SN:Kreisverband/Leipzig/Satzung

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Leipzig-Stadt (PIRATEN) ist ein Kreisverband des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Leipzig.

(3) Das Tätigkeitsgebiet ist die kreisfreie Stadt Leipzig.

(4) Im Übrigen gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft, ihren Erwerb und Beendigung gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 3 - Rechte und Pflichten

(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 4 - Gliederung

(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 6 - Organe des Kreisverbandes Leipzig-Stadt

(1) Organe sind der Kreisvorstand und der Kreisparteitag.

§ 7 - Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.

(2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit kann durch Abwahl vorzeitig beendet werden. Die Abwahl kann von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt werden. Die Abwahl ist angenommen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung die Abwahl beschließt.

(4) Der Kreisparteitag kann weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang der Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes ist entsprechend anzupassen.

(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn a) der Vorsitzende zurücktritt b) der Kreisschatzmeister zurücktritt c) der Kreisvorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht d) der Kreisvorstand sich selbst als handlungsunfähig durch Beschluss erklärt e) die Kreisversammlung die Abwahl nach §7.3 beschließt.

Vom Landesverband ist so schnell wie möglich eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Eine Ämteraddition ist zu vermeiden. Die Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die Neuwahl hat in einen schnellstmöglichen stattfindenden außerordentlichen Kreisparteitag zu erfolgen. Es gilt dazu §8.5 dieser Satzung.


§ 8 - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal Jährlich. Die einberufung erfolgt Aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher in Schriftform.

(3) Eine vorherige Einladung in Textform ist zulässig. Hat der so eingeladene Pirat den Empfang bestätigt, kann die schriftliche Einladung entfallen.

(4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(8) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.

§ 9 Sonderparteitag

(1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen dieser Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja- Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Für Programmänderungen gilt § 11 (1) dieser Satzung analog.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.

§ 13 - Finanzen

(1) Jeder Pirat kann sich sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.

(2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten für politische und organisatorische Mitarbeit in der Piratenpartei entstehen.

(3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.

(4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

(5) Im Übrigen gilt die Bundesfinanzordnung analog.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Kreissatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Landessatzung, die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(2) Im Übrigen gilt die Landes- und Bundessatzung analog.