| Abstimmung
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6 +
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| Antrag
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Die Piraten setzen sich dafür ein, die Rec … Die Piraten setzen sich dafür ein, die Rechte von Einzelrats- und Einzelkreistagsmitgliedern sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen zu stärken.
Hierfür sollen die Gemeindeordnung und die Kreisordnung NRW so angepasst werden, das Bürgermeitser und Landräte verpflichtet werden, Anträge von Einzelrats- und Einzelkreistagsmitgliedern sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen auf die Tagesordnung nehmen zu müssen und ihnen alle Informationen zukommen lassen zu müssen, die auch Fraktionen zustehen.
Darüber hinaus müssen Einzelrats- und Einzelkreistagsmitglieder sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen einen verbindlichen, kostenlosen Anspruch auf die Nutzung von Räumlichkeiten für Bürgersprechstunden und sonstige Veranstaltungen bekommen, die für die Rats- oder Kreistagsarbeit unerlässlich sind.s- oder Kreistagsarbeit unerlässlich sind. +
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| AntragsgruppeNRW
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Inneres und Justiz +
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| Antragsteller
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Markus von Krella +
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| Antragstitel
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Rechte von Einzelrats- Einzelkreistagsmitgliedern und Gruppen in Räten und Kreistagen stärken +
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| Antragstyp
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Wahlprogramm +
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| Beschreibung
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Einzelrats- und Einzelkreistagsmitglieder … Einzelrats- und Einzelkreistagsmitglieder sowie Gruppen in Räten und Kreistagen sind gewählte Interessenvertreter zweiter Klasse.
Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Kreisordnung Nordrhein-Westfalen beinhalten
Regelungen, nach denen Einzelmitglieder und Gruppen nicht die Rechte vollwertiger gewählter
Vertreter zustehen.
Sowohl Ratsmitglieder als auch Kreistagsmitglieder, die als Einzelmitglieder bzw. Mitglieder
einer Gruppe in den Räten und Kreistagen ihr Mandat wahrnehmen, haben dort volles
Stimmrecht. Sie wirken damit an der Willensbildung sowie Entscheidungsfindung dieser Organe
in vollem Umfange im Sinne z.B. der §§ 40 ff. GO NW mit. Dem widersprechen jedoch
die Vorschriften des § 56 Absatz 2 GO NW sowie des § 40 Absatz 2 der KrO NW.
Dort heißt es gleichermaßen:
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung
mit; sie können ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Gemäß § 56 Absatz 1 GO NW sind für die Bildung von Ratsfraktionen in kreisfreien Kommunen
mindestens 2, in kreisfreien Kommunen mindestens 3 Ratsmitglieder erforderlich. In den
Kreistagen können gemäß § 40 Absatz 1 KrO NW mindestens 3 Kreistagsmitglieder eine
Fraktion bilden.
Die Regelungen des § 56 Absatz 2 GO NW und des §40 Absatz 2 KrO NW werden von Bürgermeistern,
Oberbürgermeistern und Landräten zum Anlass genommen, Informationen für
die Willensbildung und Entscheidungsfindung nur an Fraktionen, nicht aber an Einzelmitglieder
und Gruppen zu geben. Letzteren wird damit die Möglichkeit einer eigenen sachgerechten
Willensbildung und Entscheidung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
Eine weitere Beschränkung in der Ausübung eines vollen Mandates, erfahren Einzel- und
Gruppenmitglieder durch die in der GO NW sowie KrO NW gleich lautende Vorschrift, dass
nur Vorschläge die Aufnahme in die Tagesordnung finden, die von einem Fünftel der Mitglieder
oder Fraktionen eingereicht werden.
In der fast ausnahmslosen Regel sind dieses Anträge einer Fraktion, weshalb die FünftelRegelung
praktisch ins Leere läuft.FünftelRegelung
praktisch ins Leere läuft. +
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| Einreichungsdatum
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12 Mai 2016 16:45:17 +
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| ImAuftrag
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Markus von Krella +
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| LPTAntragsnummer
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WP026.0 +
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| LPTnummer
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2016.2 +
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| Schlagwort
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Gemeindeordnung +
, Kreisordnung +
, Einzelratsmitglieder +
, Einzelkreistagsmitglieder +
, Gruppen +
, Stadtrat +
, Kreistag +
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| Zusammenfassung
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Rechte von Einzelrats- und Einzelkreistagsmitgliedern sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen stärken +
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| Hat AbfrageDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.
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NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP026.0 +
, NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP026.0 +
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12 Mai 2016 16:45:17 +
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| Kategorien |
Landesparteitag Nordrhein-Westfalen:2016.2:Wahlprogramm +
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Benutzer:MacGyver1977 +
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28 Juni 2016 11:42:49 +
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falsch +
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