SN:Kreisverband/Leipziger-Umland/Gründung/Satzung

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Neue Satzung mit der auf der RVV2014.1 beschlossenen Änderungen

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

1. Der Regionalverband Leipziger Umland ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschland im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig. Er führt die Bezeichnung „Piratenpartei Regionalverband Leipziger Umland“.

2. Sitz des Regionalverbandes ist Leipzig.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

2. Das Mitglied hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass dem Regionalvorstand die zu Einladungen für Versammlungen jeglicher Art oder andere Benachrichtigungen notwendigen aktuellen Kontaktdaten, insbesondere Emailadresse und Anschrift, bekannt sind.

3. Versäumt das Mitglied dem Gebot aus Ziffer 2 nachzukommen, so entstehen ihm im Falle eines daraus resultierenden Nachteils keine Rechte. Im Streitfall muss das Mitglied den Nachweis über die Bekanntgabe der Kontaktdaten an den Regionalvorstand, z.B. mithilfe eines Email-Sendeberichts, führen.

§ 3 Beendigung

1. Das Ende der Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

§ 4 Organe des Regionalverbandes

Die Organe des Regionalverbandes sind

1. Die Mitgliedervollversammlung (Regionalvollversammlung) 2. Der Vorstand

§ 5 Der Regionalvorstand

1. Der Regionalvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern a) dem Vorsitzenden b) dem Schatzmeister c) dem Generalsekretär

Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Regionalverbandes erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung.

3. Der Regionalvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Regelungen der Landessatzung nicht widerspricht.

4. Der Regionalvorstand tritt mindestens einmal in zwei Monaten zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Leipziger Umland Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.

5. Der Regionalvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs nicht mehr besetzt sind.

6. Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden von der Regionalvollversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit arbeitet der bisherige Vorstand geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit kann durch Abwahl auf einer Regionalvollversammlung vorzeitig beendet werden. Sollte dabei nicht der gesamte Vorstand abgewählt werden bzw. durch die Abwahl nicht handlungsunfähig werden, kann eine Nachwahl stattfinden, welche die Amtszeit nicht verlängert. Die Abwahl kann von mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 8 Mitglieder, beim Regionalvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen der Regionalvollversammlung.

7. Im Falle der Handlungsunfähigkeit gemäß Ziffer 5 ist unverzüglich eine Regionalvollversammlung einzuberufen, auf der der nicht mehr besetzte Vorstandsposten nachgewählt werden kann oder der komplette Regionalvorstand neu gewählt werden muss. Die Amtszeit des Nachgewählten richtet sich nach den Bestimmungen aus Ziffer 6. Ein komplett neugewählter Regionalvorstand wird für eine reguläre Amtszeit nach Ziffer 6 gewählt. Der Restvorstand führt die Geschäfte bis zur Nachwahl kommissarisch weiter. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl des gesamten Vorstands, die durch einen vom Landesvorstand ernannten kommissarischen Vorstand organisiert wird.

8. Sollte bei einer Vorstandsbeschlussfassung Stimmengleichheit herrschen, so wird die Entscheidung auf die nächste Sitzung vertagt. Sollte dann immer noch Stimmengleichheit herrschen, so gilt der zu behandelnde Gegenstand als abgelehnt.

§ 6 Die Regionalvollversammlung

1. Die Regionalvollversammlung als Mitgliederversammlung auf Regionalebene ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

2. Die Regionalvollversammlung wählt den Regionalvorstand, beschließt das Programm, die Satzung und den Haushalt des Regionalverbandes.

3. Die Regionalvollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Regionalvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 8, des Regionalverbandes eine Einberufung beantragen. Der Regionalvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher per Email an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegte Emailadresse ein. Ist in der Mitgliederverwaltung keine Emailadresse hinterlegt, erfolgt die Einladung postalisch an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegte Anschrift.

