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Der Bundesparteitag möge beschließen:
De … Der Bundesparteitag möge beschließen:
Der nachfolgend aufgeführte ''§ 16 Dach-Arbeitsgemeinschaften'' wird in die Satzung eingeführt.
==§ 16 Dach-Arbeitsgemeinschaften==
'''I. Definition der Dach-Arbeitsgemeinschaften''' <br />
:(1) In der Piratenpartei sind fünf Dach-Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gem. § 12 Parteiengesetz sind, zu bilden.
:(2) Diese Dach-Arbeitsgemeinschaften sind namentlich:
::a) AG Öffentlichkeitsarbeit,
::b) AG Politik,
::c) AG Technik/Infrastruktur,
::d) AG Verwaltung,
::e) AG Sonstige (Arbeitsgemeinschaften, die sich keiner anderen Dach-Arbeitsgemeinschaft anschließen möchten). <br />
'''II. Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften''' <br />
:(1) Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften sind Vertreter solcher Bundes-Arbeitsgemeinschaften, die sich aufgrund ihrer Zielsetzung zu dieser bekennen. Dabei handelt es sich um die Koordinatoren der Bundes-Arbeitsgemeinschaften oder andere, von den jeweiligen Bundes-Arbeitsgemeinschaften beauftragte Mitglieder der Bundes-Arbeitsgemeinschaften.
:(2) Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht.
:(3) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen der Piratenpartei. Das Antrags- und Rederecht sollte an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft delegiert werden. <br />
'''III. Koordinatoren''' <br />
:(1) Die Dach-Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre Koordinatoren. Diese werden von den Mitgliedern der Dach-Arbeitsgemeinschaft gewählt.
:(2) Die Anzahl der Vertreter richtet sich nach der einfach gerundeten Quadratwurzel aus der Anzahl der in der unterhalb der Dach-AG angesiedelten Arbeitsgemeinschaften, beträgt jedoch mindestens Drei und maximal Zehn. <br />
'''IV. Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft''' <br />
:(1) Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist
::a) die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei,
::b) die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,
::c) Anforderung und Koordination von Ressourcen für die Bundes-AGs der Piratenpartei,
::d) die organisatorische (nicht inhaltliche) Moderation der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander,
::e) die Mediation von Streitfällen innerhalb und zwischen den Arbeitsgemeinschaften.<br />
'''V. Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft''' <br />
:(1) Die Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist
::a) die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation, insoweit die Arbeitsgemeinschaften dieses nicht selber leisten wollen,
::b) die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaften, sofern diese keine eigenen Regelungen treffen,
::c) die Hilfestellung bei der Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei.<br />
'''VI. Geschäftsordnung''' <br />
:(1) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Dach-Arbeitsgemeinschaften, die von diesen im Konsens beschlossen wird.
:(2) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann ergänzenden Regelungen für ihren Wirkungsbereich beschließen.<br />n Wirkungsbereich beschließen.<br /> +
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