SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2014.2/Antragsportal
Inhaltsverzeichnis
- 1 Anträge für das Grundsatzprogramm
- 2 Anträge für das Wahlprogramm
- 3 sonstige Anträge
- 4 Satzungsänderungsanträge
- 4.1 SÄA 01 - Änderung §2 Mitgliedschaft und §2a Erwerb der Mitgliedschaft
- 4.2 SÄA 02 - Änderung §4 Kreisvorstand (6)
- 4.3 SÄA 03 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (2)
- 4.4 SÄA 04 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (8)
- 4.5 SÄA 05 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (9)
- 4.6 SÄA 06 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (12)
- 4.7 SÄA 07 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (13)
- 4.8 SÄA 08 - Erweiterung von § 5 - Kreismitgliederversammlung
- 4.9 SÄA 09 - Änderung § 7 - Finanzen (1)
- 4.10 SÄA 10 - Änderung § 11 - Änderung dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogrammes
- 4.11 SÄA 11 - Erweiterung der Satzung des Kreisverbandes Dresden um den Anhang “Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung”
Alle hier gespeicherten Anträge wurden fristgemäß zur KMVDD2014.2 eingereicht, spiegeln aber bis zu ihrer Annahme nur die Meinungen der Autoren wieder.
Anträge für das Grundsatzprogramm
Anträge für das Wahlprogramm
sonstige Anträge
SOA 01 - Kooperationsvertrag im Stadtrat zwischen Rot-Rot-Grün-Orange
Antragssteller: Suse und Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge folgendes beschließen:
Die Mitglieder des Kreisverbandes Dresden der Piratenpatei Deutschland unterstützen den geschlossenen Kooperationsvertrag zwischen Rot-Rot-Grün.
SOA 02 - Fraktionsbeitritt der beiden PIRATEN-Stadträte bei DIE LINKE
Antragssteller: Suse und Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge folgendes beschließen:
Die Mitglieder des Kreisverbandes Dresden der Piratenpatei Deutschland unterstützen den Fraktionsbeitritt der PIRATEN-Stadträte zu der Fraktion DIE LINKE.
SOA 03 - Wahlprogramm beibehalten
Antragssteller: Suse, Norbert und Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, eine oder mehrere Kopien des zur Kommunalwahl 2014 gültigen Wahlprogramms zu erstellen und diese mindestens für dessen Gültigkeit bis 2019 öffentlich zugänglich zu machen.
Begründung
Tolles Programm, mit dem wir ruhig weiter Werbung machen sollten. Außerdem stützen die beiden Stadträte ihre Arbeit auf eben dieses Wahlprogramm.
Satzungsänderungsanträge
SÄA 01 - Änderung §2 Mitgliedschaft und §2a Erwerb der Mitgliedschaft
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §2 Mitgliedschaft und §2a Erwerb der Mitgliedschaft wie folgt zu ändern:
alt:
§2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft und die Beendigung selbiger wird durch die Bundessatzung geregelt.
§2a Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt. (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn seinen Wohnsitz in der Stadt Dresden hat und nicht schon Pirat ist. (3) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
neu:
§2 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft, deren Erwerb und Beendigung wird durch die Bundessatzung geregelt.
§2a Erwerb der Mitgliedschaft wird gestrichen.
Begründung
Bundessatzung regelt das, da braucht das hier nicht zu stehen.
SÄA 02 - Änderung §4 Kreisvorstand (6)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §4 Kreisvorstand (6) wie folgt zu ändern:
alt:
(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
neu:
(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
Begründung
Laut PartG sind Vorsitzender und Schatzmeister Pflicht. Wenn GenSek wegfällt, sollte nicht gleich Handlungsunfähigkeit herrschen.
SÄA 03 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (2)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (2) "Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der - gemäß Bundessatzung - stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes akkreditiert sind." durch den Passus "- entfallen - " zu ersetzen.
Begründung
Innerhalb einer Stadt und bei einer Einladungsfrist von sechs Wochen sollte es möglich sein zu wissen, dass da was ist. Da bei Nichterreichen des Quorums eine erneute KMV ohne Quorum stattfindet, kann man das auch ganz rausnehmen.
SÄA 04 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (8)
Antragssteller: Marcel - wenn SÄA 03 angenommen
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (8) "Ist eine Kreismitgliederversammlung anfänglich nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Kreismitgliederversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Kreismitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig." durch den Passus "- entfallen - " zu ersetzen.
Begründung
Wenn das Quorum raus ist, ist der Absatz irrelavant geworden.
SÄA 05 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (9)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (9) wie folgt zu ändern:
alt:
(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
neu:
(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Nichtmitglieder haben Rederecht, welches ihnen aber durch die Versammlungsleitung wieder entzogen werden kann.
SÄA 06 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (12)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (12) wie folgt zu ändern:
alt:
(12) Die Kreismitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor der nächsten Kreismitgliederversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
neu:
(12) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die vor der nächsten Kreismitgliederversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Begründung
PartGesetz
SÄA 07 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (13)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (13) wie folgt zu ändern:
alt:
(13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
neu:
(13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
Begründung
Ein Wahlhelfer sollte reichen.
SÄA 08 - Erweiterung von § 5 - Kreismitgliederversammlung
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung wie folgt zu erweitern:
(14) Die Kreismitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied im Kreisverband, welches im Landesverband Sachsen für die Ständige Mitgliederversammlung akkreditiert ist, hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.
(15) Die Ständige Mitgliederversammlung kann alle für die Arbeit des Kreisverbands erforderlichen Beschlüsse fassen. Das beinhaltet insbesondere das Beschließen von Stellungnahmen, Positionspapieren, Grundsatzprogramm, Wahlprogramm, Satzungsänderungen sowie Änderungen der Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung. Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbandes oder Satzungsänderungen betreffend die Auflösung sowie Personenwahlen sind von der Beschlussfassung durch die Ständige Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(16) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und zugleich Bestandteil dieser Satzung.
(17) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten mit Annahme der Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und treten außer Kraft, wenn die Mitgliederversammlung die Fortdauer dieser Regelung mit der gemäß § 11 erforderlichen Mehrheit entzieht. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber ihre Wirkung.
(18) Die Ständige Mitgliederversammlung im Kreisverband wird eröffnet, sobald mindestens sieben Mitglieder ihre Teilnahme gemäß den in der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes geregelten Bedingungen erklärt haben.
Begründung
SMV \o/
SÄA 09 - Änderung § 7 - Finanzen (1)
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, § 7 - Finanzen (1) wie folgt zu ändern:
alt:
(1) Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
neu:
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
Begründung
Wurde in der Geschäftsordnung des Vorstandes auch so gemacht, kann auch hier in die Satzung.
SÄA 10 - Änderung § 11 - Änderung dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogrammes
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, § 11 - Änderung dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogrammes wie folgt zu ändern:
alt:
(1) Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden. (2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. (3) Redaktionelle Überarbeitungen sowie die Gliederung des Grundsatz- und Wahlprogramms gelten nicht als Änderungen in obigem Sinne und obliegen dem Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber in geeigneter Weise.
neu:
(1) Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms können von einer Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder oder durch die ständige Mitgliederversammlung gemäß des Quorums der im Anhang dieser Satzung befindlichen Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden, ausgenommen sind Anträge an die ständige Mitgliederversammlung. (3) Redaktionelle Überarbeitungen sowie die Gliederung des Grundsatz- und Wahlprogramms gelten nicht als Änderungen in obigem Sinne und obliegen dem Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber in geeigneter Weise.
Begründung
SMV Anpassung.
SÄA 11 - Erweiterung der Satzung des Kreisverbandes Dresden um den Anhang “Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung”
Antragssteller: Marcel
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, die Satzung des KV Dresden um die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung als Anhang zu erweitern:
Erweiterung der Satzung des Kreisverbandes Dresden um den Anhang “Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung”
§ 1 - Versammlung (1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den Prinzipien der Liquid Democracy. (2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt. (3) Die Versammlung unterteilt ihre Arbeit in Themenbereiche. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen. (4) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind untereinander gleich gestellt. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet. (5) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5 (Delegation).
§ 2 - Versammlungssekretariat (1) Die Ständige Mitgliederversammlung delegiert die Rechte und Pflichten der Administration der Versammlung an das in der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Piratenpartei Sachsen konstituierte Versammlungssekretariat. (2) Bezüglich der Rechte und Pflichten des Versammlungssekretariats gilt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes. (3) Der Kreisvorstand schlägt mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandes für das Versammlungssekretariat auf Ebene des Landesverbandes vor.
