9. Vorstand/Ordnungsmassnahmen/20150205

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Der Landesvorstand verhängt gegen Roland Mulzer die Ordnungsmaßnahme zur Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.

Im Umlaufbeschluss 1596 vom 04.02.2015 beschloss der 9. Landesvorstand gegen Roland Mulzer die Verhängung der Ordnungsmassnahme zur Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.
Grund für die Maßnahme ist die Weigerung Roland Mulzers zur Herausgabe von Buchungsunterlagen aus seiner Zeit als Kreisschatzmeister des KV Landshut.

Der Antragsbeschluss

Hiermit wird beantragt, der Landesvorstand möge gegen Roland Mulzer die Ordnungsmaßnahme "Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden" verhängen. Die Ordnungsmaßnahme soll auf zwei Jahre befristet sein.'

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Begründung aus dem OM-Schreiben

Roland Mulzer war bis zur Auflösung des KV Landshut dessen Schatzmeister. Als solcher war und ist er verantwortlich, entweder selbst den Rechenschaftsbericht zu erstellen oder die hierfür notwendigen Belege oder Buchungen dem Bezirks-, Landes- oder Bundesschatzmeister zur Verfügung zu stellen, der selbst wiederum verpflichtet ist, die Buchungen im zentralen Buchhaltungssystem durchzuführen oder dies durch einen übergeordneten Schatzmeister machen zu lassen, um den Rechenschaftsbericht für 2013 für diesen Kreisverband zu fertigen. Dieser Rechenschaftsbericht fließt dann über den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern in den der Bundespartei ein, welcher bei der Bundestagsverwaltung abzugeben ist.

Vom Rechenschaftsbericht 2013 ist wiederum die Höhe der Parteienfinanzierung für das Jahr 2014 abhängig. Die Bundessatzung verlangt deshalb im § 3 der Finanzordnung der Bundessatzung eine Fertigstellung der KV Rechenschaftsberichte bis zum 31.03., hier also der 31.03.2014. Roland Mulzer wurde mehrfach durch den damaligen Bezirksschatzmeister und den Landesschatzmeister aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen, damit der Rechenschaftsbericht ordnungsgemäß innerhalb der Frist (Sept. 2014, mit Fristverlängerung bis 31.12.2014) abgegeben werden könnte. Allein, es wurden von Roland Mulzer keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. Deshalb musste ein Rechenschaftsbericht für den KV Landshut nach den vorliegenden Unterlagen (Umsatzbericht der kontoführenden Bank für das betreffende Jahr 2013) erstellt werden. Da jedoch eben wegen der fehlenden Belege evtl. nicht oder fehlerhaft erfasste Vorgänge nicht korrigiert werden konnten, musste dies im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern für das Jahr 2013 vermerkt werden und der Bundesschatzmeister musste dem Deutschen Bundestag gegenüber eine Fehleranzeige machen. Daraufhin wurde Roland Mulzer vom Landesschatzmeister unter Hinweis auf § 4 der Finanzordnung der Bundessatzung angewiesen, ihm bis Freitag, den 16.01.2015 20:00 Uhr einen Termin zu benennen, bei dem der Landesschatzmeister Einsicht in die Unterlagen des KV Landshut nehmen kann und notwendige Kopien erstellen kann. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass der Termin zur Einsichtnahme vor dem 22.01.2015, 15:00 Uhr liegen müsse, damit er, der Landesschatzmeister, dem Vorstand in der turnusmäßigen Sitzung Bericht erstatten könne. Gleichzeitig erfolgte in der Anweisung an Roland Mulzer auch eine detaillierte Aufzählung, welche Unterlagen des KV Landshut vorzulegen wären, um eine aussagekräftige Einsicht zu gewährleisten. Schließlich enthielt die Anweisung auch die Aufforderung die Barkasse bereitzuhalten, um den restlichen Geldbestand zu ermitteln.

