SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/PP04
- Antragsteller: Dr. Thomas Walter, eingereicht am 21.02.2012, 09:10 Uhr per Email
Inhaltsverzeichnis
- 1 PP04 : TRANSPARENZGESETZ und GLÄSERNE VERWALTUNG
- 1.1 Abschnitt 1: Transparenzgebot
- 1.1.1 §1 Gesetzeszweck
- 1.1.2 §2 Begriffsbestimmungen
- 1.1.3 §3 Anwendungsbereich
- 1.1.4 §4 Schutz personenbezogener Daten
- 1.1.5 §5 Ausnahmen von der Informationspflicht
- 1.1.6 §6 Schutz öffentlicher Belange
- 1.1.7 §7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- 1.1.8 § 8 Trennungsgebot
- 1.1.9 § 9 Einschränkungen der Informationspflicht
- 1.1.10 §10 Informationsfreiheit
- 1.1.11 §11 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
- 1.1.12 Abschnitt 2: Information auf Antrag
- 1.1.13 Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
- 1.2 Begründung
- 1.1 Abschnitt 1: Transparenzgebot
PP04 : TRANSPARENZGESETZ und GLÄSERNE VERWALTUNG
Der Landesparteitag mögen als Positionspapier zur Forderung einer GLÄSERNEN VERWALTUNG den Entwurf eines Transparenzgesetzes für Sachsen wie folgt beschließen:
Die PIRATEN Sachsen möchten folgende Gesetzesvorlage auf den Weg bringen:
Gesetzestext | Begründung |
Abschnitt 1: Transparenzgebot | |
§1 GesetzeszweckZweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den in §2 Ziff. 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Das Gesetz soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung fördern, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. |
Das Gesetz begründet ein Informationsrecht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs. Im Gegenteil obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit der angerufenen Stelle, eine etwaige ablehnende Haltung zu begründen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Informationen durch eine Veröffentlichung allgemein zugänglich gemacht werden sowie die Möglichkeit der individuellen Antragsstellung. Durch transparentes Handeln soll das Vertrauen in die Verwaltung gestärkt und gleichzeitig ihr Kostenbewusstsein erhöht werden. |
§2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind 1. Informationen alle Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung, 2. Veröffentlichungen Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 11, 3. Behörden alle Stellen im Sinne des §1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sich der Freistaat Sachsen ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben übertragen hat, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hierzu zählen a) Unternehmen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder betrieben werden, b) Unternehmen, an deren Stammkapital die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu mehr als 25 % beteiligt ist, oder denen die öffentliche Hand Darlehen oder Bürgschaften in Höhe von mehr als 25 % des Stammkapitals gewährt hat, c) Unternehmen oder Betriebe, die eine durch den Freistaat Sachsen gewährte Monopolstellung einnehmen, d) Einrichtungen oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Landesgesetzes Abgaben erheben können, e) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts auch, soweit sie Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen, 4. Informationsregister ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält, 5. auskunftspflichtige Stellen die in Ziff. 3 bezeichneten Behörden. |
In Ziff. 1 werden die Begriffe der Informationen und Informationsträger umfassend und offen formuliert, sodass künftige Entwicklungen bereits mit abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (z.B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Veröffentlichungen sind die Aufnahme von Informationen im Volltext in das Informationsregister gemäß Ziffer 4 Der Begriff der Behörde wird in Ziff. 3 in Anlehnung des §1 sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt, folgt also dem funktionalen Behördenbegriff. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen (Beispiel: Abschleppunternehmer) unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes. Der Behördenbegriff umfasst neben den Behörden (einschließlich Beliehenen und Verwaltungshelfern) auch Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts und zwar auch dann, wenn Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wird, sofern dieses keine Spezialregelung enthält, das dem Sächsischen Landesrecht als höherrangiges Recht vorgehen würde.
