SN Diskussion:Kreisverband/Vogtland
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Kreisverband Plauen-Vogtland | |
Fläche | 1.41,89 km² |
Einwohner | 244.402 (31. Dez. 2010)[1] |
Mitglieder | ca. 20 |
Willkommen im Kreisverband Plauen-Vogtland der Piratenpartei.
Hier im Wiki werden Inhalte gemeinsam erarbeitet und dienen der internen Organisation.
Interessierten empfiehlt es sich die Kreisverbandshomepage zu besuchen.
Hauptversammlung
Unsere Hauptversammlung findet am 30.09.2012 ab 10:00 Uhr bis Open End im 1. Bowlingcenter Reichenbach, Albertistrasse 43, 08468 Reichenbach statt.
http://www.bowlingcenter-reichenbach.de/index.php?page=gaststaette
Die Location ist auch fussläufig optimal vom Bahnhof Reichenbach aus binnen 5 Gehminuten
zu erreichen.
Es wäre schön, wenn sich Kandidaten für die Vorstandsämter im Vorhinein schriftlich in der LGS melden. Natürlich kann jedes akkreditiertes Mitglied auch noch spontan auf der Hauptversammlung kandidieren.
Sämtliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand(LGS-Postadresse oder vorstand@piratenpartei-vogtland.de) laut der Satzung des KV Vogtland §6 Abs. 6 eingegangen sein.
Hier finden sich alle fristgerecht eingegangen SÄA: alle SÄA auf unserer Homepage
Neuster Stand (16.9.2012) der Mitglieder im Vogtland: 35
Die Treffen sind absolut offen. Jedes Mitglied oder Nichtmitglied ist herzlich willkommen.
Zudem ist auch die Presse gern gesehen. (Vor jedem Treffen werden die Teilnehmer befragt, ob die Presse zugegen sein darf.)
Satzungsänderungsanträge
Übersicht der Satzungsänderungsanträge zur Hauptversammlung 2012.2 Piratenpartei Deutschland KV Vogtland
Antrag 1
(vor Beginn der Hauptversammlung zurückgezogen)
Titel = Änderung des §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
§ 5 Der Kreisvorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Generalsekretär sowie 2 Beisitzer.
(2) Durch einfachen Beschluss des Hauptversammlung können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Satzungen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung im Turnus von 2 Jahren schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Hauptversammlung oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Kreisvorstand hält Vorstandssitzungen mindestens einmal monatlich ab.
(6) Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 5 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Der Vorstand gibt sich binnen eines Monats nach Wahl eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
d) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung eines möglichen Büros (Kreisgeschäftsstelle) wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Über die Betreibung eines Büros (Kreisgeschäftsstelle) ist in der Hauptversammlung durch einfachen Beschluss abzustimmen.
(9) Der Vorstand liefert zur Hauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Hauptversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(11) Für sämtliche Vorstandsmitglieder gilt § 15 der Bundessatzung analog.
Antrag 2
Titel = Änderung des §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Andreas Roth
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
- Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem/r Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in und einem/r Generalsekretär/in.
- Es kann zusätzlich ein/e stellv. Vorsitzende/n und eine/r stellv. Schatzmeister/in gewählt werden.
- Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
- Es können zusätzlich max. 4 Beisitzer gewählt werden. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt , des/r Generalsekretär/in, übernimmt ein Beisitzer die Aufgaben, bis zur Neuwahl des/r Generalsekretär/in .
- Die Amtszeitdes Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
- Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Landessatzung.
- Der Kreisvorstand gilt als nichthandlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
Begründung = Somit verhindern wir, dass wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt, gleich wieder wie jetzt der Kreisverband handlungsunfähig wird. Wir wieder einen kommissarischen Vorstand bekommen, mit den ganzen negativen Begleitumständen. Mit dem stellvertretenden Schatzmeister wird außerdem der Situation Rechnung getragen, dass im Falle eines Ausfalls/Rücktritts des Schatzmeisters es immer noch eine Person gibt, die formell für Finanzangelegenheiten gewählt wurde und somit zum Beispiel auch einen Rechenschaftsbericht unterschreiben darf. Wenn der Schatzmeister im Amt ist, kann er zum Beispiel die “Kontrollfunktion” über den Schatzmeister übernehmen (4-Augen-Prinzip).

