| Antragstext
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Der Bezirksparteitag 2013.1 möge beschlie … Der Bezirksparteitag 2013.1 möge beschließen die Satzung des Bezirksverbandes Unterfranken um folgenden Punkt, an geeigneter Stelle, vorzugsweise §9c, zu erweitern:<br/><br/>
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(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.<br/>
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(2) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Real-Mitgliederversammlung.<br/>
Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. <br/>
Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor der Bezirksmitgliederversammlung in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.<br/>
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(3) Eine Bezirksmitgliederversammlung kann mit dem Grund 4.4 als eine Regional-, Kreis-, oder Ortsmitgliederversammlung tagen.<br/>
Eine solche Versammlung ist eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung.<br/>
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(4) Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:
#Der Vorstand ist handlungsunfähig.
#Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes beantragt es.
#Der Bezirksvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.
#Regionale Beschlüsse für nicht-gegründete Untergliederungen sind zu verabschieden und 10% der zuständigen PIRATEN selbiger beantragen es begründet.
#Eine untergliederte Mitgliederversammlung des Bezirks kann über folgende Themen tagen:
*über wichtige, das Gebiet betreffende, politische Positionen und Beschlüsse
*über die Gründung einer Untergliederung nach §7 der Bundessatzung ( http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_7_-_Gliederung )
*über weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbandes zukommende Aufgaben.
(5) Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. Die außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung darf sich nur mit dem benannten Grund bzw. der genannten Gründe der Einberufung befassen. In begründeten Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.<br/>
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(6) Über die Bezirksmitgliederversammlung, deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.<br/>
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(7) Jeder Pirat im Bezirksverband Unterfranken hat das Recht, an der ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung ( http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten ).<br/>
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(8) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Bezirksverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen.
Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen.<br/>
Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen (Antrags- und Positionspapiere) abgeben.<br/>
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(9) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, sofern diese nicht vorab durch den Bezirksverband beschlossen wurde.urch den Bezirksverband beschlossen wurde. +
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