SN:Kreisverband/Leipzig/KPT-2013-2/SÄA01

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SÄA01 "§ 8.5"

Antragsteller: Heiko Wolf

Bisherige Fassung:

Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Neue Fassung:

Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Begründung:

Die Satzung machte keine Angabe innerhalb welchen Zeitraumes der außerordentliche KPT einberufen werden sollte. Die Änderung korrigiert dies.