Sofern das Land Unternehmen betreibt, unterfallen diese der Veröffentlichungspflicht. Unter diese Regelung fallen auch Unternehmen, bei denen das Land oder von ihr betriebene Unternehmen einen weitgehenden Einfluss besitzen, also etwa durch mehr als 25% des Stammkapitals oder aufgrund von Darlehen oder Bürgschaften. Wenn das Land Monopolstellungen vergibt bzw. duldet, z.B. im Bereich der Abfallentsorgung oder der Spielbanken, so sind diese Unternehmen denen, die die Stadt betreibt, gleich zu behandeln. Entsprechende Bestimmungen sind mit der Ausschreibung bekanntzugeben und in Verträgen festzuhalten. Sofern Private auf Grund Landesgesetzes Gebühren erheben, nehmen diese Aufgaben für das Land wahr und sind daher ebenfalls den Veröffentlichungspflichten dieses Gesetzes unterworfen. Maßgeblich für die Veröffentlichungspflicht ist allein ob jeweils Aufgaben des Freistaates Sachsen erfüllt werden. Zur Veröffentlichung der Informationen wird ein elektronisches Informationsregister eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt bzw. leicht auffindbar sind. Es ist über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar. |
§3 Anwendungsbereich(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen Landtagsbeschlüsse, Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der Gemeinden und Landkreise, Vorlagen von Ministerien und Verwaltungen zur Entscheidungsfindung des Landtages und der vom Volk gewählten kommunalen Ratsversammlungen, Mitteilungen an die Bürger, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, außerdem Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, das Baumkataster, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne sowie Bauanträge und -genehmigungen, unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse. (2) Alle anderen Informationen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag zugänglich zu machen. (3) Die Vorschriften über die Veröffentlichung und den Zugang zu Informationen (Informationspflicht) gelten für alle Behörden im Sinne von §2 Ziff. 3. |
Zu (1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für alle in Absatz (1) aufgezählten Informationen sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse. Diese Öffnungsklausel verdeutlicht, dass es sich bei den aufgezählten Informationen nicht um eine abschließende Liste handelt. Vielmehr sollen alle Informationen veröffentlichungspflichtig sein, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse kann sich z.B. durch vermehrte Anträge auf Zugang zu einem bestimmten Informationstypus manifestieren. Auch die öffentliche Diskussion in den Medien sowie Unterschriftensammlungen und Petitionen sind in der Regel Indikatoren dafür, dass ein öffentliches Interesse an bestimmten Informationen besteht. Mit Verträgen sind auch alle vertragsähnlichen Vereinbarungen, Anlagen sowie nachträglich vereinbarte Ergänzungen gemeint. Zu (2) Alle nicht im Informationsregister veröffentlichten Informationen i.S.v. § 2 Ziff. 1 sind auf Antrag zugänglich zu machen. Zu (3) Hier wird der Begriff Informationspflicht eingeführt und klargestellt, dass dieser Veröffentlichungen von Amts wegen im Informationsregister sowie den Zugang zu Informationen auf Antrag umfasst. Die Informationspflicht gilt für alle Behörden im Sinne von § 2 Ziff. 3. |
§4 Schutz personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten können in Veröffentlichungen unkenntlich gemacht werden. (2) Auf Antrag ist Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zu gewähren, wenn
Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,
Belange nicht entgegenstehen.
(4) Personalakten sind von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen. Betroffene können jederzeit Einsicht nehmen. |
Zu (1) Der Begriff „personenbezogene Daten“ bezieht sich auf § 3 (1) Sächsisches Datenschutzgesetz. Zu (2) Wenn Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden soll, bei denen es sich nicht um Daten der Vertragspartner handelt, so muss dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt sein. Ferner kann Zugang gewährt werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte Einzelner geboten ist. Davon ist insbesondere beim Verdacht auf Straftaten auszugehen. Natürlich kann der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten jederzeit zustimmen. Letztlich ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn die Abwägung zwischen den von der Antrag stellenden Person vorgetragenen schutzwürdigen Interessen und den Belangen der oder des Betroffenen zu dem Ergebnis führen, dass die personenbezogenen Daten mitzuteilen sind. In der Abwägung ist jeweils zu berücksichtigen, dass zugunsten des Betroffenen dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen sind. Demgemäß kommt es entscheidend auf die Grundrechtsrelevanz der gewünschten Daten an. Je sensibler diese personenbezogenen Daten sind, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis des Betroffenen. Reine Ausforschungsinteressen werden nicht geschützt. Zu (3) Vertragspartner müssen bei Vertragsabschluss der Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen dieses Gesetzes zustimmen. Werden personenbezogene Daten auf der Basis eines der Erlaubnistatbestände mitgeteilt, ist die oder der Betroffene darüber in aller Regel zu informieren. |
