Schatzmeister-Handbuch/Künstlersozialkasse

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Künstlersozialkasse

Für wen muss man ggf. Beiträge zahlen

§ 2 KSVG: Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Beispiele für Künstler im Sinne des KSVG:

  • Fotografen
  • Webdesigner
  • Grafiker
  • "Texter"
  • Musiker
  • Zauberer
  • Clowns

Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, und ob das Werk wirklich "Kunst" ist

Wann muss man eine Abgabe zahlen

Abgabepflichtig wird man, wenn

  • Leistungen von Künstlern für die eigene Werbung genutzt wird, und dafür in Summe mehr als 450€ im Jahr Netto gezahlt wird
  • Leistungen von Künstlern zur Erzielung von eigenen Einnahmen genutzt wird, mehr als 450€ im Jahr gezahlt wird und, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, mehr als 3 Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden

Zur Betragssumme zählt auch, wenn der Künstler eine Spende durch Forderungsverzicht leistet (wir beauftragen entgeltpflichtig, der Künstler stellt eine Rechnung, möchte aber kein Geld)

Nicht abgabepflichtig sind

  • Zahlungen an juristische Personen (Kapitalgesellschaften: GmbH, KG, OHG, AG,..., Zahlungen an Personengesellschaften sind dagegen Abgabepflichtig)
  • eine getrennt auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Steuerfreie Auslagenerstattungen, z.B. Reisekosten über max. die gesetzlichen Pauschalen. Achtung: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie bei gemeinnützigen Vereinen gibt es bei Parteien nicht!

Sonderfall: Künstler wird beauftragt, und lässt bei den Zuschauern einen Hut rumgehen als Gage: Hier ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der eingegangene Betrag korrekt erfasst und der KSK gemeldet wird!

Wo ist die Zahlung an Künstler anzumelden

Wenn eine Abgabepflicht besteht, muss eine Meldung bei der KSK erfolgen. http://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html Wenn im Folgejahr keine Abgabepflicht mehr besteht sollte trotzdem eine Null-Meldung erfolgen. Ansonsten wird die KSK eine Schätzung durchführen, und man muss davon erst mal wieder wegkommen. Dies ist ggf. auch bei einer Amtsübergabe explizit mitteilen. Die Zahlung an die KSK darf nicht dem Künstlerhonorar abgezogen werden.

Die Höhe der Abgabe hat sich in den letzen Jahren zwischen 3,8% und 5,2% des abgebepflichtigen Entgeltes bewegt.

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