gibt es keine zentrale Liste aller Waffenbehörden, die eine Kontaktaufnahme zwischen den Behörden erleichtern würde.
  2. Die lückenlose Verfolgung ist auch bei dezentralen Dateien möglich, nur nicht auf einer zentralen Plattform. An der Rückverfolgung einzelner Waffen (im Gegensatz zu Verlusten bei größeren Transporten) haben die Behörden bisher wenig Interesse, sonst hätten sie den Emailverteiler längst eingeführt. Auch bei Interpol landen monatlich nur 36 weltweite Anfragen.
    Es spricht jedoch nichts gegen ein anonymisiertes Zentralregister mit Seriennummer und der zuständigen Waffenbehörde samt Besitzkartennummer, um schneller an Informationen zu gelangen.
  3. Die Beschlagnahme von legalen Waffen ist auch mit dezentralem Register möglich. Gleiches gilt bei Erbschaft, da die Daten lokal bekannt sind.
    Ein anonymisiertes Register könnte zusätzlich den Status einer Schusswaffe bei Kontrollen ausserhalb des zuständigen Wohnorts klären.
  4. Polizisten, die zu einem Einsatz gerufen werden, müssen immer damit rechnen, dass ein Bürger ohne behördliche Bewilligung zum Waffenbesitz über illegale Waffen verfügen kann.
    Den lokalen Behörden ist bekannt, wer legal Waffen besitzt. Eine derartige Abfrage wird bereits lokal vor Einsätzen durchgeführt.
    Das Zentralregister ist sinnvoll, um Kriminelle mit Waffenverboten zu identifizieren, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Einsatzkräfte gemeldet sind.
  5. Im Nationalen Waffenregister werden nur die behördlich registrierten und damit legalen Schusswaffen im privaten Besitz erfasst. Illegale Waffen können naturgemäss nicht im Nationalen Waffenregister erfasst werden.
  6. Das Nationale Waffenregister wird keine Straftaten verhindern. Nach entsprechende Erfahrungen in Kanada wurde dort das Nationale Waffenregister wieder abgeschafft und in Neuseeland für delikt-irrelevante Waffen gar nicht erst eingeführt.
  7. Ausser den Waffenbehörden werden weitere Behörden und Dienststellen Zugriff auf das Waffenregister haben (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Ordnungsbehörden, Landes- und Bundespolizeibehörden, Zollämter, Landes- und Bundesverfassungsschutzbehörden, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Steuerfahndung). Damit wird der registrierte Waffenbesitzer faktisch ein gläserner Bürger sein.
    Dies verstößt gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, der besagt, dass zu einem Zentralregister nur die dezentralen Behörden (in diesem Fall die Waffenbehörden) Zugriff haben dürfen, jedoch keine sachfremden Behörden.
  8. Mit dem Nationalen Waffenregister werden Bürger, die legal Waffen besitzen dürfen, unter Generalverdacht gestellt. Bereits die Erlaubnis zum Besitz wird zentral registriert, auch wenn sie gar keine Waffen besitzen.
    Dies verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
  9. Wenn diese Daten in die falschen Hände geraten, können Kriminelle gezielte Einbrüche oder Diebstähle planen, da sie alle notwendigen Daten lohnender Objekte vorliegen haben. Deshalb kann das Zentrale Waffenregister eine zusätzliche Gefährdung der Inneren Sicherheit werden.
  10. Die immens hohen Kosten eines Nationalen Waffenregisters stehen in keiner Relation zum Zugewinn an Sicherheit bei ca. 27 Missbräuchen pro Jahr, zu denen auch das Schießen auf Verkehrszeichen und Wilderei gehören.
Quellen
Position der AG

Die geplante Einrichtung eines Zentralregisters, welches über die Anforderungen der Richtlinie der Europäischen Union hinausgeht, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz. Die AG befürwortet ein anonymisiertes Zentralregister. Dieses erfüllt die EU-Richtlinie, wird den datenschutzrechtlichen Erfordernissen gerecht, verhindert Missbrauch und regelt im Bedarfsfall den Zugriff auf alle Daten der örtlichen Waffenbehörden.

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