§5 Ausnahmen von der InformationspflichtEin Anspruch auf Informationen besteht nicht: 1. gegenüber dem Petitionsauschüssen und Untersuchungsausschüssen des Landtages, dem Kontrollausschuss zur parlamentarischen Kontrolle des Landtages auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes und der Kommission (G 10-Kommission) zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Landtages, 2. gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, 3. gegenüber dem Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist, 4. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 4 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 01. August 2008 (SächsGVBl. S. 4), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen, 5. für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung, |
Gemäß Ziff. 1 besteht kein Informationsanspruch hinsichtlich der Tätigkeit der Petitionsauschüsse und der Untersuchungsausschüsse des Landtages sowie der dort bezeichneten Kontrollgremien. Nach Ziff 2 gilt dasselbe, wenn Gerichte und Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsbehörden in ihrer Eigenschaften als Organe der Rechtspflege tätig geworden sind. Soweit der Rechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit (Art. 100 sächsische Verfassung) tätig geworden ist, kommt der Informationsanspruch nach Ziff. 3 ebenfalls nicht zum Tragen. Ziff. 4 dient der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Insoweit wird klargestellt, dass Informationsanliegen, die diesen Bereich betreffen, ausschließlich an § 9 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes zu messen sind. Entsprechendes gilt für die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Aufgaben i. S. d. § 10 Nummer 4 SächsSÜG wahrnehmen, in Hinblick auf § 24 SächsSÜG. Durch Ziff. 1 ist zudem sichergestellt, dass die Tätigkeit auch nicht durch Einsichtnahme in die Unterlagen parlamentarischer Kontrollgremien ausgeforscht werden kann. Ziff. 1 bis 4 schützen – wie mit der Formulierung „gegenüber“ zum Ausdruck gebracht wird – die Arbeitsfähigkeit der jeweils bezeichneten Stellen. Die Vorschrift bedeutet keinen Ausschluss des Informationsanspruchs, soweit sich Unterlagen im Besitz anderer Stellen befinden; ist dies der Fall, kann die Ablehnung der Herausgabe nur auf einen anderen Ausschlusstatbestand des Transparenzgesetzes Sachsen gestützt werden. Demgegenüber schützt die nachfolgende Ziff. 5 die benannten Unterlagen unabhängig davon, wo sie sich befinden. Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind damit Unterlagen, die die Steuererhebung oder Steuerfestsetzung betreffen. Soweit sich ein Einsichtsrecht in Steuerakten aus anderen Vorschriften ergibt, wird dieses durch Ziff. 5 nicht beeinträchtigt. |
§6 Schutz öffentlicher Belange(1) Von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind Informationen soweit und solange 1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit nicht unerheblich beeinträchtigen würde, 2. durch deren Bekanntgabe der Verfahrensablauf eines Gerichtsverfahrens, eines Ordnungwidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gefährdet würde, 3. ihre Bekanntgabe das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinflussen würde. (2) Nach Wegfall des Ausschlussgrundes sind die Informationen nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. |
Zu (1): Liegen die in § 6 (1) bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist generell kein Informationszugang zu gewähren. Die Formulierung „soweit und solange“ stellt klar, dass die Beurteilung einem Wandel unterliegt und die Information durch veränderte Umstände, z.B. Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein kann. Zu (1) Mit dem Begriff der „internationalen Beziehungen“ in (1) Ziff. 1 sind die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten und supranationalen Gemeinschaften gemeint. Die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Staat werden insbesondere dann nicht unerheblich gefährdet sein, wenn Unterlagen des Bundes oder eines anderen Landes Bestandteil Sächsischer Akten geworden sind, die mindestens mit dem Vermerk „VS-NfD“ (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen – VSA) gekennzeichnet sind, oder aber eine Rückfrage beim Bund oder einem anderen Staat ergeben hat, dass die Freigabe der begehrten Information nach dem dortigen Recht nicht vorgesehen ist und im konkreten Einzelfall den Interessen des Bundes oder dieses Landes zuwiderliefe. Informationen, die für die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundesrepublik Deutschland oder den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall relevant sind, können nur dann im Rahmen des Informationsersuchens nach dem Transparenzgesetz Sachsen herausgegeben werden, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem für diesen Bereich allein zuständigen Bund eine Unbedenklichkeit ergeben hat. Von einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit ist auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei, des Katastrophenschutzes, der Verfassungsschutzbehörde, anderer Sicherheitsdienste oder der Geheimschutzbeauftragten nicht unerheblich erschweren und/oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. Friedersen/Lindemann, a.a.O., Anm. 2.4 zu § 9 IFG-SH). