Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Hof
Inhaltsverzeichnis
- 1 Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
- 1.1 1 Bad Steben
- 1.2 2 Berg
- 1.3 3 Döhlau
- 1.4 4 Feilitzsch & Gattendorf & Töpen & Trogen
- 1.5 6 Geroldsgrün
- 1.6 7 Helmbrechts
- 1.7 8 Issigau & Lichtenberg
- 1.8 9 Köditz
- 1.9 10 Konradsreuth
- 1.10 11 Leupoldsgrün & Schauenstein
- 1.11 14 Naila
- 1.12 16 Münchberg
- 1.13 16 Regnitzlosau
- 1.14 17 Rehau
- 1.15 19 Schwarzenbach a. Wald
- 1.16 20 Schwarzenbach a.d. Saale
- 1.17 21 Selbitz
- 1.18 22 Sparneck & Weißdorf
- 1.19 23 Stammbach
- 1.20 27 Zell
Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
Stadt/Gemeinde | Auflagen/Verordnungen | |
---|---|---|
1 | Bad Steben | 5 Plakate außerhalb der Fußgängerzone |
2 | Berg | Plakatierung erlaubt, keine Mengenbeschränkung, nicht übertreiben |
3 | Döhlau | Plakatierung erlaubt |
4 | Feilitzsch & Gattendorf & Töpen & Trogen | Plakatierung erlaubt |
6 | Geroldsgrün | 13 Ortsteile á maximal 10 Plakate In der Ortsmitte von Geroldsgrün darf nicht plakatiert werden |
7 | Helmbrechts | An Laternen doppelte Plakatständer (mit Schaumstoff!), keine Mengenbeschränkung |
8 | Issigau & Lichtenberg | Plakatwerbung möglich, keine gesonderten Auflagen |
9 | Köditz | Plakatierung erlaubt |
10 | Konradsreuth | Plakatierung erlaubt |
11 | Leupoldsgrün & Schauenstein | Plakatierung erlaubt |
13 | Münchberg | Plakatierung erlaubt |
14 | Naila | Plakatierung erlaubt, auch Groß(Gemeinschafts?)plakatwände vorhanden. Hier evtl. ein „Informiere Dich selbst!“? |
15 | Oberkotzau | Auf telefonische Rückfrage: wird am Montag (31.08.2009) in der Stadtratssitzung behandelt (Natürlich nicht wegen uns. Bleibe dran) |
16 | Regnitzlosau | Plakatierung erlaubt |
17 | Rehau | Plakatierung ab 31.08., Plakatständer |
19 | Schwarzenbach a.Wald | Plakatierung erlaubt |
20 | Schwarzenbach a.d.Saale | Plakatierung erlaubt mit Ausnahme der Altstadt |
21 | Selbitz | Plakatierung bis A1 |
22 | Sparneck & Weißdorf | Plakatierung erlaubt, je 2 Plakate pro Gemeinde, Anschrift auf Plaketen |
23 | Stammbach | Plakatierung erlaubt |
27 | Zell im Fichtelgebirge | Plakatierung erlaubt |
1 Bad Steben
Ansprechpartner
Birgit Hübner
Mail: birgit.huebner@badsteben.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
Lt. Verordnung über öffentliche Anschläge im Markt Bad Steben dürfen Wahlplakate bis zu vier Wochen vor der betreffenden Wahl auf besonderen Tafeln angebracht und aufgestellt werden. Im Falle der Bundestagswahl wäre dies ab 31. August 2009.
Der Markt Bad Steben genehmigt das Aufstellen von fünf Werbetafeln auf dem Gemeindegebiet des Marktes Bad Steben außer in der Friedrichstraße, Kirchgasse, Kirchstraße, Wenzstraße und Wilhelmstraße (Fußgängerzone bzw. verkehrsberuhigter Bereich).
