Schatzmeister/Steuererklärung

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Ahoi Steuerpiraten,

hoffe, dass es mir gelingt, etwas Klarheit ein zu bringen, insbesondere auch für das Finanzamt, das die vorläufige Körperschaftsteuerbefreiung verlängern will:

1. Die Piratenpartei ist, soweit sie nicht im Vereinsregister eingetragen ist, ein nichtrechtsfähiger Verein. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für jede einzelne Gliederung, die ebenfalls eine Satzung und damit auch mindestens zwei Organe, also Mitgliederversammlung und Vorstand hat. Die Piratenpartei ist also keine juristische Person, wird aber von der Rechtsprechung wie eine solche behandelt. Man spricht daher auch von der sogenannten "Teilrechtsfähigkeit.

2. Die Piratenpartei ist, obwohl sie keine juristische Person, sondern eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung ist, dennoch körperschaftsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 KStG).

3. Die Piratenpartei ist aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie eine im Sinne des § 2 PartG politische Partei ist. Das gilt nicht, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG).

4. Für die Anerkennung als politische Partei im Sinne des § 2 PartG gibt es kein eigenständiges Anerkennungsverfahren durch Bundes- oder Länderfinanzbehörden (FinMin Schleswig-Holstein, 24.1.2011, VI 305 - S 2223 - 504). Die förmliche Erteilung der Körperschaftsteuerbefreiung politischer Parteien durch die Finanzämter ist also nicht vorgesehen. Die Aufgaben der Finanzämter erstrecken sich auf die Überprüfung, ob aus unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. aus Beteiligungen steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf diese Einkünfte.

5. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Beispiele: Veranstaltungen gegen Eintrittsgelder oder Verkauf von Speisen und Getränken zum Selbstkostenpreis.

6. Nach § 137 AO ist die Piratenpartei verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Das ist insbesondere die Gründung.

... und jetzt kommen wir langsam zur Lösung Eures eigentlichen Problems, ob nun eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht.

1. Nach § 31 KStG erfolgt die Durchführung der Besteuerung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach hat die Piratenpartei grundsätzlich jährlich für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben (§ 31 KStG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EStG).

2. Nach der Satzung der Untergliederung darf diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht führen, weshalb es ohne Verstoß gegen die Satzung zu steuerpflichtigen Einkünften nicht kommen kann.

3.Körperschaftsteuererklärungen müssten dann jährlich mit 0 EUR Einnahmen, 0 EUR Ausgaben und im Ergebnis 0 EUR Einkünfte eingereicht werden. Damit das Finanzamt nicht jährlich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern und am Ende auch noch eine "Null-Körperschaftsteuererklärung" bearbeiten und bescheiden muss, gibt es eine Verwaltungsvereinfachung in Form einer "Erklärung zur Körperschaftsteuerpflicht politischer Parteien", mit der jeweils für die drei zurückliegenden Veranlagungszeiträume erklärt werden kann, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wurde oder Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften bestanden.

Meine Empfehlungen:

1. Die Gründung einer Untergliederung immer gleich dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) anzeigen (§ 137 AO).

2. Als Schatzmeister peinlichst genau darauf achten, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird!

3. Den vorliegenden Rechenschaftsbericht für das Jahr 2010 mit dem Formular "Erklärung zur Körperschaftsteuerpflicht politischer Parteien" an das zuständige Finanzamt (§ 20 AO) senden. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:

a) eine bisher versäumte Anzeige nach § 137 AO würde damit gewissermaßen nachgeholt,

b) der für das Finanzamt vorgesehene Rechenschaftsbericht muss nicht zusätzlich für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) in den Schatzmeisterunterlagen vorgehalten werden.

  • Formular zum online ausfüllen: https://www.formulare-bfinv.de
    • links auf "Formularcenter" klicken,
    • dann Steuerformulare wählen,
    • dann bei den alphabetisch geordneten Ordnern den Ordner "Körperschaftsteuer" öffnen,
    • dann den Ordner "Unterstützungskassen, Berufsverbände, Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Parteien" öffnen,
    • dann findet man unter der Nummer 015 das Formular "Erklärung zur Körperschaftsteuerpflicht politischer Parteien i. S. des § 2 PartG und ihrer Gebietsverbände sowie kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG) - KSt Part 1" (Formular-ID 034143)


Für Rückfragen jederzeit gerne.

Albert Barth 11:13, 16. Apr. 2012 (CEST)