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Antrag stellende Person Informationen wünscht, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden zulassen. Während in § 5 Ziff. 2 festgelegt wird, dass Unterlagen von Organen der Rechtspflege nicht abgefordert werden dürfen, wird in § 6 (1) Ziff. 2 klargestellt, dass Unterlagen, die ein anhängiges Gerichtsverfahren gleich welchen Gerichtszweigs, ein Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren betreffen, auch nicht durch Antragstellung bei einer Stelle erlangt werden können, der diese Unterlagen zur Kenntnis gegeben wurden oder diese als Ausgangsbehörde in Besitz hat. Dasselbe gilt für Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Voraussetzung für die Annahme des Ausschlusstatbestandes ist, dass dies den Verfahrensablauf gefährden würde (Ziff. 2). Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme nicht nur unerheblich verzögert würde. Zu (3) Der durch Absatz 2 begründete Geheimnisschutz erlischt mit Wegfall des Ausschlussgrundes. |
§7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Weitergabe einem Vertragspartner oder einem Dritten ein erheblicher Schaden entstehen würde. (2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Informationsinteresse liegt insbesondere vor, soweit Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegeben sind. (3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist zu erläutern. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. |
Zu (1) Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist bewusst eng gefasst. Darunter fallen nicht etwa sämtliche Informationen, welche die Beteiligten gerne geheim halten würden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn ein schwerer Schaden droht, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Preise und andere Vertragskonditionen sind in aller Regel nicht schutzwürdig. Zu (2) Bei Verträgen zwischen Behörden überwiegt grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse. Dasselbe gilt bei besonders hohen Vertragswerten oder bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen. Für den Fall, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, erlischt der Anspruch auf Nichtveröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist von den privaten Vertragspartnern zu begründen. Diese Begründung kann gemäß § 15 jederzeit von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überprüft werden. Zu (3) Für den Fall, dass in Verträgen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgeführt sind, sind die entsprechenden Passagen entweder vor der Veröffentlichung zu entfernen, wobei an der entsprechenden Stelle ein Vermerk einzufügen ist, oder die entsprechenden Informationen zu schwärzen (3). |
§ 8 TrennungsgebotDie Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. |
Behörden sind gehalten, ihre Unterlagen nach Möglichkeit von vornherein so zu führen, dass bei der Veröffentlichung kein großer zusätzlicher Aufwand entsteht und eine Trennung der nach § § 4 – 7 schutzwürdigen Informationen von dem Teil der Akte, die offen gelegt wird, erfolgt. |
§ 9 Einschränkungen der Informationspflicht(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. (2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 100.000 €, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 € abgeschlossen worden sind. Bei Verträgen auf Gemeinde- oder Landkreisebene reduzieren sich vorgenannte Beträge auf 20.000 € . Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sind sie auf Antrag zugänglich zu machen. (3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen. |
Wenn höherrangiges Recht eine Veröffentlichung der Verträge verbietet und keine entsprechenden Regelungen im Gesetz vorgesehen sind, ist von einer Veröffentlichung der Verträge abzusehen. Die Verträge sind dennoch im Informationsregister aufzulisten und ihr Sachverhalt ist dort darzulegen. Es ist auf die Regelung zu verweisen, die der Veröffentlichung im Weg steht. Verträge, die einen Gegenstandswert von unter 100.000 € haben, fallen unter die Bagatellgrenze, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 € abgeschlossen worden sind. Diese Regelung verhindert, dass Verträge mit einem Gegenstandswert über 100.000 Euro gestückelt und damit der Veröffentlichungspflicht entzogen werden. Da jedoch aus der Sicht der kommunalen Ebene 100000 € keinen Bagatellbetrag darstellen würde, ist diese Grenze bei Gemeinden und Landkreisen auf ein Fünftel zu reduzieren. In (3) wird klargestellt, dass die in § § 4 bis 7 aufgeführten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sich immer nur auf genau die Informationen bzw. Informationsbestandteile beziehen, die unter die aufgeführten Ausnahmen fallen. Alle anderen Informationen sind gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes zu veröffentlichen. |
§10 InformationsfreiheitJedermann hat nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der Behörden sowie auf deren Veröffentlichung. |
Es wird sichergestellt, dass jedermann ein Klagerechte bei Nichtbeachtung dieses Gesetz hat. |
