| Antragstext
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Der Landesparteitag empfiehlt dem Landessc … Der Landesparteitag empfiehlt dem Landesschatzmeister nachfolgende Mandatsträgerabgaben zu vereinbaren. Basis für die Mandatsträgerabgaben sind Abgeordnetenbezüge und Aufwandsentschädigungen netto, d.h. insbesondere nach Abzügen von Pflichtbeiträgen und Steuern sowie persönlich gezahlten Mitarbeitergehältern oder sonstigen amtsbedingten Auslagen z.B. für ein Wahlkreisbüro, soweit nicht durch Zuschüsse abgedeckt.
nachfolgende Varianten konkurrieren miteinander und sollen modular abgestimmt werden:
(Var I) Empfohlen wird, das der Schatzmeister eine Mandatsträgerabgabe an den Landesverband in der Höhe von 25% auf der Landesebene und 20% auf der Kommunalebene (sowie für Mandatsträger im Bezirkstag der Pfalz) mit den Mandatsträgern vereinbart.
(Var II) Empfohlen wird, das der Schatzmeister eine Mandatsträgerabgabe an den Landesverband in der Höhe von 20% auf der Landesebene und 15 % auf der Kommunalebene (sowie für Mandatsträger im Bezirkstag der Pfalz) mit den Mandatsträgern vereinbart.
(Var III) Empfohlen wird, das der Schatzmeister eine Mandatsträgerabgabe an den Landesverband in der Höhe von 20% auf der Landesebene und 10 % auf der Kommunalebene (sowie für Mandatsträger im Bezirkstag der Pfalz) mit den Mandatsträgern vereinbart.
(Var IV) Empfohlen wird, das der Schatzmeister eine Mandatsträgerabgabe an den Landesverband in der Höhe von 15% auf der Kommunalebene (sowie für Mandatsträger im Bezirkstag der Pfalz) mit den Mandatsträgern vereinbart.
(Var V) Empfohlen wird das der Schatzmeister eine Mandatsträgerabgabe an den Landesverband in der Höhe von 15% auf der Landesebene und 10% auf der Kommunalebene (sowie für Mandatsträger im Bezirkstag der Pfalz) mit den Mandatsträgern vereinbart.
Präferieren Mandatsträger, die Abgabe ganz oder teilweise an dem Landesverband nachgeordnete Gliederungen zu richten, so soll der Landesschatzmeister auf einen örtlichen Bezug von Mandatschaft und Gliederung hinwirken. Zum Zwecke der Kontaktaufnahme soll der Landesschatzmeister den betreffenden Schatzmeister informieren und auf diesen Beschluss zu Mandatsträgerabgaben hinweisen.
Beruht das Mandat auf einer Wahl vor Beschluss der Mandatsträgerabgabe, so sind die Mandatsträger gehalten, diese Regelungen umzusetzen, soweit nach eigenem Ermessen möglich.zen, soweit nach eigenem Ermessen möglich. +
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