AG Energiepolitik/KWKG § 1

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 1 Zweck des Gesetzes

KWKG 2009

Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.

Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011

Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011)


zurück zur KWKG Inhaltsübersicht