AG Energiepolitik/KWKG § 5b

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§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

KWKG 2009

Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011

(1) Betreiber von Wärmespeichernhaben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern miteiner Kapazität von mindestens 5 Kubikmetern Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
1. der Neu- oder Ausbau ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnenwird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllungnach Abschluss des Probebetriebes;
2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossenen sind und die in dieses Netz nach §4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
3. der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 15 Prozent der entnommenen Wärme beträgt;
4. die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und
5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.

(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.