§11 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht(1) Informationen im Sinne von §3 Abs. 1 sind unverzüglich im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. (2) Verträge sind 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Bis dahin kann die Behörde vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr im Verzuge oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden. (3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Urheberrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können. (4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. (5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wieder verwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein. (6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. (7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein. (8) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. |
Zu (1) Informationen werden der Öffentlichkeit umfassend zugänglich gemacht. Dabei sollen sie zur besseren Übersicht und zur Sicherstellung der Barrierefreiheit maschinell durchsuchbar sein Zu (2) Um das Verantwortungsbewusstsein der Bevölkerung zu stärken, ist ihnen eine Frist zur Prüfung aller Vereinbarungen einzuräumen. Verträge sind daher so zu schließen, dass der Behörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein Rücktrittsrecht bleibt, welches ohne finanzielle Belastungen wahrgenommen werden kann. Nur bei Gefahr in Verzug (z.B. im Katastrophenfall) können Verträge sofort wirksam geschlossen und unverzüglich im Informationsregister veröffentlicht werden. Verträge werden mit dem Ziel der weitest möglichen Transparenz verhandelt. Unterverträge dürfen einer Veröffentlichung der Verträge mit Behörden nicht im Weg stehen. Zu (3) Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand nachvollziehbar sind und bleiben, müssen auch Informationen, die privat finanziert wurden wie z.B. Gutachten, Studien und andere Dokumente veröffentlicht werden, sofern sie in Entscheidungen der Behörden einfließen. Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns dokumentiert vorliegt. Urheberrechte sind zu klären und ggf. abzubedingen soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können. Zu (4) Das Informationsregister ist über öffentliche Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) sowie evtl. andere mögliche Informationsmedien zugänglich zu machen. Über eine allgemeine statistische, anonyme Auswertung der Anfragen hinaus ist eine Erhebung von Nutzerdaten nicht gestattet. Zu (5) Die vorliegenden Daten sind in allgemeinen und offenen Formaten zu veröffentlichen. Sie müssen mit frei zugänglicher Software lesbar sein. Alle Prozesse der Verwaltung sind so zu gestalten, dass bei der Veröffentlichung der Daten kein unnötiger Aufwand entsteht. Bei Benutzung der gleichen Formate für Verarbeitung und Veröffentlichung ist dieses gewährleistet. Zu (6) Die Mindestfrist für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung beträgt 10 Jahre nach der letzten Änderung der Information. Zu (7) Hiermit ist eine Änderungshistorie veröffentlichter Informationen gemeint. Zu (8) Die Landesregierung wird ermächtigt Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Dateiformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht in Rechtsverordnungen zu regeln. |
Abschnitt 2: Information auf Antrag | |
§12 Antrag(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig. (2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen. |
Zu (1) Das Transparenzgesetz Sachsen gewährt auch weiterhin die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen auf Antrag. Dieser soll möglichst schriftlich gestellt werden, jedoch sind auch mündliche Anfragen oder Anträge in elektronischer Form zulässig. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung bleibt bestehen, um deutlich zu machen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. §1 sächsVwVfG i.V.m. §3a BVwVfG), nicht erforderlich ist. Die Antragstellung auf mündlichem oder elektronischem Wege kann im Einzelfall zurückgewiesen werden, insbesondere wenn zur Beantwortung auf die persönlichen Verhältnisse von Einzelpersonen einzugehen ist und die Identität des Fragenden auf Grund der vorliegenden Angaben nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Zu (2) Der Antrag genügt in der Regel nur dann den Bestimmtheitsanforderungen, wenn Name und Anschrift des Antragstellers erkennbar sind und er Angaben zum Thema, zum Zeitraum, zu bestimmten Sachverhalten oder Vorfällen oder zu den Informationsträgern, in die Einsicht genommen werden soll, enthält. Die auskunftspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung des Antrages behilflich. Erst mit Vorliegen eines Antrages, der diesen Anforderungen genügt, beginnt die in § 14 normierte Frist für die Bearbeitung des Antrages zu laufen. Die Antrag stellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige auskunftspflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, stellt die angerufene Stelle die eigentlich zuständige Stelle fest und verweist an diese. Der Antrag muss dann ggf. dort neu gestellt werden. Die Frist zur Bearbeitung wird erst in Lauf gesetzt, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle angerufen wurde. Die irrtümlich angerufene Stelle hat das Informationsersuchen jedoch unverzüglich weiterzuleiten. |
§13 Zugang zur Information(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle. (3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 bis 19 des Bundesverwaltungsgesetzes i.V.m. §1 SächsVwVfG geltend entsprechend. (4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. (5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. (6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt. (7) Soweit Informationsansprüche aus den in §§ 4 (personenbezogene Daten) und 7 (Betriebsgeheimnisse) genannten Gründen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfüllt werden können, ersucht die Behörde den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung. |