2 Berg
Ansprechpartner
Michael Schultz
Kirchplatz 2 95180 Berg
Mail: m.schultz@berg-ofr.de
Tel. 09293 / 943 -12
Fax 09293 / 943 -22
Auflagen (per Mail zugegangen)
im Bereich der Gemeinde Berg gibt es keine bereitgestellten Plakattafeln zur Wahlwerbung . Politische Werbung mittels Plakatwänden oder -trägern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung im Sinne des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes dar . Die Sondernutzungserlaubnis für die Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2009 gilt grundsätzlich als erteilt . Sie darf jedoch zurückgenommen werden , wenn die Plakatwerbung zu einer Verkehrsgefährdung führen würde . Dies ist insbesondere bei Werbung an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder bei Verwechslungsgefahren mit denselben der Fall . Plakatträger ihrerseits können im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden , jedoch nicht schrankenlos - in übermäßiger Anzahl . Die aufgestellten Plakatträger sind innerhalb einer Woche nach der Bundestagswahl wieder zu entfernen . Sollten Sie Plakatträger an Straßenleuchten etc.befestigen , dürfen keine Beschädigungen erfolgen, da wir Sie ansonsten in Regress nehmen müssen .
3 Döhlau
Ansprechpartner
Udo Hohenberger
Am Rathaus 2
95182 Döhlau
Mail: u.hohenberger@doehlau.de
Tel. 09286/944-16
Fax. 09286/944-44
Auflagen (per Mail zugegangen)
[…] dass im Bereich der Gemeinde Döhlau die allgemein gültigen Bestimmungen über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen zu beachten sind (z.B. Einhaltung der Bannmeile vor Wahllokalen, keine Verkehrsbeeinträchtigungen bzw. Verkehrsgefährdungen, keinen Wahlwerbung außerhalb von Ortschaften).
Die Plakatierung muss auf eigenen Plakatständern der Parteien erfolgen. Spezielle Plakatflächen für Wahlwerbung werden seitens der Gemeinde Döhlau nicht zur Verfügung gestellt.
4 Feilitzsch & Gattendorf & Töpen & Trogen
Anprechpartner
Tel: 09281/73510
Auflagen (telefonisch)
keine besonderen Auflagen
6 Geroldsgrün
Ansprechpartner
Ulrike Horn
Keyßerstraße 25 95179 Geroldsgrün
Mail: ulrike.horn@geroldsgruen.de Tel. 0 92 88 / 961 - 12
Auflagen (per Mail zugegangen)
Wahlplakate dürfen innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen unter Beachtung der nachstehenden genannten Auflagen aufgestellt werden. Wir bitten die Anzahl in den einzelnen Ortsteilen auf 10 Wahlplakate (höchstens DIN A 0) zu begrenzen.
Der Platz in der Ortsmitte von Geroldsgrün (Am Anger - Maibaum) darf nicht plakatiert werden. Ebenso dürfen an Straßenlampen keine Plakattafeln angebracht werden.
Folgende Auflagen bitten wir zu beachten:
1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Die Tafeln müssen also standfest und sturmsicher aufgestellt werden.
4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden.
6. Die Werbeträger dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Verkehrszeichen aufgestellt werden, die Sicht auf Verkehrszeichen verhindern bzw. behindern oder die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen.
7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instandzusetzen.
8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
10. Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
11. Die Werbeträger müssen unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung abgebaut werden.
12. Bei der Abnahme der Werbetafeln ist dass Befestigungsmaterial ordentlich zu entsorgen. Kabelbinder usw. dürfen nicht am Laternenmast bleiben, oder einfach in die umliegenden Grundstücke geworfen werden. Sollte dies nicht beachtet werden, so behalten wir uns vor, eine erneute Genehmigung abzulehnen.
13. Die Werbeträger dürfen nur innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtgrenzen aufgestellt werden. Werbeträger außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen werden durch den Straßenbaulastträger kostenpflichtig entfernt.
14. Die Werbeträger müssen mindestens 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt aufgestellt werden. Das Lichtraumprofil der Straße oder des Gehweges darf nicht eingeschränkt werden.
15. Die Werbeträger dürfen nicht an Verkehrszeichen oder Befestigungsteilen von Verkehrszeichen (Rohrpfosten) oder Verkehrseinrichtungen befestigt werden (§ 33 Abs. 2 StVO). Eine Belästigung oder Behinderung des Verkehrs ist unbedingt zu vermeiden.
Besonders zu beachtender Hinweis des Staatlichen Bauamtes Bayreuth:
1. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen, den Bestand oder die Beseitigung der Tafeln am Straßeneigentum oder am Eigentum Dritter entstehen. Die Straßenbauverwaltung und deren Bedienstete werden von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt.
7 Helmbrechts
Ansprechpartner
Heinz König
Mail: heinz.koenig@stadt-helmbrechts.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
wir bitten folgendes zu beachten: Generell gelten natürlich die allgemeinen Regelungen wie z.B. für "Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlaß von allg. Wahlen" MABl Nr. 18/1980. Da es früher zu Schäden an Lichtmasten und ähnlichen Einrichtungen, an Verkehrseinrichtungen ist es generell verboten zu plakatieren, kam, besteht folgende weitere Regelung: Es ist nicht mehr erlaubt wegen der Schäden an städtischen Einrichtungen durch Drahtmaterial, Kabelbinder und Klebebänder, die Anbringung von Werbematerial an städt. Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wie Lichtmasten usw.. Bei Wahlen kann jedoch an Lichtmasten Wahlwerbung mittels Holzplakatständern (also am Boden stehend) angebracht werden, wobei zwei Plakatständer aus Holz oben an beiden Enden verbunden werden, damit der Plakatständer nicht umfällt oder umgestoßen werden kann. Der feuerverzinkte Lichtmast muß an den Berührungspunkten des Plakatständers am Mast durch eine Schaumstoffauflage vor Abrieb geschützt werden." Ich bitte Sie dies unbedingt zu beachten, da es deshalb schon mehrmals Probleme gegeben hat. Unzulässig ist u. a. die Anbringung von Plakaten, - deren Gewicht direkt vom Mast getragen wird (also in halber Höhe z.B. angebracht werden), da dies zu Schäden führen kann. - Die Plakatständer müssen immer stehen und ggf. verbunden sein (Standfestigkeit ist zu gewährleisten)und - der Mast muß durch eine Schaumstoffauflage an den Berührungsflächen vor Abrieb geschützt sein! Wie überall darf eine Verschandelung des Stadtgebietes als auch Behinderungen auf z.B. Gehwegen darf durch das Aufstellen von Plakatständern nicht stattfinden. Wir bitten dies bei Aufstellung der Plakate zu berücksichtigen.
8 Issigau & Lichtenberg
Ansprechpartner
Claudia Peterhänsel
Marktplatz 16
95192 Lichtenberg
Mail: info@vg-lichtenberg.de
Tel.: 09288/973713
Fax: 09288/973737
Auflagen (per Mail zugegangen)
für die Mitgliedgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg - Stadt Lichtenberg und Gemeinde Issigau- sind für die Gemeindegebiete keine gemeindeeigenen Plakattafeln zur Wahlwerbung aufgestellt.
Für die anstehende Bundestagswahl bestehen keine abweichenden Auflagen für die Wahlwerbung wie zur im Juli 2009 durchgeführten Europawahl, es bedarf keiner gesonderten Erlaubnis.
Plakatständer im Format DIN A1 können unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen (bsp. Aufstellung frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag) aufgestellt werden.
Zu Ihrer weiteren Information wird auf den beiliegenden Auszug aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums des Inneren - Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden - verwiesen.
9 Köditz
Ansprechpartner
Oliver Klein
Mail: Evelyn.Krauss@gemeinde-koeditz.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
hiermit erhalten Sie die Erlaubnis im Gemeindegebiet der Gemeinde Köditz Werbeplakattafeln aufzustellen. Die Tafeln sind so anzubringen bzw. aufzustellen, dass weder der Straßenverkehr noch Fußgänger behindert werden. Die Plakatständer sind nach dem Wahltermin (Bundestagswahl am 27.09.2009) zu entfernen. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
10 Konradsreuth
Ansprechpartner
Renate Leupold
Mail: renate.leupold@konradsreuth.de
Tel: 09292 / 95990
Fax: 09292 / 959970
Auflagen (postalisch zugegangen)
Bei interesse scanne ich den Brief gerne ein. Übrigens lag dem sogar ein Stadtplan bei ;-)
11 Leupoldsgrün & Schauenstein
Ansprechpartner
Tel: 09252 / 99600
Auflagen (telefonisch)
keine besonderen Auflagen
14 Naila
Ansprechpartner
Reinhard Frinzel
Mail: reinhard.frinzel@naila.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Naila, dürfen Wahlplakate bis zu vier Wochen vor Wahlen auf besonderen Tafeln angebracht und unter Beachtung der Vorschriften des § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgestellt werden.
Danach können wir Ihnen die Erlaubnis erteilen, ab Ende der 35. Kalenderwoche die beantragten Werbetafeln in Naila und den Ortsteilen aufzustellen.
Ferner können Plakate an den von der Stadt Naila im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Großflächen - Wahlwerbetafeln angebracht werden. Diese Plakatträger werden von der Stadt Naila in der 35. Kalenderwoche aufgestellt und befinden sich: Froschgrüner Straße, Am Zentralparkplatz, Badstraße, Finkenweg, Kronacher Straße sowie in den Ortsteilen Marlesreuth, Culmitz, Lippertsgrün, Marxgrün und Hölle.
16 Münchberg
Ansprechpartner
Petra Schinzel
Ludwigstraße 15
95123 Münchberg
Mail: petra.schinzel@muenchberg.de
Telefon: 09251/874-23
Fax: 09251/874-623
Auflagen (per Mail zugegangen)
Ihre Anfrage haben wir erhalten. Beigefügt erhalten Sie 3 Anlagen zu Ihrer Kenntnisnahme und Beachtung bei der Plakatierung auf öffentlichem Grund. Unter Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der beigefügten Auflagen und Hinweise benötigen Sie gemäß der Sondernutzungssatzung der Stadt Münchberg keine weitere Erlaubnis im Rahmen der Wahl- oder Stimmenwerbung.
A U F L A G E N
für Wahl- oder Stimmenwerbung durch Hinweistafeln
auf öffentlichem Grund
1.Standorte: Die Plakatierung darf im Gebiet der Stadt Münchberg nur innerhalb der gelben Ortstafeln erfolgen. Außerorts ist eine Plakatierung nicht zulässig.
2.Zeitraum: Der Zeitraum für Wahl- oder Stimmenwerbung durch Hinweistafeln politischer Parteien oder zugelassener Wählergemeinschaften beträgt längstens 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen oder Volksentscheiden und bis zum 7. Tag danach.
3.Größe: Die Größe der Hinweistafeln darf das Format DIN 1 nicht überschreiten.
4. Die amtlichen Verkehrszeichen, Wegweiser und sonstige Verkehrseinrichtungen dürfen durch die Plakatwerbetafeln nicht verdeckt werden.
5.Die Tafeln sind so zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht in den Verkehrsraum gelangen und dadurch den Verkehr behindern können.
6.Durch die Aufstellung der Tafeln dürfen für Verkehrsteilnehmer keine Sichtbehinderungen eintreten.
7.Die Plakate dürfen an Laternen nicht in der Höhe befestigt werden, sondern nur am Sockel.
8.Die Werbetafeln dürfen unmittelbar im Verkehrsraum (z.B. Verkehrsinseln, Fußgängerüberwege, Fahrbahnteiler) an Verkehrszeichen, Ständern und Lichtzeichenanlagen nicht angebracht werden.
9.An Laternen und Brückengeländern dürfen die Tafeln nur angebracht werden, wenn sie in den Verkehrsraum nicht hineinragen oder die Sicht für Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder beeinträchtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Einrichtungen nicht beschädigt werden.
10.Etwaigen behördlichen Anordnungen auf Änderung von Aufstellungsplätzen oder völlige Entfernung von Tafeln ist vom Erlaubnisinhaber oder dessen Beauftragten unverzüglich nachzukommen.
11.Für alle etwaigen Schäden an Anlagen, an denen sich Plakate befinden und die durch die Aufstellung der Tafeln entstehen, haftet der Erlaubnisinhaber.
12.Die Plakate dürfen nur mit Plastikkabelbindern befestigt werden, es dürfen keine Drahtbindedrähte oder ähnliches benutzt werden.
13.Bei Nichteinhalten der Aufstellfrist (Ziffer 2) erfolgt Anzeige und Entfernung durch die Stadt Münchberg bei gleichzeitiger Rechnungsstellung an den Verursacher .
14.Die Stadt Münchberg kann bei Beeinträchtigungen des allgemeinen Verkehrs durch aufgestellte Werbeplakate oder bei einem festgestellten Verstoß gegen eine der Auflagen die betreffenden Schilder auf Kosten des Verursachers entfernen.
15.Am Wahltag ist an den Gebäuden, in dem sich Abstimmungsräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugängen zu diesen Gebäuden (eine befriedete Zone von etwa 10 bis 20 Meter bis zum Wahllokal ist einzuhalten) jede Beeinflussung der Abstimmenden, z. B. durch Wahlplakate, verboten. Eine Aufstellung über die aktuellen Wahllokale ist beigefügt – Anlage 1 - .
16.Die Erteilung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten.
Hinsichtlich weiterer straßenverkehrsrechtlicher Auflagen wird auf den beiliegenden Auszug „Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 30.06.1980“ verwiesen – Anlage 2 - .
H I N W E I S E
Der Aufsteller ist verpflichtet, die Werbeplakattafeln nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzubringen.
Der Aufsteller hat der Stadt Münchberg alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen (z. B. Verunreinigung oder Beschädigung der Straßen, Schilderentfernung durch Stadt Münchberg).
Für die Aufstellung von Werbeplakattafeln auf Privatgrund ist die vorherige Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.
Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der genannten Auflagen und Hinweise ist die Wahl- oder Stimmenwerbung durch Hinweistafeln politischer Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. f) der „Satzung zur Regelung der Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen – Sondernutzungssatzung- „ erlaubnisfrei.
16 Regnitzlosau
Ansprechpartner
Reinhard Rauh
Mail: einwohnermeldeamt@regnitzlosau.de
Tel. 09294/94333-11
Auflagen (per Mail zugegangen)
zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass es in Regnitzlosau keine Plakatierungsverordnung gibt, es gelten die allgemeinen Regeln für Plakatierungen.
Wir bitten Sie jedoch die beigefügten Auflagen für die Plakatierung auf öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.
17 Rehau
Auflagen (kommen noch per Post)
19 Schwarzenbach a. Wald
Ansprechpartner
Jürgen Wunner
Mail: standesamt@schwarzenbach-wald.de
Telefon: 09289 / 50-41
Telefax: 09289 / 50-50
Auflagen (per Mail zugegangen)
hiermit genehmigen wir der Piratenpartei (Landesverband Bayern) Wahlplakate aufzustellen.
20 Schwarzenbach a.d. Saale
Ansprechpartner
Haas, Wahlamt
Tel: 0 92 84 / 933 - 0
Auflagen (telefonisch)
Plakatierung erlaubt, nur nicht im Bereich der Altstadt. Evtl. kommen noch Auflagen per Mail…
21 Selbitz
Ansprechpartner
Martina Fischer
Mail: hauptverwaltung@selbitz.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen frei- gehalten werden.
5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
6. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrs- schilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instandzusetzen.
8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veran- staltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
10. Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie um- gehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
11. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abge- baut sein.
22 Sparneck & Weißdorf
Ansprechpartner
Schuster
Mail: gschuster@sparneck.de
Tel: 09251/990360
Fax: 09251/7444
Auflagen (per Mail zugegangen)
1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
3. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
4. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
5. Die Werbeträger müssen mit der Aufschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung zuständigen Unternehmens versehen sein.
6. Sollten Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
7. Die Werbeträger müssen spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung abgebaut werden
8. Der Verwaltungsgemeinschaft dürfen keine Kosten entstehen.
9. Diese Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden und ergeht kostenfrei.
23 Stammbach
Ansprechpartner
Arno Drews
Mail: arno.drews@stammbach.de
Tel. 09256/9600917
Fax. 09256/9600930
Auflagen (per Mail zugegangen)
für das Aufstellen von Plakatwerbung zur Bundestagswahl 2009 gelten keine speziellen Regeln zum Aufstellen der Werbeträger. Die Aufstellung und Abnehmen obliegt den Parteien selbst. Plakattafeln werden seitens des Marktes nicht gestellt bzw. sind nicht vorhanden. Eine Genehmigung ist nicht zu beantragen.
Allerdings sollten hier die allgemein üblichen Grundsätze (siehe Aufzählung) eingehalten werden.
1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. 2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren. 3. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. 4. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. 5. Die Werbeträger müssen mit der Aufschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung zuständigen Unternehmens versehen sein. 6. Sollten Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. 7. Die Werbeträger müssen spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung abgebaut werden. 8. Dem Markt dürfen keine Kosten entstehen. 9. Das Aufstellen von Werbetafeln in direkter Nähe oder vor bzw. an den Eingängen zu den Wahllokalen ist untersagt.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
27 Zell
Ansprechpartner
Werner Kreil
Mail: werner.kreil@markt-zell.de
Auflagen (per Mail zugegangen)
wir nehmen Bezug auf Ihre Mail vom 19.08.2009 an info@markt-zell.de wegen der Plakatwerbung Piratenpartei für den Bundestagswahlkampf im Gebiet des Marktes Zell im Fichtelgebirge und verweisen dazu auf die beigefügten allgemeinen Auflagen für Plakatständer.