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Satzung Lime Survey PIRATEN Meißen

Beschlossen am 14.03.15 auf der Hauptversammlung 2015.1

§ 1 - Stimmberechtigung
(1) Jedes, laut Satzung, stimmberechtigte Mitglied des Kreisverband Meißen hat das Recht, an der Umfrage teilzunehmen. Nur zum Zeitpunkt des Beginns der Umfrage stimmberechtigte Mitglieder erhalten die Umfrage und können an dieser teilnehmen. Für die Teilnahme ist die Angabe einer Email Adresse zwingend notwendig.
(2) Zur Wahrung der Anonymität wird diese Umfrage ohne Angabe von Klarnamen oder Nicknames durchgeführt.

§ 2 Dauer der Befragung
(1) Die Laufzeit einer Befragung darf nicht kürzer sein, als zwei (2) Tage und sollte nicht länger als sieben (7) Tage, sein.
(2) Bei technischen Störungen des für die Befragung verwendeten Mediums

§ 3 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Antragsberechtigt sind alle politischen Mandatsträger des Kreisverbandes, sofern der Umfrageinhalt einen Bezug zu Ihrer Arbeit darstellt.
(3) Jedes stimmberechtigte Miglied kann durch einen Antrag an den Vorstand ebenfalls den Start einer Mitgliederbefragung erwirken.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung von Mitgliederbefragungen.

§ 4 Durchführung

(1) Die Umfragen werden mittels einem dafür geeigneten Softwaretool durchgeführt. Hierbei ist zwingend darauf zu achten, dass aus technischer Sicht keine Rückschlüsse auf die Abstimmungsergebnisse der Teilnehmer der Umfrage möglich sind.
(2) Für den Systembetrieb ist der Kreisvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
(4) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

§ 5 Inhalt

(1) Inhalt der Umfragen können innerparteiliche Angelegenheiten, Anfragen der Presse, politische Anträge oder tagespolitische Entwicklungen sein.
(2) Die Umfragen ersetzen keine Entscheidungen des Parteitages.
(3) Zur besseren Transparenz besteht die Möglichkeit eigene Meinungen als Ergänzung der Fragen bereit zu stellen.

§ 6 rechtliche Bindung

(1) Es besteht kein Anspruch auf rechtliche Umsetzung der Umfrageinhalte.
(2) Vorstände und Amtsträger sind angehalten, ausführlich zu begründen, sofern sie sich nicht an die Ergebnisse der Umfragen halten.