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RP:Antrag/2012.1/S08/Aufstellungsversammlung
Abschnittskennung §6.1  +
Antragsergebnis abgelehnt  +
Antragsteller [[Benutzer:Bodo Thiesen|Bodo Thiesen]]  +
Antragstext Der §6.1 [Bewerberaufstellungen für die WaDer §6.1 [Bewerberaufstellungen für die Wahlen] wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: »(1) Dient die LMV auch der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers, so sind alle zum Zeitpunkt des Zusammentritts nach dem BWahlG bzw. dem LWahlG stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland zur Versammlung einzuladen. (2) Die Versammlung ist derart zu organisieren, dass nur nach den Wahlgesetzen Stimmberechtigte an der jeweiligen Aufstellungswahl teilnehmen können. (3) Dient die Versammlung ausschließlich der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers, so brauchen nicht Stimmberechtigte Landespiraten nicht eingeladen zu werden. Die Versammlung wird dann nicht als LMV sondern als Versammlung zur Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers bezeichnet. (4) Im Falle vorgezogener Neuwahlen, die ein kurzfristiges Aufstellen eines Wahlkreisbewerbers erforderlich macht, beträgt die Einberufungsfrist eine Woche, wenn die Versammlung ausschließlich der Aufstellung des Wahlkreisbewerbers dient. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Aufstellung eines Ersatzbewerbers, als auch für die Aufstellung von Bezirks- und Landeslisten. (6) Die Zusammenlegung von beliebigen Versammlungen dieser Art ist zulässig. Dabei ist besondere Sorgfalt zur Einhaltung von Absatz 2 geboten. (7) Eine Aufstellungsversammlung nach diesem Absatz kann auch von einer untergeordneten Gliederung oder mehreren untergeordneten Gliederungen gemeinsam durchgeführt werden, sofern sich der Wahlkreis vollständig im seinem/ihrem Tätigkeitsbereich befindet.« seinem/ihrem Tätigkeitsbereich befindet.«  +
Antragstyp Satzungsänderungsantrag  +
Anzahl Enthaltungen 0  +
Anzahl Ja-Stimmen 0  +
Anzahl Nein-Stimmen 0  +
Bearbeitungsvermerk [[RP:2012-05-19_-_Protokoll_LPT_2012.1#Abstimmung_4|Der Antrag wurde abgelehnt]]  +
Begründung Bisheriger §6.1: »(1) Für die AufstellungBisheriger §6.1: »(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze. (2) Bewerber müssen zu der Volksvertretung wählbar sein (passives Wahlrecht).« Wir haben bisher keine wirklichen Regelungen zur Aufstellungsversammlung in der Satzung. Unterschied zu Vincent's Antrag: In diesem Antrag wird klar festgeschrieben, dass alle Wahlberechtigten einzuladen sind. Die Einladungsfrist wird auch bei vorgezogenen Neuwahlen klar festgelegt. Die Mitgliederversammlung muss nicht das Wahlverfahren jedes mal neu beschließen, es reicht, dieses in die GO zu schreiben, so dass es für zukünftige Versammlungen Gültigkeit behält, außer es wird geändert. Anrufung des LSG raus, da nach BSGO nicht zulässig. Nach Gesetzeslage hat der Landesvorstand ein Einspruchsrecht.at der Landesvorstand ein Einspruchsrecht.  +
Kurzbeschreibung Regelungen zu Aufstellungsversammlungen  +
Veranstaltung LMV2012.1  +
ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 4 Mai 2012 18:23:48  +
Kategorien Liste:Satzungsantrag RLP abgelehnt  +
Letzter Bearbeiter istDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. Benutzer:StopSecret +
Zuletzt geändertDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 3 Februar 2013 02:20:43  +
Ist eine neue SeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. falsch  +
verstecke Attribute die hierhin verlinken 
RP:Antragsfabrik/Aufstellungsversammlung + Weiterleitungsseite
 

 

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