2011-03-31 - Bundesvorstandssitzung/Anträge
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Version vom 28. März 2011, 00:48 Uhr von Corax (Diskussion | Beiträge) (→Antrag auf Ordnungsmaßnahme gegen Hartmut Semken)
Anträge müssen an vorstand@piratenpartei.de geschickt werden. Jeder kann Anträge an den Bundesvorstand stellen, bitte lesen: GO des BuVo
Inhaltsverzeichnis
HINWEIS: Für Meinungsäußerungen et. al. zu den Anträgen bitte die Diskussionsseite benützen. Entsprechende "Ergänzungen" der Anträge werden kommentarlos dahin verschoben. Danke für die Beachtung aller Sicherheitsvorschriften.
Antrag auf Ordnungsmaßnahme gegen Hartmut Semken
Antrag auf Ordnungsmaßnahme gegen Hartmut Semken
Kopiervorlage fürs Blog:
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[stimme abgabe="?"][name]Bernd Schlömer[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Sebastian Nerz[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Markus Barenhoff[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Swanhild Goetze[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Sven Schomacker[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Katharina Nocun[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Klaus Peukert[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Christophe Chan Hin[/name][grund][/grund][/stimme]
[stimme abgabe="?"][name]Andreas Popp[/name][grund][/grund][/stimme]
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Text
Dem Pirat Hartmut Semken möge nach §14 Abs 2 Nr 5 Satzung LV Berlin, respektive §6 Abs 1 Bundessatzung für einen Zeitraum von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt werden, das Amt eines Schiedsrichters zu bekleiden. Als Nebenfolge dieser Ordnungsmaßnahme soll er des aktuell besetzten Amtes eines Schiedsrichters im Bundesschiedsgericht enthoben werden.
Begründung
Die vollständige Begründung kann hier nachgelesen werden.
Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus Art 3a Abs 2 BundesvorstandsGO zusammen mit der einstimmigen Ablehnung des identischen Antrags durch den Berliner Landesverbandsvorstand am 27.03.2011 (siehe Protokoll). Wichtig: Der Landesvorstand Berlin konnte nicht anders entscheiden, da ihm seine Satzung (§14 Abs 3 Satz 2) keine Ordnungsmaßnahme gegen Amtsinhaber auf Bundesebene erlaubt. Die Ablehnung ist daher nicht als Bewertung der Sachlage zu interpretieren.
Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus Art 3a Abs 2 BundesvorstandsGO zusammen mit der einstimmigen Ablehnung des identischen Antrags durch den Berliner Landesverbandsvorstand am 27.03.2011 (siehe Protokoll). Wichtig: Der Landesvorstand Berlin konnte nicht anders entscheiden, da ihm seine Satzung (§14 Abs 3 Satz 2) keine Ordnungsmaßnahme gegen Amtsinhaber auf Bundesebene erlaubt. Die Ablehnung ist daher nicht als Bewertung der Sachlage zu interpretieren.
Antragsteller
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Weitere Antragsteller
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