4. Die Einladung zur Regionalvollversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Regionalvollversammlung schriftlich beim Regionalvorstand einzureichen. Spätestens fünf Tage vor der Regionalvollversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Regionalvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

5. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

6. Die Regionalvollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Stimmberechtigung richtet sich nach der Bundessatzung.

7. Die Regionalvollversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.

8. Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.

9. Die Regionalvollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Die Regionalvollversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Die Vorstände können einzeln entlastet werden, wenn die Regionalvollversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

11. Die Regionalvollversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Regionalvollversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Regionalvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

12. Über die Regionalvollversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Regionalvorstandes durch Unterschrift bestätigt wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer durch Unterschrift bestätigt und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit angemessener Frist vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

2. Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.

3. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied des Regionalverbandes sein.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

§ 8 Änderungen dieser Satzung

1. Inhaltliche Änderungen dieser Satzung können nur von einer Regionalvollversammlung mit mindestens doppelt so vielen ja wie nein Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung orthografischer Fehler genügt die Zustimmung des Vorstandes.

2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Regionalvollversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht und durch diesen unverzüglich auf der Website des Regionalverbandes oder dort genannten anderen Medien veröffentlicht werden.

3. Satzungsänderungen werden nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.

4. Erreicht ein Antrag auf Satzungsänderung auf der Regionalvollversammlung nicht die zur Verabschiedung erforderliche Mehrheit, kann jedes abstimmungsberechtigte Mitglied zu der von diesem Antrag umfassten Vorschrift der Regionalvollversammlung einen anderen Wortlaut vorschlagen, dessen Aufnahme in die Tagesordnung und Zulassung zur Abstimmung der einfachen Mehrheit bedarf. Auch eine solche Satzungsänderung wird nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.

5. Satzungsänderungen werden, sofern darin kein Zeitpunkt festgelegt wird, mit Verkündung des Abstimmungsergebnisses sofort wirksam.

§ 9 Finanzen

1. Zur Vertretung gegenüber Kreditinstituten ist nur der Vorsitzende des Regionalvorstandes gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.

2. Jedes Vorstandsmitglied erhält für das allgemeine Girokonto des Regionalverbandes auf eigenen Wunsch hin Kontoeinsicht durch Zugang zum Onlinebanking.

3. Durch die Geschäftsordnung des Vorstandes werden für alle Vorstände die jeweiligen finanziellen Verfügungsberechtigungen festgelegt.

4. Der Regionalvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Regionalvollversammlung jährlich festzulegenden Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Regionalvollversammlung zu fassen. Zu allen Ausgaben besteht Protokoll- und Informationspflicht.

§ 10 Auflösung des Regionalverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Regionalvollversammlung beantragt werden. Ab erfolgreicher Beantragung muss innerhalb einer Woche jedes Mitglied per Email an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegte Emailadresse benachrichtigt werden. Ist in der Mitgliederverwaltung keine Emailadresse hinterlegt, erfolgt eine postalische Benachrichtigung an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegte Anschrift. Nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist können die Mitglieder des Regionalverbands innerhalb von 6 Wochen der Auflösung widersprechen oder zustimmen. Die Auflösung ist wirksam, wenn die Abstimmung durch mehr Ja- als Nein-Stimmen gegenüber der übergeordneten Gliederung bestätigt wird. Wird dies nicht erreicht, wird der Regionalverband gemäß Satzung weitergeführt.

Mit Auflösung fällt das Vermögen der übergeordneten Gliederung zu. Im Falle der Auflösung ist jedes ehemalige Regionalverbandsmitglied verpflichtet, die übergeordnete Gliederung über den Besitz von Parteieigentum zu informieren und dieses auf Anfrage an die übergeordnete Gliederung zu übergeben.

§ 11 Bezeichnungen

Im Regionalverband gilt jede grammatikalische Form für jedes Mitglied. Autoren sollen sich an der Lesbarkeit des Textes orientieren.