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BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/10 B - Wahlsystem in Aufstellungsversammlungen
Antragsteller [[Benutzer:Just-Ben|Benjamin Stöcker]], Roland '[[Benutzer:ValiDOM|ValiDOM]]' Jungnickel, [[Benutzer:Spinni|Christina Grandrath]] ...  +
Antragstext Es wird beantragt der Satzung den §10 b h Es wird beantragt der Satzung den §10 b hinzuzufügen: §10b Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag (1) Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich. (2) Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden. (3) Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten. (4) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Aufstellungsversammlung selbst gibt.h die Aufstellungsversammlung selbst gibt.  +
Begründung Der Antrag ist für das [[BY:Wahl2013/Form Der Antrag ist für das [[BY:Wahl2013/Formalia/Wahlverfahren#Aufstellungsversammlung_zur_Landesliste_Bayern_.28BTW_2013.29|Wahlverfahren]] nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein [[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Geschäftsordnung_für_die_Aufstellungsversammlung_der_Landesliste_zur_Bundestagswahl|Vorschlag zur Geschäftsordnung]] für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits. Zu den einzelnen Absätzen: Absatz 1 ist nötwendig, da sonst keine BLockwahl nach Vereinsrecht erlaubt wäre. Die einschränkungen sollen klarstellen, dass es keine Blockwahl mit Vorstandsvorschlägen oder Einzelvorschlägen (Es gibt mehrere Listen die gegeneinander Antreten) aktzeptierbar sind. (2) und (3) dienen der Klarstellung dieser Grundlegenden Regeln. (4) wird von einigen als Notwendig empfunden, da das BWahlG sagt, die Satzung regelt das Wahlverfahren.agt, die Satzung regelt das Wahlverfahren.  +
Ergebnis offen  +
Kurzbeschreibung Ausgearbeitet vom Aufstellungsversammlungsorga team  +
Nummer S01  +
Paragraph § 10 +
Satzung Satzung des Landesverbands Bayern  +
Titel Satzungsregelungen für das Wahlsystem der Aufstellungsversammlung  +
Typ Satzungsänderungsantrag +
ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 20 August 2012 07:13:18  +
Kategorien Satzungsänderungsantrag AF BY:Landesparteitag 2012.2  + , Antragsfabrik BY:Landesparteitag 2012.2  + , LPT2011Bot  +
Letzter Bearbeiter istDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. Benutzer:Wiskyhotel +
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