SN:Kreisverband/Leipzig/KPT-2025-1/Antragsportal
Inhaltsverzeichnis
Antragsportal Kreisparteitag 2025.1
Satzungsänderungsanträge
SÄA001 - Anpassungen und Ergänzungen der Satzung
Antragsteller:
Antragstext:
Der Kreisparteitag möge beschließen, die Satzung wie nachfolgend aufgelistet anzupassen.
Begründung:
Um unseren Idealen getreu bleiben und politisch unabhängig agieren zu können.
Details:
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
alt:
(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Leipzig-Stadt (PIRATEN) ist ein Kreisverband des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Leipzig.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist die kreisfreie Stadt Leipzig.
(4) Im Übrigen gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
neu:
(1) Die Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig (PIRATEN) ist ein rechtlich selbständiges Glied der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist.
(4) entfällt
§2 Mitgliedschaft
alt:
(1) Für die Mitgliedschaft, ihren Erwerb und Beendigung gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
neu:
(1) Mitglied der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig kann jede/r werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig anerkennt.
(2) Mitglied der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
§3 Rechte und Pflichten
alt:
(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
neu:
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Piratenpartei Deutschland dürfen nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der Piratenpartei der entsprechenden Gliederung gewählt werden. (Passives Wahlrecht). Für den Bundesvorstand ist die Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausgeschlossen. Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter bekanntzugeben.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur für Mitglieder möglich und das auch nur dann, wenn das Mitglied des Gebietsverbandes alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet hat.
(5) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§4 Gliederung
alt:
(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
neu:
(1) Die Piratenpartei Sachsen soll sich nach ihren örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.
(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.
(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.
§5 Ordnungsmaßnahmen
alt:
(1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
neu:
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Sachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Landesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, Ausschluss aus der Piratenpartei Sachsen. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Sachsen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.
(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Sachsen sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Sachsen sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.
§7 Der Kreisvorstand
alt:
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.
neu:
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.
§8 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.
(3) Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher in Textform per E-Mail. Zusätzlich wird auf der Webseite des Kreisverbandes piraten-leipzig.de eine Einladung zum Kreisparteitag veröffentlicht.
(4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
§9 Sonderparteitag (1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.
§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
§11 Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen dieser Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja- Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Für Programmänderungen gilt § 11 (1) dieser Satzung analog.
§12 Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung der Bundespartei kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
§13 Finanzen (1) Jedes Mitglied kann sich sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.
(2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten für politische und organisatorische Mitarbeit in der Piratenpartei entstehen.
(3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.
(4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
(5) Im Übrigen gilt die Landesfinanzordnung analog.
§14 Verbindlichkeit dieser Kreissatzung (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Landessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
SÄA00x - TITEL
Antragsteller:
<wer>
Antragstext:
<was>
Begründung:
<warum>
Sonstige Anträge
SOA00X - TITEL
Antragsteller:
<wer>
Antragstext:
<was>
Begründung:
<warum>
Positionspapiere
PP00X - TITEL
Antragsteller:
<wer>
Antragstext:
<was>
Begründung:
<warum>