Zu (1) Die antragstellende Person hat die Wahl, ob die begehrte Information durch Auskunftserteilung, Einsicht in die Informationsträger oder Kopien erfüllt werden soll. Die auskunftspflichtige Stelle hat diese Wahl grundsätzlich zu respektieren. Zu (2) Werden jedoch Informationen gewünscht, die nicht Teil eigener Akten geworden sind, sondern sich in nur vorübergehend beigezogenen Unterlagen anderer Behörden befinden, ist der Antrag unter Hinweis auf fehlende eigene Unterlagen abzulehnen und die antragstellende Person an diejenige Stelle, von der diese Information stammt, zu verweisen. Zu (3) Kommt die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen mangels zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Möglichkeiten nicht in Betracht, sind ersatzweise Kopien zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen nicht eigene Räume oder Sachmittel zur Nutzung angeboten werden; es kann auch auf die Möglichkeiten des Staatsarchivs zurückgegriffen werden. Im Fall, dass Anträge von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, erleichtert die Anwendung der §§17 bis 19 BVwVfG i.V.m. §1 SächsVwVfG die zügige Abwicklung. Soweit der Antrag stellenden Person nach ihren persönlichen Verhältnissen z.B. der Verweis auf eine Fundstelle im Internet zumutbar ist, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Zu (4) Kopien sind auf Wunsch zuzusenden. Zu (5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. Ist der Antragsteller damit einverstanden, kann ersatzweise auch ein unmittelbarer Zugang zu den elektronischen Informationen angeboten werden. Durch geeignete technische Maßnahmen ist in letzterem Fall sicherzustellen, dass tatsächlich nur diese Information eingesehen werden kann und kein Zugriff auf das Netzsystem der auskunftspflichtigen Stelle möglich ist. Sind keine besonderen Vorgaben getroffen worden, ist grundsätzlich die kostengünstigste Übermittlungsart, also regelmäßig die elektronische Übermittlung, zu wählen. Im Einzelfall kann diese Lösung jedoch aus Datenschutzgesichtspunkten ausscheiden, beispielsweise wenn nach einer zugunsten der Antrag stellenden Person ausgefallenen Abwägung personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auf elektronischem Wege übermittelt werden sollen. Zu (6) Ggf. kann auf allgemein zugängliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, verwiesen werden. |
§ 14 Bescheidung des Antrags(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden. (3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten. (4) Für Amtshandlungen nach § 13 f dieses Gesetzes werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem SächsVwKG vom 17. Sept. 2003, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. |
Zu (1) Die Behörde ist verpflichtet unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung hat grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen; auch die begehrten Unterlagen sind regelmäßig innerhalb dieser Frist herauszugeben. Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 31 BVwVfG i.V.m. § 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB. Demgemäß beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages in den Machtbereich der auskunftspflichtigen Stelle folgt und läuft am Ende des Tages des nächsten Monats, der die gleiche Zahl trägt, ab, sofern es sich hierbei nicht um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt (§ 31 Absatz 3 BVwVfG). Wurde der Antrag nicht in deutscher Sprache gestellt, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der auskunftspflichtigen Stelle eine Übersetzung vorliegt (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. § 23 Absatz 3 BVwVfG). Zu (2) Eine Ablehnung ist in Schriftform mitzuteilen und zu begründen. Etwas anderes gilt bei mündlichen Anfragen. Zu (3) Die Entscheidungsfrist kann gemäß Absatz 3 auf zwei Monate verlängert werden, wenn die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden können oder Umfang oder Komplexität eine intensivere Prüfung erforderlich machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um einen schwierig zu beurteilenden Sachverhaltskomplex handelt, in dem auch schutzwürdige Rechte Dritter betroffen sind. Die auskunftspflichtige Stelle hat die Antrag stellende Person in diesem Fall schriftlich über die Fristverlängerung und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren. Das Erfordernis einer schriftlichen Rechtfertigung der Fristverlängerung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Mündliche Anträge können mündlich verlängert werden (z.B. telefonisch). Zu (4) Auf Voranfrage hin informiert die Behörde die ein Informationsersuchen erwägende Person darüber, dass die Erfüllung dieses Anliegens zur Erhebung von Gebühren und Auslagen führen kann und teilt ihr eine vorläufige Kosteneinschätzung mit. Das Kostenverzeichnis von Sachsen (9. SächsKVZ) ist zu ändern, damit nicht hohe Gebühren eine abschreckende Wirkung auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Transparenzgesetz bewirken. |
