SH:Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Schleswig-Holstein

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Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Schleswig-Holstein wurde in der Sitzung am 23. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:

§ 1 Anrufung
(1) Die Anrufung des Landesschiedsgerichts erfolgt in Textform. Sie kann per Email als Klartext oder pdf übermittelt werden.
(2) Anrufungen erhalten ein Aktenzeichen nach dem Muster "LSG-SH lfd.Nummer/JJ" und werden sofort bestätigt.
(3) Bestimmt das Gericht einen Berichterstatter oder ist nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit eines Richters bestimmt, so wird dieser den Parteien mit der Bestätigung mitgeteilt.
(4) Entsprechen die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht den Anforderungen oder sind offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung aufgefordert. Hierbei soll eine angemessene Frist gesetzt werden.

§ 2 Mündliche Verhandlung
(1) Der Vorsitzende Richter lädt die Parteien zu der mündlichen Verhandlung mit einer Frist von regelmäßig nicht weniger als 14 Tagen. Die Frist darf in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Soweit das Gericht nicht die fernmündliche Verhandlung oder die Entscheidung im schriftlichen Verfahren anordnet, bestimmt es einen geeigneten Verhandlungsort.

§ 3 Beratung
(1) Das Landesschiedsgericht soll sich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorbereitend beraten. Im Übrigen berät es sich, wenn eine Entscheidung des Gericht erforderlich ist oder ein anderer Bedarf an Beratung besteht.
(2) Das Landesschiedsgericht berät sich unter Ausschluss der Dritter fernmündlich oder bei einem persönlichen Treffen. Ersatzrichter dürfen an der Beratung teilnehmen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von wenigstens 5 Tagen auf der Mailingliste eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Über die Einberufung entscheiden der Vorsitzende Richter oder der Berichterstatter.
(3) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt, es soll zudem in einer grundsätzlich nicht veränderlichen Form durch den Vorsitzenden aufbewahrt werden. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Verfahren geführt.
(4) Das Gericht ist beschlussfähig, wenn alle Richter anwesend sind.
(5) Erscheint ein Richter unentschuldigt nicht oder um mehr als 15 Minuten verspätet, so lädt er die weiteren Richter zu einem Getränk nach deren Wahl ein. Im Übrigen wird er von einem der weiteren Richter umgehend ermahnt und zur Mitarbeit binnen einer Frist von regelmäßig 14 Tagen aufgefordert. Nimmt er seine Mitarbeit daraufhin nicht wieder auf gilt er im konkreten Verfahren als ausgeschlossen und der zuständige Ersatzrichter tritt an seine Stelle. Dies wird zur Gerichtsakte festgehalten und den Parteien mitgeteilt.

§ 4 Entscheidungen
(1) Das Gericht entscheidet durch die Mehrheit der Richter. Über Beschlüsse und Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende Richter oder der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 3 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
(3) Urteile und Beschlüsse enthalten eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und die Begründung für die Entscheidung.
(4) Ein Richter kann einem Urteil eine abweichende Meinung anfügen. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
(5) Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert, den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom Landesschiedsgericht beauftragten Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
(6) Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

§ 5 Dokumentation und Kommunikation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Protokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen von dem Vorsitzenden Richter oder dem zuständigen Berichterstatter gesammelt.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
(3) Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der für alle Anrufungen und Verfahren das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und gegebenenfalls der zuständige Berichterstatter einsehbar sind.