SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Satzung/SA02

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  • Antragsteller: Heiko Schramm (eingereicht am 21.02.2002 per Email)

SA02 Urabstimmungen

Der Landesparteitag möge beschließen:

§ 18 - Urabstimmungen

(1) Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, in allen den Landesverband betreffenden Fragen nicht nur mitzureden, sondern auch mit zu entscheiden. Dieses Recht geht über sein Recht, an Liquid Feedback oder an Landesparteitagen teilzunehmen, hinaus und macht ihn tatsächlich zum Souverän innerhalb des Landesverbandes Sachsen. Jeder Pirat hat deshalb das Recht, an jeder Urabstimmung im Landesverband Sachsen teilzunehmen oder eine solche zu fordern, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigt ist.

(2) Eine Urabstimmung im Landesverband ist innerhalb von 8 Wochen durchzuführen, sobald sich 10% der zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes der Forderung nach einer Urabstimmung angeschlossen haben.

Der Antrag ist per E-Mail oder ein Schreiben an den Landesvorstand zu richten und durch den Landesvorstand bekannt zu geben. Der Landesvorstand hat innerhalb von 5 Werktagen nach Antragstellung die Anzahl der stimmberechtigten Piraten bekannt zu geben. Die Unterstützung der Forderung nach einer Urabstimmung ist nur durch zum Zeitpunkt des Antrages stimmberechtigte Piraten zulässig und erfolgt durch eine E-Mail oder ein Schreiben an den Landesvorstand oder durch eine Erklärung im Wiki.

Die Unterstützungserklärungen müssen innerhalb von 10 Wochen nach Antragstellung beim Landesvorstand eingegangen sein. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Landesvorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen Initiatoren und Unterstützer die Durchführung.

Die Urabstimmung wird per Briefwahl oder persönliche Abstimmung in Wahllokalen durchgeführt. An der Auszählung der Stimmen darf jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland teilnehmen. Der Antrag ist für den Landesverband Sachsen bindend, wenn sich die einfache Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Piraten für den Antrag ausgesprochen hat. Eine Mindestanzahl von Teilnehmern ist nicht erforderlich.

Zum gleichen Sachverhalt darf der Landesparteitag und der Landesvorstand innerhalb von 2 Jahren keinen anders lautenden Beschluss herbeiführen.

Begründung

Wir fordern die Teilnahme der Bürger an Entscheidungen des Staates. Das ist gut so!

Und wir sollten deshalb innerhalb der Piratenpartei mit gutem Beispiel voran gehen!

Sobald wir innerhalb der Piratenpartei Urabstimmungen zulassen und anwenden, können wir auf Bundesebene und auf europäischer Ebene Volksabstimmungen zu ACTA, SOPA, INDECT und PIPA fordern.

Hinweis

Es gibt einen "Änderungsantrag" eingereicht am 24.02.2012 von Dr. Thomas Walter per Email:

Der Antrag von Heiko Schramm zur Urabstimmung (§18 der Satzung) ist in anderer Form zu beschließen:


1 Die Platzierung innerhalb der Satzung wäre passender vor § 14 als a-Paragraph oder die Nummerierungen der Satzungsparagraphen wäre zu ändern.

2. Der 1 Absatz ist zu ausschweifend und wäre auf den Kerngehalt zu reduzieren.

3. Es muss konkret bestimmt werden, was die Frist für die Urabstimmung ist, also Absendung der Aufforderung zur Urabstimmung, analog Parteitagseinladung und dann Frist von 4 Wochen, innerhalb derer die Voten eingegangen sein müssen. Es muss geregelt werden, dass dem Vorstand es obliegt, die Orte der Urnen festzulegen und die Kriterien dazu.

4. Es ist zu unbestimmt, wie das Durchführungsrecht faktisch auf die Initiatoren übergehen soll? Dies ist eine lahme Ente als Satzungsbestimmung. Wenn der Vorstand untätig bleibt, handelt er rechtswidrig, das LSG kann angerufen werden, aber es gibt niemals eine Vollstreckungsmöglichkeit. In solchen Fällen ist mangels Dateikenntnisse von den Mitgliedern auch schwer eine Durchführung durch die Initiatoren denkbar. Man müsste den Vorstand verpflichten die Dateien herauszugeben und mitzuwirken. Und dann kann er auch gleich selbst tätig werden. Also besser streicht man die Bestimmung zur Übernahme der Initiatoren. Als Sanktion bleibt nur Abwahl des Vorstandes wegen undemokratischen Verhaltens. Dazu wieder Quorum für Sonderparteitag nach §8 Abs 2. Aber das setzt wieder voraus, die Abwahl in der Satzung zu regeln. Also lassen wir es dabei, den Ablauf der Amtsperiode abzuwarten und dort den Vorstand durch Nichtentlastung und Nichtwiederwahl zu bestrafen.

5. Es muss festgestellt werden, dass nur die zum Zeitpunkt des Beginns der Urabstimmung aufgenommenen Piraten stimmberechtigt sind.

6. Es ist alternativ über eine Bestimmung abzustimmen, dass für eine Urabstimmung, mindestens eine Wahlbeteiligung von 20 % der stimmberechtigten Mitglied erforderlich ist.

7. Es gibt vielleicht auch unsinnige Anträge die mal beschlossen werden. Daher 2/3 Mehrheit vom Parteitag kann das unabhängig von der 2-Jahresfrist abändern.