SN:Kreisverband/Leipzig/KPT-2013-0/WGO

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I. Allgemeines

§ 1 Befugnisse und Protokollführung

  • (1) Nimmt ein Pirat aufgrund eigener Entscheidung oder eigenen Verschuldens nicht oder nicht an der ganzen Versammlung teil, so entstehen hieraus keine Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • (2) Das Protokoll der Versammlung enthält das mindestens:
    • 1. die gestellten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
    • 2. die Ergebnisse aller Abstimmungen (nicht zu GO-Anträgen) und Wahlen und
    • 3. jeden Wechsel der Versammlungsleitung.

Das Protokoll wird durch durch den Versammlungsleiter, den Wahlleiter und den am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unterschrieben. Es ist auf geeignete und übliche Weise unverzüglich zugänglich zu machen.

§ 2 Akkreditierung

  • (1) Die Teilnehmer werden von einem Mitglied des Vorstandes des Kreisverbands Leipzig oder des Landesverbandes akkreditiert. Der jeweilige Vorstand kann hierzu geeignete Piraten beauftragen.
  • (2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

II. Versammlungsämter

§ 3 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind:

  • a) Versammlungsleiter,
  • b) Wahlleiter und
  • c) Protokollführer.

Diese enden mit dem Ende der Versammlung.

§ 4 Versammlungsleiter

  • (1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand oder falls ein solcher nicht besteht ein Mitglied des Landesvorstandes als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern nicht zuvor ein anderer Pirat durch den jeweils zuständigen Vorstand beauftragt worden ist.
  • (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu teilt er Rederecht und Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jeder stimmberechtigte Pirat hat Rederecht. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
  • (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  • (4) Der Versammlungsleiter kann weitere Personeen zur Unterstützung heranziehen (Versammlungshelfer). Diese sind der Versammlung bekannt zu machen und bilden mit dem Versammlungsleiter die Versammlungsleitung. Die Versammlung kann einen Versammlungshelfer auf Antrag {GO-Antrag auf Ablehnung einer Hilfsperson} ablehnen.
  • (5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung bekannt gegeben werden.
  • (6) Der Versammlungsleiter stellt die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern hierzu nicht der Wahlleiter berufen ist.
  • (7) Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung an einen Versammlungshelfer, Abs. 4, übergeben.

§ 5 Wahlleiter

  • (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf kein Kandidat für ein Amt sein. Während der ganzen Versammlung unterstützt der Wahlleiter den Versammlungsleitung bei der Beurteilung von Abstimmungsergebnissen.
  • (2) Die Durchführung eines Wahlgangs umfasst:
    • a) die Ankündigung einer Wahl,
    • b) Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • c) die Eröffnung und die Beendigung des Wahlgangs,
    • d) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung,
    • e) das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
    • f) Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl und
    • g) die Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese die Wahl annehmen.

Die einzelnen Schritte der Wahlgänge sind im Wahlprotokoll zu dokumentieren.

  • (3) Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei weitere Personen zur Unterstützung (Wahlhelfer). Diese sind der Versammlung bekannt zu machen. Die Versammlung kann einen Wahlhelfer auf Antrag {GO-Antrag auf Ablehnung einer Hilfsperson} ablehnen.
  • (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben ist.

III. Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 6 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

  • (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
  • (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen werden die Ja- und Nein-Stimmen gleichzeitig erhoben. Hierzu heben die Teilnehmer die jeweilige Stimmkarte. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  • (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 8) bzw. Abstimmungen (§ 9) dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
  • (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig identifizierbarem Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Stimmzettel, die entgegen der Vorgaben des jeweiligen Wahlsystems ausgefüllt werden sind ungültig.
  • (5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird nach Augenmaß festgestellt und bekannt gegeben. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
  • (6) Alle Piraten, insbesondere die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen können, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  • (7) Von 15 Piraten kann die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.
  • (8) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und/oder Abstimmungen des Kreisparteitags unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel ermöglichen.

IV. Wahlen

§ 7 Kandidaturen

  • (1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
  • (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  • (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  • (4) Nach Schließung der Kandidatenliste können keine weiteren Kandidaten mehr berücksichtigt werden.

§ 8 Wahlen

  • (1) Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
  • (2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine Mehrheit erhält.
  • (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §7 Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
  • (4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf getrennte Wahl}.
  • (5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
  • (6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • (7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.

V. Anträge

§ 9 Abstimmungen über Anträge

  • (1) Zusätzlich zu § 5 dieser Geschäftsordnung gilt:
    • a) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    • b) Für den Erfolg eines Antrags auf geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} ist die einfache Mehrheit der Versammlung erforderlich.
  • (2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 3 Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 2 oder 3 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • (3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 4.
  • (4) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 5 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.

§ 10 Allgemeine Anträge an die Versammlung

  • (1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
  • (2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
  • (3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.
  • (4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

§ 11 Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus § 10 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§ 12 Anträge auf Änderung des Programms

  • (1) Es gelten die Regelungen aus § 10 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
  • (2) Es soll zu jedem Grundsatzprogramm-Antrag zunächst ein Meinungsbild abgefragt werden, was die Frage stellt: Wie würde bei sofortiger Abstimmung über diesen Antrag gestimmt werden?
  • (3) Abgelehnte oder zurückgezogene Programm-Anträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

  • (1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
  • (2) Um Missverständnisse zu vermeiden, sind GO-Anträge unverzüglich als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten einzureichen. Davon ausgenommen sind allein GO-Anträge
    • a) zur Begrenzung der Redezeit,
    • b) auf Ende der Redeliste oder
    • c) für eine geheime Wahl oder Abstimmung.
  • (3) Die Geschäftsordnungsanträge
    • a) auf Änderung der Geschäftsordnung und
    • b) Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich gestellt werden.

Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens nach Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

  • (4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • (5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  • (6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 9 (3) [Abstimmungen über Anträge] entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 9 (4) findet nicht statt.
  • (7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    • a) GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
    • b) GO-Antrag auf Ablehnung einer Hilfsperson
    • c) GO-Antrag auf geheime Abstimmung
    • d) GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    • e) GO-Antrag auf Auszählung
    • f) GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge v
    • g) GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    • h) GO-Antrag auf Alternativantrag
    • i) GO-Antrag auf Ende der Redeliste
    • j) GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • k) GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • l) GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • m) GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • n) GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

§ 14 Antrag auf Ende der Redeliste

  • (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Redeliste}
  • (2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • a) das Hinzufügen eines Punktes,
    • b) das Entfernen eines Punktes,
    • c) das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • d) das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • (2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§ 16 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • a) das Hinzufügen eines Punktes,
    • b) das Entfernen eines Punktes,
    • c) das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • d) das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • (2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}§ 16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 17 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 18 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild zum aktuellen Verhandlungsgegenstand einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 13 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 4 und 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • (2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 9 Abs. 4 [Abstimmungen über Anträge].

§ 19 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§ 20 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§ 21 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf dem Kreisparteitag nicht behandelten Anträge verfallen und müssen erneut eingestellt werden.

§ 22 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.