Antrag 3
Titel = Vorgehensweise bei Mitteilungen an Medien
Antragsteller = Andreas Roth
Antragstext =
Hiermit beantrage ich, das folgende Vorgehensweise bei Mitteilungen an Medien eingehalten wird.
Mitteilungen an Medien
- Alle Mitteilungen an Medien, von Mitgliedern des Vorstandes des Kreisverbandes, Bewerbern um und Inhabern von öffentlichen Ämtern, die deren private Meinung wieder spiegeln sind unmissverständlich als solche zu kennzeichnen.
- Alle Mitteilungen anMedien, die die Meinung der Mehrheit, der Mitglieder des Kreisverbandes, wieder spiegeln sollen müssen den Mitgliedern vorher zugänglich gemacht werden (Pad, E-Mail). Die Mitglieder haben 2 Tage Zeit, sich dazu zu äußern um z.B. Änderungen zu verlangen und über die Weiterleitung der Mitteilung abzustimmen. Die einfache Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbandes, müssen der Weiterleitung zu stimmen (im Pad), nicht Äußerungen werden als Enthaltung gewertet. Ausnahme: eilige Mitteilungen um auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Vorgehen hierfür siehe 3.
- Alle sonstige Mitteilungen an Medien müssen den Mitgliedern des Vorstandes vorher zugänglich gemacht werden (Pad, E-Mail). Die Mitglieder des Vorstandes haben 1 Tag Zeit, sich dazu zu äußern um z.B. Änderungen zu verlangen und über die Weiterleitung der Mitteilung abzustimmen. Die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, müssen der Weiterleitung zu stimmen, nicht Äußerungen werden als Enthaltung gewertet.

Antrag 4
Titel = Änderung des §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Mario Lohse
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
1. Der KV besteht aus einem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Generalsekretär, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister und seinem Stellvertreter.
6. Der KV gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurücktreten oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters und seines Stellvertreters nicht mehr besetzt sind.
Antrag 5
Titel = Änderung des §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §5 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern, dabei sollen die einzelnen Punkte jedoch auch einzeln abgestimmt werden! Also wenn Punkt (1) beispielsweise abgelehnt wird, sollen die nachfolgenden Punkte einzeln noch die Möglichkeit bekommen in die Satzung aufgenommen zu werden!
§ 5 Der Kreisvorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens an: ein Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer sowie 1 Beisitzer.
(2) Durch einfachen Beschluss des Hauptversammlung können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Satzungen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisverbandes erfolgt immer durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung im Turnus von 2 Jahren schriftlich geheim gewählt. Nach Ablauf der Frist arbeitet der bisherige Vorstand geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit kann durch Abwahl auf einer Haupversammlung vorzeitig beendet werden. Sollte dabei nicht der gesamte Vorstand abgewählt werden bzw. durch die Abwahl nicht handlungsunfähig werden, kann eine Nachwahl stattfinden, welche die Amtszeit nicht verlängert. Die Abwahl kann von mindestens 10% der Mitglieder, aber mindestens 8, beim Kreisvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein- Stimmen der Haupversammlung . Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Hauptversammlung oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Kreisvorstand hält Vorstandssitzungen mindestens einmal monatlich ab. Virtuelle Sitzungen via Internet (z. Bsp. Mumble) sind statthaft.
(6) Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 5 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Der Vorstand gibt sich binnen eines Monats nach Wahl eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, b) Dokumentation der Sitzungen, c) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, d) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung eines möglichen Büros (Kreisgeschäftsstelle) wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Über die Betreibung eines Büros (Kreisgeschäftsstelle) ist in der Hauptversammlung durch einfachen Beschluss mit Inhalt der Finanzierbarkeit abzustimmen.
(9) Der Vorstand liefert zur Hauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Hauptversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(11) Für sämtliche Vorstandsmitglieder gilt § 15 der Bundessatzung analog.
Antrag 6
Titel = Änderung des §2 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §2 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
SÄA § 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes Vogtland ist automatisch jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Vogtlandkreis. Gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Vogtlandkreis Mitglied des Kreisverbandes Vogtland werden – hierüber soll der Landesvorstand im Einzelfall beschließen. Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft des Kreisverbandes Vogtland der Piratenpartei Deutschland sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Landessatzung geregelt.