Dieser Weisung kam Roland Mulzer bis zu dem gesetzten Termin nicht nach.

Damit liegen Verstöße gegen §3 und §4 der Finanzordnung der Bundessatzung, mindestens jedoch gegen Abschnitt A § 4 Absatz 1, Satz 1 der Bundessatzung vor.

Durch diese Verstöße war es nicht möglich, einen fehlerfreien Rechenschaftsbericht gegenüber der Bundestagsverwaltung zu fertigen. Wie aus dem Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern für das Jahr 2013 zu entnehmen ist, erfolgte die Erstellung des Rechenschaftsberichtes des KV Landshut für 2013 anhand einer Umsatzübersicht der kontoführenden Bank. Ob hierbei fehlerhaft erfasste oder nicht erfasste Vorgänge vorlagen, konnte nicht ausgeschlossen werden.

Inwieweit durch das Verhalten Roland Mulzers der Piratenpartei noch ein finanzieller Schaden entstehen wird, ist derzeit nicht bekannt. Die Bundestagsverwaltung könnte allerdings entweder verlangen, dass der Rechenschaftsbericht vollkommen neu zu fassen wäre, mit der Folge einer Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer, oder es könnte verlangt werden, dass die abschließende Stellungnahme zu dem Rechenschaftsbericht 2013 des KV Landshut durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt wird. ( § 23a (2 und 5) Parteiengesetz). Dadurch würden durch den Satzungsverstoß Roland Mulzers Mehrkosten entstehen.

Damit ist die Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt.

Die Verhängung der Ordnungsmassnahme wurde Roland Mulzer per Kurier am 05.02.2015 zugestellt.

Statement zur Veröffentlichung der Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes

Im Beschluss LaVo9/2015/015 in der Vorstandssitzung am 05.03.2015 hat der Landesvorstand beschlossen, Ordnungsmaßnahmen, bei denen ein starkes parteiöffentliches Interesse besteht, zu veröffentlichen.

Prüfung des parteiöffentlichen Interesses:

Das parteiöffentliche Interesse ist bei der Veröffentlichung einer Ordnungsmaßnahme, die u.a. zu einer Amtsenthebung eines gewählten Vorstands führt, gegeben. Gerade die Funktion des Schatzmeisters und des stellvertretenden Schatzmeisters ist mit einer hohen Verantwortung gegenüber der Partei und den Mitgliedern verbunden.

Abwägung:

Der Grundsatz des Datenschutzes personenbezogener Daten gilt für den Betroffenen.

Dem gegenüber steht ein starkes Parteiinteresse, da es sich bei dem Betroffenen um einen Amtsträger handelt, der in eine verantwortliche Funktion gewählt wurde. Die innerparteiliche Transparenz, das Recht auf Information der Mitglieder und die innere Einheit der Partei überwiegen in diesem Fall gegenüber der Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten des Betroffenen. Auch sind die Gründe für die Verhängung einer solchen Maßnahme von erheblichem Interesse, da der Partei durch das Verhalten, das zu der Maßnahme geführt hat, bereits Schaden entstanden ist. Die Folgen der verhängten Maßnahme sind ebenfalls von hohem Parteiinteresse, da es sich um eine Enthebung eines Amtsträgers handelt, der in einer demokratischen Entscheidung eines Parteitages in sein Amt gewählt wurde. Die Tragweite der Entscheidung, dass der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Amt bekleiden darf, ist von erheblichem innerparteilichen Interesse.

Da Roland Mulzer über verschiedene Kanäle die Fehlinformation verbreitet, er sei noch im Amt, steigert er selbst das bereits vorhandene berechtigte Parteiinteresse, die Ordnungsmassnahme zu veröffentlichen.

Eine Bewertung des Datenschutzbeauftragten erfolgt Datei:9. Vorstand/Ordnungsmassnahmen/2015.02 Veröffentlichung Roland Mulzer DSB.pdf.