| Antragstext
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Allgemeines:
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(1) Der Landesvo … Allgemeines:
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(1) Der Landesvorstand erstellt zu Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrolliert die Wahlberechtigung und teilt die Stimmkarten aus. Dieser kann auch Registraturpiraten beauftragen, diese Aufgaben zu übernehmen. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch den Wahlleiter mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird auf Antrag neu ermittelt. '''{GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}'''
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(1) Der Landesvorstand erstellt zu Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrolliert die Wahlberechtigung und teilt die Stimmkarten aus. Dieser kann auch Registraturpiraten beauftragen, diese Aufgaben zu übernehmen. Es wird überprüft, ob gemäß Satzung mind. 10% der Landespiraten anwesend sind und so der Parteitag beschlussfähig ist. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Piraten wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Hat der Wahlleiter den Verdacht, dass sich die Mehrheitsverhältnisse vor Beginn oder im Laufe der Abstimmung über Satzungsänderungsanträge wesentlich verändert haben bzw. die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben sein könnte, so ist durch ihn eine erneute Auszählung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Piraten zu veranlassen.
Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird zudem auf Antrag eines Mitglieds jeweils neu ermittelt. '''{GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}'''. Eine Gegenrede zu diesem GO-Antrag ist bei Satzungsänderungsanträgen nicht zulässig. Die jeweils letzte Auszählung der anwesenden Stimmberechtigten, stellt immer die Grundlage für die qualifizierte 2/3 Mehrheit (gemäß § 5.7 (1) Satzung) bei den anschließenden Abstimmungen dar und wird nach jeder erfolgten Neuauszählung der Versammlung öffentlich bekannt gegeben.er Versammlung öffentlich bekannt gegeben. +
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| Begründung
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Somit ist gewährleistet, dass bei Satzungs … Somit ist gewährleistet, dass bei Satzungsänderungsanträgen immer die aktuelle Anzahl der Stimmberechtigten dem Wahlleiter und der Versammlung vorliegt. Dies ist gerade dann notwendig, wenn Satzungsänderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt der Versammlung stattfinden. GO:Anträge zur Neuauszählung der Stimmberechtigten bleiben erhalten, werden aber zum größten Teil überflüssig, da der Wahlleiter unter bestimmten Bedingungen automatisch neu auszählt.
Der GO-Antrag auf erneute Auszählung der Stimmberechtigten ist zudem ein wichtiges Instrument zur formalen Korrektheit und darf daher, zumindest bei wichtigen Satzungsänderungen, nicht durch Gegenrede unterbunden werden.
Zudem wird die Beschlussfähigkeit überprüft.dem wird die Beschlussfähigkeit überprüft. +
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