| Abschnittskennung
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Unter Finanzen,> Abschnitt Finanzpolitik wird im Grundsatzprogramm eingefügt +
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| Antragsergebnis
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angenommen +
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| Antragsteller
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Klaus Thyes +
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| Antragstext
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Art. 49 der Landesverfassung „Überträgt … Art. 49 der Landesverfassung „Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu stellen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.“'nder finanzieller Ausgleich zu schaffen.“' +
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| Antragstyp
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Grundsatzprogramm +
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| Anzahl Enthaltungen
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0 +
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| Anzahl Ja-Stimmen
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0 +
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| Anzahl Nein-Stimmen
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0 +
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| Bearbeitungsvermerk
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PP#100129127 Eingereicht Grundsatzprogramm 10.09.2015 11:00 +
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| Begründung
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Mit der Einfügung eines weiteren Absatzes … Mit der Einfügung eines weiteren Absatzes in die Verfassung sollen in Ergänzung dieser fortbestehenden Einstandspflicht des Landes drei Ziele erreicht werden: <br>
- Der Staat als Normgeber wird dazu angehalten, die Belastungen zu berücksichtigen, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände mit jeder weiteren Aufgabenbelastung verbunden sind, indem er sie auszuweisen und auszugleichen hat.<br>
- Mehrbelastungen im Bereich staatlicher und kommunaler Aufgaben werden mit den Mitteln des Landes entsprechend ausgeglichen. Andererseits sind Entlastungen in diese Ausgleichsrechnung einzustellen; die Konnexität von Aufgabenzuweisung und Ausgabenverantwortung darf sich nicht zu einem Mechanismus entwickeln, der die Gemeinden einseitig und zulasten des Landes begünstigt. <br>
- Das Verfahren zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbelastung bedarf im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Regelung, die deren Umfang im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Streit entzieht.
Die Grundlagen hierfür werden durch ein Ausführungsgesetz geschaffen, zu dessen Erlass der Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt wirdr Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt wird +
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| Kurzbeschreibung
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Mehrbelastungen im Bereich staatlicher und kommunaler Aufgaben werden mit den Mitteln des Landes entsprechend ausgeglichen +
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| Veranstaltung
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LMV2015.2 +
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| ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.
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30 Juni 2015 19:22:43 +
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| Kategorien |
Liste:Grundsatzprogrammantrag RLP angenommen +
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| Letzter Bearbeiter istDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.
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Benutzer:Enavigo +
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13 Januar 2016 20:07:12 +
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falsch +
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