§ 15 Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann den nach §25 SächsDSG zu berufenden Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen. Dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, 2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Landtag im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von dem sächsischen Datenschutzbeauftragten persönlich oder von ihm schriftlich besonders damit Beauftragte ausgeübt werden. (3) Der sächsische Datenschutzbeauftragte informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Er berät den Landtag und die sonstigen in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsauschusses oder der Staatsregierung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Landtages, der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages hat der sächsische Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Vorstehendes gilt entsprechend in Angelegenheiten auf kommunaler Ebene für die gewählten Volksvertretungen, Bürgermeister und Landräte. Außerdem legt der sächsische Datenschutzbeauftragte mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Er kann sich jederzeit an den Landtag oder die gewählten Volksvertreter auf kommunaler Ebene wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag bzw. gewählten Volksvertretungen sind gleichzeitig der Staatsregierung bzw. dem Bürgermeister oder Landrat vorzulegen. (4) Stellt der sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2 Ziff. 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie er dies 1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Freistaates Sachsen gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Regierungsmitgliedes, im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gegenüber dem für die Landesdirektionen verantwortlichen Regierungsmitglied; 2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ; 3. im Bereich des Landtages und des Rechnungshofes gegenüber dem jeweiligen Präsidenten. 4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich dem zuständigen Regierungsmitglied bzw. Bürgermeister oder Landrat. Der sächsische Datenschutzbeauftragte soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden. (5) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet der sächsische Datenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 an den Landtag, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 an den Präsidenten. (6) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird. |
Zu (1) Die Vorschrift eröffnet Informationssuchenden die Möglichkeit, bei (teilweiser) Ablehnung des Informationszugangs oder bei Zweifel an der Begründung einer nicht veröffentlichten Information bei einer unabhängigen Stelle klären zu lassen, ob dies berechtigt erfolgte, ohne den mit einem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg beschreiten zu müssen, der aber nach (6) der Vorschrift ebenfalls offen steht. Auch bei Nichtbescheidung des Antrags können Informationssuchende mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Kontakt aufnehmen. Zu (2) Die überwachende Tätigkeit des sächsischen Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auf die in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen; jedoch sind die Ausnahmen des § 5 zu respektieren. Eine Einschaltung des sächsischen Datenschutzbeauftragten kommt ferner in Betracht, wenn eine Person den Eindruck hat, bei der Beantwortung eines Informationsersuchens seien ihre personenbezogenen Daten unbefugt an einen Dritten weitergegeben worden (§ 24 SächsDSG). Absatz 2 stellt sicher, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Sachausstattung auch im Bereich der Informationspflichten nach diesem Gesetz gewährleistet wird. Soweit eine Kontrollbefugnis des sächsischen Datenschutzbeauftragten durch (1) begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 28 SächsDSG nach Absatz 3 verpflichtet, diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu geben, die für die Beurteilung der Korrektheit der Abwicklung des Informationsersuchens von Bedeutung sind. Auch haben sie ihm bzw. den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf dem sächsischen Datenschutzbeauftragte grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Will der sächsische Datenschutzbeauftragte die Berechtigung der Zurückhaltung von Informationen prüfen, bei deren Bekanntwerden nach Feststellung des Landtages die Gefährdung des Bundes oder eines Landes zu erwarten ist, hat dieser die Einsichtnahme entweder persönlich vorzunehmen oder speziell für diese Aufgabe einen Beauftragten zu bestimmen und mit entsprechender schriftlicher Vollmacht auszustatten. Zu (3) Neben dieser Überprüfung von Einzelfällen werden hier die Informations- und Beratungspflichten des sächsischen Datenschutzbeauftragten begründet. Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsauschusses des Landtages oder der Staatsregierung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Wenn dies von dem Landtag, einem Viertel der Abgeordneten des Landtages oder der Staatsregierung gewünscht wird, erstellt der sächsische Datenschutzbeauftragte auch Gutachten oder Berichte. Entsprechendes gilt auch für Vorgänge auf kommunaler Ebene (Gemeinden und Landkreise). Im Abstand von zwei Jahren legt der sächsische Datenschutzbeauftragte einen Tätigkeitsbericht vor. Auch kann er sich in Übereinstimmung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 SächsDSG an den Landtag wenden. Zu (4) Führt eine Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Informationsersuchen unter Verstoß gegen die Vorschriften aus dem diesem Gesetz abgewickelt worden ist, steht ihm ein Beanstandungsrecht gegenüber dem jeweils verantwortlichen Regierungsmitglied, bzw. den für die fragliche juristische Person des öffentlichen Rechts handelnden Organen bzw. dem jeweiligen Präsidenten des Landtages zu. Zuvor ist der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu geben; die Aufsichtsbehörde ist ggf. über die Beanstandung zu unterrichten. Zu (5) Bleibt die Ausübung dieses Rechts fruchtlos, tritt der sächsische Datenschutzbeauftragte mit einer weiteren Beanstandung an den Senat bzw. die jeweiligen Aufsichtsbehörde heran bzw. im Bereich von Landtag oder Rechnungshof an den jeweiligen Präsidenten. Zu (6) Hiermit wird klar gestellt, dass die Anrufung sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht das Recht beschneidet, zugleich auch das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu betreiben oder eine Verpflichtungsklage zu erheben. Dementsprechend hat die Anrufung sächsischen Datenschutzbeauftragten keine hemmende oder unterbrechende Wirkung auf den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) bzw. Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 VwGO). |
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen | |
§ 16 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen RechtsvorschriftenRechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt. |
§16 des Transparenzgesetzes Sachsen enthält keine Kollisionsregelung, sondern bringt den allgemeinen Grundsatz zum Tragen, dass Spezialgesetze, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, dem allgemeinen Gesetz vorgehen. |
§17 StaatsverträgeBei zukünftigen Staatsverträgen ist auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen. |
Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht nach § 11 nicht entgegenstehen. |
§18 Altverträge(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht. (2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. (3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. |
Zu (1) Soweit in Altverträgen keine Geheimhaltung geregelt ist, sind diese im Rahmen der Übergangsregelungen zu veröffentlichen. Zu (2) Diese Regelung für sog. „Altverträge“ trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor Inkrafttreten des Transparenzgesetzes abgeschlossene Verträge das Vertrauen der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist, soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegenstehen. Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern. Eine Aufforderung ist nur dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt wird, die sog. „Altverträge“ enthalten. Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die Möglichkeit eröffnen, die ggf. betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung über die Offenlegung erzielt werden kann, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu gewähren, wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen (z.B. Kosten) deutlich nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht. Zu (3) Werden zu bestehenden Verträgen mit Geheimhaltungsklausel Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart oder weitergehende Vereinbarungen geschlossen, so ist in diesen festzuhalten, dass für die bestehenden Verträge die Geheimhaltungsklauseln aufgehoben werden. Mit der neuen Vereinbarung sind diese Verträge ebenfalls nach diesem Gesetz zu veröffentlichen. |
§19 Übergangsregelungen, Inkrafttreten(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in elektronischer Form vorliegen. (2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten herzustellen. (3) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
Zu (1) Der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden, sodass nur Informationen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, veröffentlicht werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Zu (2) Die 12 Monatsfrist bezieht sich auf alle technischen Voraussetzung insbesondere auf die Einrichtung des Informationsregister aber auch auf die notwendigen Anpassungen der Verwaltungsabläufe. |
Begründung
Die Begründung ergibt sich aus dem folgenden Antrag zum Wahlprogramm betreffend eines sächsischen Transparenzgesetzes.
Anzumerken ist, dass es sich hier um einen Gesetzesentwurf handelt, der natürlich in den Verhandlungen mit anderen politischen Kräften niemals 1:1 bei realistischer Betrachtung umgesetzt werden wird. Aber er zeigt sehr detailliert die Richtung, in die Piraten politisch gehen wollen: Nämlich die Schaffung einer GLÄSERNEN VERWALTUNG! Daher wäre es auch unschädlich, wenn sich in der Konstruktion dieses Gesetzes noch Änderungs- oder Verbesserungsbedarf aus objektiven Gründen ergeben sollte. Wenn also jemand meint, dass der eine oder andere Punkt nicht ganz in seinem Sinne sein sollte, wäre es dennoch politisch angezeigt, diesem Antrag zuzustimmen, denn es handelt sich hier um einen unverzichtbaren Bestandteil der Politik für die die Piraten stehen. Wenn dieses Gesetz auch nur annähernd Realität werden sollte, wäre dies fast schon eine revolutionäre Errungenschaft, die gravierende Umwälzungen in der positiven Gestaltung des Verhältnisses Verwaltung/Bürger nach sich ziehen würden.