Antrag 7
Titel = Änderung des §8 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §8 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
SÄA § 8 Änderungen dieser Satzung oder des Programms
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. § 6 Abs. 6 ist für Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung nicht anwendbar. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen das die eingereichten Anträge auf Satzungsänderung unverzüglich auf der Website/Wikiseite des Kreisverbandes oder dort genannten anderen Medien veröffentlicht werden.
(2) Satzungsänderungen werden nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
(3) Erreicht ein Antrag auf Satzungsänderung auf der Hauptversammlung nicht die zur Verabschiedung erforderliche Mehrheit, kann jedes abstimmungsberechtigte Mitglied zu der von diesem Antrag umfassten Vorschrift der Kreisvollversammlung einen anderen Wortlaut vorschlagen, dessen Aufnahme in die Tagesordnung und Zulassung zur Abstimmung der einfachen Mehrheit bedarf. Eine solche Satzungsänderung wird nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
(4) Änderungen dieser Satzung oder des Programms werden, sofern darin kein Zeitpunkt festgelegt wird, mit Verkündung des Abstimmungsergebnisses sofort wirksam.
(5) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Hauptversammlung verabschiedet werden.
Antrag 8
Titel = Änderung des §10 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §10 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
§ 10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Hauptversammlung mit angemessener Frist vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
- Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
- Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied des Kreisverbandes sein.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die übergeordneten Satzungen bzw. das SächsWahlG.
Antrag 9
Titel = Änderung des §11 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland
Antragsteller = Volker Müller
Antragstext =
Hiermit stelle ich den Antrag, §11 der Satzung des Kreisverbandes Vogtland, wie folgt zu ändern.
§11 Finanzen
- Zur Vertretung gegenüber Kreditinstituten ist nur der Vorsitzende des Kreisvorstandes gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied erhält für das allgemeine Girokonto des Kreisverbandes auf eigenen Wunsch hin Kontoeinsicht durch Zugang zum Onlinebanking und/oder eine Girocard- / Maestro-Karte.
- Durch die Geschäftsordnung des Vorstandes werden für alle Vorstände die jeweiligen finanziellen Verfügungsberechtigungen festgelegt.
- Jede Willenserklärung, insbesondere die Begründung von Verbindlichkeiten, durch die dem Kreisverband ein finanzieller Nachteil, z. B. eine Zahlungsverpflichtung, entsteht, bedarf eines vorherigen Vorstandsbeschlusses.
- Abweichend von Ziffer 4 darf der Schatzmeister pro Kalenderjahr und im Rahmen des Budgets Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt 250 Euro allein veranlassen, worüber er gesondert Buch zu führen und den Vorstand jeweils unverzüglich in Textform zu informieren hat.
- Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
- Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
- Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Hauptversammlung jährlich festzulegenden Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Zu allen Ausgaben besteht Protokoll- und Informationspflicht.
- Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
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Kandidaten
- Wenn du für ein Amt kandidieren möchtest, trage dich bitte auf dieser Seite ein: Kandidaten und Versammlungsämter
- Hier findest du eine Liste der Aufgaben eines Vorstands und von KVV-Ämtern. Kreisverband Vogtland/Orga/Vorstandsämter
Versammlungsämter
- Wenn Du helfen kannst, trage Dich bitte hier: Kandidaten und Versammlungsämter ein.
Unterlagen zur Gründungsversammlung vom Januar 2012
Ansprechpartner
KV Vogtland
c/o Piratenpartei Sachsen
Borsbergstr. 32 / 0802
01309 Dresden
Tel: 0351 - 41880275
Fax: 03222 - 1243078
Email:
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Volker Müller - komm. Vorsitzender
mailto:vorsitzender@piratenpartei-vogtland.de
Philipp Schnabel - komm. Generalsekretär
mailto:generalsekretaer@piratenpartei-vogtland.de
Thomas Krohn - komm. Schatzmeister
mailto:schatzmeister@piratenpartei-vogtland.de
Mario Lohse - Kassenprüfer
Margareta G. Tänzer - stellv. Kassenprüferin