| Bemerkung
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aufgrund Ihrer Anfrage vom 15.06.2013 teil … aufgrund Ihrer Anfrage vom 15.06.2013 teile ich mit, dass mit der Aufstellung von Wahlplakattafeln ohne
Antrag sofort begonnen werden kann. Nach einem Beschluss des Gemeinderates werden gemeindeeigene
Wahlplakattafeln aus Anlass von Parlaments- und Kommunalwahlen den Parteien und Wählergruppen nicht
mehr zur Verfügung gestellt.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, mit eigenen Wahlplakattafeln an geeigneten Standorten in der Gemeinde
Schalksmühle zu werben. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, so setzen
Sie sich bitte mit dem Fachbereich II -Öffentliche Ordnung-, Herrn Schindler oder Frau Mölders, schriftlich
oder telefonisch in Verbindung. Herr Schindler wird Ihnen geeignete Standflächen zuweisen können.
Im Falle der Plakatwerbung weise ich schon jetzt darauf hin, dass
1. die Zustimmung der Eigentümer einzuholen ist,
2. die Plakattafeln in jedem Fall nach näherer Abstimmung mit dem Fachbereich II -Öffentliche Ordnungaufzustellen
sind,
3. die Entfernung der Plakattafeln spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu veranlassen ist.
Sollten Sie darüber hinaus in dem Bereich der Gemeinde Schalksmühle Plakatwerbung an Masten etc. betreiben
wollen, bitte ich folgende Punkte zu beachten:
1. Es sollten nicht mehr als 15 Wahlplakattafeln pro Wahlbezirk im Interesse eines geordneten Ortsbildes
angebracht werden.
2. Die Wahlplakate dürfen nicht unmittelbar an Bäumen, Masten, Wänden, Felsen usw. aufgeklebt werden.
3. Werbeplakate dürfen nicht aufgestellt oder angebracht werden
a) im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen,
b) vor Bahnübergängen,
c) an unübersichtlichen Kurven und in unmittelbarer Nähe von Verkehrszeichen.
4. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art nicht zum Verwechseln mit Verkehrszeichen und
-einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
5. Es ist sicherzustellen, dass die auf Holz- oder Presspapptafeln aufgeklebten Werbeplakate an geeigneter
Stelle in solcher Höhe angebracht und befestigt werden, dass sie nicht herabfallen und Fußgänger
oder den Straßenverkehr gefährden können.
6. Sämtliche Werbeplakate sind in der Woche nach dem Wahltermin ohne Rückstände wieder zu entfernen.
7. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Befestigung von Wahlplakaten an Masten der öffentlichen
Straßenbeleuchtung der Zustimmung der SEWAG Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid
bedarf, da diese Eigentümerin der Straßenbeleuchtung ist.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und mit Hinblick auf ein geordnetes Ortsbild bitte ich, diese Punkte unbedingt
bei der Wahlwerbung zu beachten.unbedingt
bei der Wahlwerbung zu beachten. +
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