§ 3 - Versammlungsmitgliedschaft (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, an der an der Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes teilzunehmen, solange es als stimmberechtigtes Mitglied im Landesverband für die Teilnahme an der Ständigen Mitgliederversammlung im Landesverband akkreditiert ist. (2) Sowohl die Akkreditierung als auch die De-Akkreditierung sowie die Bedingungen, zu denen die Akkreditierung und De-Akkreditierung durchgeführt werden, erfolgt nach den Regelungen der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes. (3) Die Versammlungsmitglieder nehmen an der Ständigen Mitgliederversammlung durch Nutzung des Software-Systems teil, welches über den Landesverband zur Nutzung bereit gestellt wird. Die Teilname durch das stimmberechtigte Mitglied ist solange möglich, wie es die Nutzungsbedingungen des Landesverbandes einhält.
§ 4 - Identität (1) Die Möglichkeiten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit durch Pseudonym anstelle des bürgerlichen Namens aufzutreten, oder die Möglichkeit öffentlich mit bürgerlichem Namen aufzutreten, richten sich nach der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes. (2) Der Wunsch nach Pseudonymisierung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit ist von den anderen Versammlungsmitgliedern strikt zu berücksichtigen. (3) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, jederzeit die Stimmberechtigung und die Angaben zur Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 2) überprüfen zu lassen.
§ 5 - Stimmgewicht, Delegation (1) Die Mitglieder der Versammlung können ihr Stimmgewicht entsprechend den Maßgaben der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes an andere Mitglieder innerhalb der Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes delegieren. (2) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert, wenn das Stimmgewicht im Landesverband inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert wird.
§ 6 - Anträge und Beschlüsse (1) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen. (2) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Falls eine Themenbereichsunterteilung gemäß Abs. 5 existiert, müssen Anträge zuerst in ihren jeweiligen Themenbereichen abgestimmt werden. (3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. (4) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden. (5) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. (6) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung positiv abgestimmt wurden. (7) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus, sofern an anderer Stelle in der Satzung keine abweichenden Regelungen verankert sind. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. (8) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden. (9) Die Start-Themenbereiche der Ständigen Mitgliederversammlung werden durch das Versammlungssekretariat eingerichtet. Über die Änderung dieser Themenbereiche kann die Ständige Mitgliederversammlung selbst durch sonstigen Beschluss entscheiden.
§ 7 - Regelwerke (1) In jedem Themenbereich können Themen mit verschiedenen Regelwerken erstellt werden. Die Anpassung der Zuordnung von Regelwerken zu Themenbereichen erfolgt durch das Versammlungssekretariat nach den Vorgaben durch die Versammlung. Aus dem Regelwerk ergibt sich der Phasenverlauf für ein Thema. Die Änderung der Regelwerke erfolgt durch die Ständige Mitgliederversammlung durch Änderung dieser Geschäftsordnung. (2) Die Angaben zum Quorum unter Abs. (3) beziehen sich auf die Mitglieder des Themenbereichs bzw. Themas. Zur Grundgesamtheit des 1. Quorums zählen alle Unterstützer sowie die potentielle Unterstützer/Interessenten. Zur Grundgesamtheit des 2. Quorums zählen alle Unterstützer. (3) Schafft ein Antrag ein Quorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben in den Regelwerken unterschiedliche Laufzeiten. (4) Es stehen folgende Regelwerke zur Verfügung:
a) Eilverfahren/Beschlussempfehlung für Stadträte, Vorstand ... NEU: 1 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 1 Tage EINGEFROREN: 0 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20% ABSTIMMUNG: 1 Tage Mehrheit: einfach
b) Sonstiger Beschluss NEU: 2 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 7 Tage EINGEFROREN: 2 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20% ABSTIMMUNG: 3 Tage Mehrheit: einfach
c) Positionspapier/Stellungnahme/Meinungsbilder NEU: 14 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 14 Tage EINGEFROREN: 3 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20% ABSTIMMUNG: 7 Tage Mehrheit: einfach
d) Programm, Satzung, SMV-Geschäftsordnung NEU: 14 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 28 Tage EINGEFROREN: 7 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30% ABSTIMMUNG: 14 Tage Mehrheit: zwei-drittel Mehrheit
§ 8 - Systembetrieb (1) Der Systembetrieb erfolgt innerhalb des im Landesverband durch den Landesvorstand bereitgestellten Softwaresystems. Der Kreisvorstand hat Störungen im Systembetrieb unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei Störungen im Systembetrieb werden nach dem Ermessen des Landesvorstandes laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 9 - Inkrafttreten und Änderungen Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung in Kraft.
Begründung
SMV!!!111!!!