SN:Kreisverband/Chemnitz/Treffen/HVC151/Satzungsanträge

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Satzungsänderungsanträge zur HVC 15.1

SÄA 001 - Beliebige Anzahl an Beisitzern

Wichtige Information: Der Antrag ist NICHT fristgerecht eingereicht worden. Gemäß § 6 "Die Hauptversammlung", Punkt 5, Satz 1: "Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden." soll die Hauptversammlung selbst darüber entscheiden, ob der Antrag behandelt werden soll oder nicht.

Antragsteller: Kristin Knobloch

Antragstext: Die Hauptversammlung beschließt, in der Kreis-Satzung im § 5 "Der Kreisvorstand" den Punkt 3 zu ersetzen mit dem folgenden Wortlaut: "Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden."

Verändert werden soll also die Beschränkung der Anzahl von Beisitzern von "gerade Anzahl" auf "beliebige Anzahl", im Konkreten:

  • alt: Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
  • neu: Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.

Begründung:

  • Es kommt dadurch keine ungerade Anzahl zustande.
    • Wir wählen 3 feste Posten. Anschließend haben wir die Möglichkeit, entweder 1 oder 2 Stellvertreter (2. Vorsitzender und/oder 2. Schatzmeister) zu wählen. Wir sind jetzt bei wahlweise 4 oder 5 Personen im Vorstand. Die Ausgangszahl ist also schon weder fest gerade noch fest ungerade. Eine Beschränkung weiterer Beisitzer auf gerade oder ungerade ist damit argumentativ nicht nachvollziehbar, da am Ende wahlweise ein Vorstand mit gerader Anzahl oder ungerader rauskommt, bei gleichbleibend "gerader Anzahl Beisitzer". Die Anzahl Beisitzer ist also nicht verantwortlich für die Teilbarkeit des Vorstands.
  • Auch mit ungerader Anzahl lässt sich keine Mehrheit forcieren.
    • Die Selbstanforderung, eine ungerade Anzahl von Personen im Vorstand zu haben, um immer zu einer Entscheidung kommen zu können, ist nicht realistisch. Falls Entscheidungen anstehen, die lagerbildungsartigen Charakter haben, enden diese auch bei 5 Vorstandsmitgliedern erfahrungsgemäß oft genug 2:2, da sich die fünfte Person nicht auf eine Seite schlagen möchte. Bei beispielsweise 4 Vorstandsmitgliedern und einer 2:2-Abstimmung, ist dieser Antrag nun eben genauso abgelehnt, weil er nicht die erforderliche Mehrheit gewinnen konnte.
  • Anträge sollten mit Verstand abgestimmt werden.
    • Ein Antrag, der gespalten betrachtet wird, sollte erneut besprochen werden, um Bedenken und Kritik auszuräumen. Wenn die Diskussion dazu die Bedenken nicht vollständig ausräumen konnte, so ist er Antrag weiterhin kritisch zu betrachten und sollte dann vermutlich auch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Ich betrachte dabei einen verantwortungsbewusst handelnden Vorstand. Sollte der Vorstand seiner Verantwortung durch Abstimmungen nicht nachkommen, so ist die Zusammensetzung an sich zu hinterfragen und gegebenenfalls eine neue Hauptversammlung einzuberufen.
  • Wir arbeiten mit den Ressourcen, die wir haben.
    • Vorstandsämter sind mit viel Arbeit und Verantwortung verbunden. Aktuell haben wir eine sehr gute Ausgangslage für Vorstandswahlen und trotzdem rechnen Personen, die evt. gern kandidieren möchten, in welcher Konstellation welche Kandidatur ginge. Ein solches strategisches Vorausplanen (dessen Berechnung aufgrund einer eigentlich so unscheinbaren Regelung zwingend notwendig ist) hindert uns bei der freien Ausübung unserer Parteiarbeit und der innerparteilichen Entfaltung unserer Mitglieder. Bei einer gegebenenfalls schlechteren personellen Ausgangslage begünstigt die Regelung die Vorstandswahl auch nicht und ist damit bei der Vorstandsfindung immer hinderlich.


SÄA 002 - Beispieltitel

Antragsteller:

Antragstext:

Begründung: