Stammtisch Aschaffenburg/ESM

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ESM Europäische Stabilitätsmechanismus

Ziel des ESM

Mit dem ESM sollen zahlungsunfähige Mitgliedstaaten der Eurozone finanziell, unter Einhaltung wirtschaftspolitischer Auflagen (Artikel 13 des ESM-Vertrages), mit Krediten der Gemeinschaft der Euro-Staaten unterstützt werden, wobei auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Beitritt zu diesem Vertrag offen steht (Artikel 44).

Das wesentliche Instrumentarium des ESM sind Notkredite und Bürgschaften (auch als „Haftungsgarantien“ bezeichnet): Überschuldete Mitgliedstaaten sollen Kredite unter subventionierten Konditionen erhalten. Im ESM-Vertrag ist zudem festgeschrieben, dass jeder Mitgliedstaat, der Hilfe durch den ESM erhält, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzen muss sowie eine tiefgehende Analyse über die Nachhaltigkeit seiner Staatsschuldensituation unternehmen soll (Art.12, Art.13 Abs.3 ESM-Vertrag).

Rechtsform und Sitz des ESM

Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist eine internationale Finanzinstitution. Er hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg und kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten (Artikel 31). Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit und ist uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig. Der ESM ist von jeglichen Beschränkungen, Zulassungs- und Lizenzierungspflichten, wie sie sonst für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen gelten, befreit (Artikel 32).

Kapitalausstattung des ESM

Das anfängliche Stammkapital des ESM beträgt 700 Mrd. Euro. Auf Deutschland entfallen davon rd. 190 Mrd. Euro. Die jeweiligen Anteile ergaben sich aus den Verhältnissen der Beteiligungen an der Europäischen Zentralbank.(EZB)

Rechnungslegung des ESM

Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist (Artikel 27). Die Abschlussprüfer für den Jahresabschluss des ESM werden vom Gouverneursrat bestellt (Artikel 29).

Verschwiegenheitspflicht

Alle Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, dürfen keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben (Art.34).

Immunität

Die Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums und alle Bediensteten des ESM genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen (Artikel 35).

Ausstieg aus dem ESM

Im ESM-Vertrag selbst ist eine Ausstiegsmöglichkeit einzelner Mitglieder nicht vorgesehen. Eine völkerrechtlich akzeptierte, einseitige Kündigung wäre damit nur unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Artikel 54 ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention möglich.

Sonstige Informationen des ESM

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wird als internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg eingerichtet. Der ESM soll die Zahlungsfähigkeit der südeuropäischen Staaten langfristig sichern. Es ist also nichts anderes als ein Länderfinanzausgleich auf europäischer Ebene. Der "Euro-Rettungsschirm" ESM soll die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ab Mitte 2012 ablösen. Doch der ESM -Vertrag[1] hat es in sich. Es folgen ein paar Auszüge, die die langfristigen Konsequenzen aufzeigen:

  • Artikel 8 Absatz 1: "Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden Euro. [...]
  • Artikel 9 Absatz 3: "Die ESM -Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen."
  • Artikel 10 Absatz 1: "Der Gouverneursrat [...] kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern."
  • Artikel 32 Absatz 2: "Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
    • bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
    • Verträge abzuschließen,
    • Partei in Gerichtsverfahren zu sein..."
  • Artikel 32 Absatz 3: "Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität vor gerichtlichen Verfahren jeder Art [...]."
  • Artikel 32 Absatz 4: "Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Art des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen."
  • Artikel 35 Absatz 1: "Im Interesse des ESM genießen [...] die [...] Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen."

Anteiliges finanzielles Risiko für die Bundesrepublik Deutschland

  • IWF:
    Am Rettungspaket des Internationalen Währungsfond (IWF) wäre Deutschland im Fall eines Ausfalls von Griechenland, Italien, Portugal und Spanien mit 15 Milliarden Euro beteiligt. Für die Rettung Griechenlands hat der IWF 30 Milliarden Euro bereit gestellt. Zwei Milliarden Euro davon kommen aus Berlin.
  • EZB: Staatsanleihenkäufe:
    Im Rahmen ihres "Securities Markets Programme" (SMP) kaufte die EZB von Mai 2010 bis etwa Februar 2012 mit einer Summe von etwa 220 Milliarden Euro Anleihen von Euro-Staaten, die ihre Schulden am Kapitalmarkt nicht mehr problemlos refinanzieren konnten, darunter Griechenlandanleihen im Nominalwert von schätzungsweise 50 Milliarden Euro. Dafür wurde sie gerade in Deutschland massiv kritisiert. Deutschland haftet etwa für ein Drittel, also für über 70 Milliarden Euro (Stand Februar 2012).
  • TARGET2:
    Risiken werden auch bei der Inanspruchnahme des Zahlungsverkehrssystems TARGET2 gesehen. Prof. Hans Werner Sinn kritisierte im Mai 2011 das Target-System, weil die EZB die gesamten Leistungsbilanzdefizite der vier Krisenländer finanziere. So stiegen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis 12. Mai 2012 die Targetforderungen der Deutschen Bundesbank gegenüber der EZB von 466 auf knapp 644 Milliarden Euro, während die Target-Verbindlichkeiten der GIIPS-Staaten (Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Spanien) gegenüber der EZB von rund 500 Milliarden Euro auf 950 Milliarden Euro stiegen.
  • EU-Rettungsplan für Griechenland:
    Die Europäische Union hat für die Griechenland-Rettung ein Paket von 80 Milliarden Euro geschnürt. Die Bundesregierung ist mit 27 Milliarden Euro beteiligt.
  • Gesamt:
    Insgesamt umfassen sämtliche Rettungspakete ein Volumen von 1849 Milliarden Euro. Im denkbar schlechtesten Fall (falls nicht mehr Staaten als die GIIPS-Länder ausfallen) entfielen auf die Bundesrepublik Deutschland also 732 Milliarden Euro.

Interessante Links:

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